Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Zugehörigkeit des Betriebs eines Kalksandsteinbruchs zum zulagebegünstigten „verarbeitenden Gewerbe” bei überwiegendem Verkauf von Baustoffen als Untergrund für Straßenbau

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Unternehmen, das in Thüringen einen Kalksandsteinbruch betreibt und überwiegend entsprechend den geltenden straßenbaulichen Regelungen und entsprechend den Vorgaben des Thüringer Landesamtes für Straßenbau Baustoffe für die Untergrundherstellung im Straßenbau veräußert, unterhält keinen – zur Inanspruchnahme von Investitionszulage berechtigenden – „Betrieb des verarbeitenden Gewerbes”, sondern einen zum Wirtschaftszweig „Bergbau” gehörenden Betrieb (Aufgabe früherer Senatsrechtsprechung).

2. Der gesetzlich nicht geregelte Begriff „verarbeitendes Gewerbe” ist anhand der Systematik der Wirtschaftszweige zu definieren. Dabei ist zur Gewährung der Vergleichbarkeit der Einstufungen jeweils von den aktuellen Verzeichnissen (WZ) auszugehen (hier: Einstufung des klagenden Betriebs unter Abschn. C, CB, Ziffer 14.21. der Klassifikation der Wirtschaftszweige 1993, „Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden”, bzw. ab 2003 Ziffer 14.11. der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003, „Gewinnung von Naturwerksteinen und Natursteinen”, entsprechend der Beurteilung durch das Thüringer Landesamt für Statistik).

 

Normenkette

InvZulG 1999 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.09.2011; Aktenzeichen III R 65/08)

BFH (Urteil vom 22.09.2011; Aktenzeichen III R 65/08)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Steinbruchbetrieb der Klägerin dem verarbeitenden Gewerbe oder dem „Bergbau und der Gewinnung von Steinen und Erden” zuzuordnen ist und ob sie demgemäß die beantragte Investitionszulage für ihre Investitionen erhält.

Die Klägerin beantragte am 4. Juli 2001 für genau bezeichnete, im Kalenderjahr 2000 getätigte Investitionen mit einem Volumen von 814.257,76 DM eine Investitionszulage in Höhe von 203.589,44 DM (25 % der Bemessungsgrundlage -s. wegen der einzelnen Wirtschaftsgüter Bl. 1 ff der zugehörigen Investitionszulageakte). Der Beklagte lehnte die Festsetzung der beantragten Investitionszulage erstmalig mit Bescheid vom 26. Juli 2001 über die Festsetzung einer Investitionszulage nach § 2 des Investitionszulagengesetzes 1999 (InvZulG) ab und setzte Investitionszulage in Höhe von 0 EUR fest. Mit Schreiben vom 1. April 2005 teilte die Klägerin mit, dass sie den ablehnenden Investitionszulagebescheid für die hier streitigen Investitionen nicht erhalten habe. Daraufhin erließ der Beklagte unter dem 10. Mai 2005 einen erneuten Investitionszulagebescheid hinsichtlich der hier streitigen Investitionen und setzte die Investitionszulage wiederum auf 0 DM fest.

Mit Investitionszulageantrag vom 11. Februar 2005 beantragte die Klägerin für ebenfalls genau bezeichnete, im Kalenderjahr 2004 getätigte Investitionen mit einem Volumen von 449.576,91 EUR eine Investitionszulage in Höhe von 112.394,23 EUR (25 % der Bemessungsgrundlage -s. wegen der einzelnen Wirtschaftsgüter Bl. 1 ff der Investitionszulageakte). Der Beklagte lehnte auch die Festsetzung dieser beantragten Investitionszulage mit Bescheid vom 10. Mai 2005 über die Festsetzung einer Investitionszulage nach § 2 InvZulG ab und setzte Investitionszulage in Höhe von 0 EUR fest.

Gegen die beiden vorgenannten Investitionszulagebescheide vom 10. Mai 2005 legte die Klägerin Sprungklage zum Thüringer Finanzgericht ein. Mit Beschluss des Thüringer Finanzgerichts vom 26. Mai 2005 (Az.: IV 429/05) wurde der Rechtsstreit zur Durchführung eines Vorverfahrens an den Beklagten abgegeben.

Mit gemeinsamer Einspruchsentscheidung vom 28. Juni 2006 wies der Beklagte die beiden Einsprüche als unbegründet zurück.

In ihrer dagegen eingelegten Klage beantragt die Klägerin,

  1. den Bescheid über die Festsetzung einer Investitionszulage nach § 2 InvZulG für das Kalenderjahr 2000 vom 10. Mai 2005, in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Juni 2006, dahingehend zu ändern, dass für das Jahr 2000 eine erhöhte Investitionszulage für das verarbeitende Gewerbe in Höhe von 203.589,44 DM (25 % aus einem Investitionsvolumen von 814.357,76 DM) oder umgerechnet (nach dem amtlichen Umrechnungskurs 1: 1,95583) 104.093,62 EUR festgesetzt wird;
  2. den Bescheid über die Festsetzung einer Investitionszulage nach § 2 InvZulG für das Jahr 2004 vom 10. Mai 2005, in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Juni 2006, dahingehend zu ändern, dass für das Kalenderjahr 2004 eine erhöhte Investitionszulage für das verarbeitende Gewerbe in Höhe von 112.394,23 EUR (25 % aus einem Investitionsvolumen von 449.576,91 EUR) festgesetzt wird;
  3. die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen;
  4. die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären;
  5. die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung s...

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