Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulagenrechtlicher Anschaffungszeitpunkt einer erst noch zu montierenden Maschine. Investitionszulage 1990 und 1991
Leitsatz (amtlich)
Die für die Investitionszulage maßgebliche „Anschaffung” einer Maschine erfolgt in Montagefallen – das gelieferte Wirtschaftsgut muss vor der der Inbetriebnahme im Unternehmen des Erwerbers noch eingebaut, angeschlossen oder sonstwie behandelt werden – schon vor der schriftlichen Abnahme spätestens mit dem vollen Einsatz der Maschine zur Produktion.
Normenkette
InvZulG 1993 § 3 S. 1 Nrn. 1-2, § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1; EStDV § 9a; BGB §§ 640, 644
Tenor
1. Die geänderten Investitionszulagebescheide für 1990 vom 11.05.1995 und für 1991 vom 11.05.1995, jeweils in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.08.1995, werden aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Lieferung einer Dachpappenfertigungsmaschine vor dem 1. Juli 1992 erfolgte und damit eine Investitionszulage von 12 % der Bemessungsgrundlage gewährt werden muß.
Die Klägerin ist eine in den neuen Bundesländern ansässige Firma, die Dachsysteme herstellt. Mit Kaufvertrag – Az.:… vom 20.07.1990 zwischen der Klägerin und der Firma … Maschinenbau, Industriestr. 8, … bestellte die Klägerin eine Produktionsanlage zur Erzeugung von Dachdichtungs-, Schweiß- und Sonderbahnen auf Bitumenbasis nach System 3000. Nach Punkt 2 des Vertrages sollte der Kaufpreis der Anlage … DM zuzüglich der gesetzlichen MWSt betragen. Unter Punkt 3 war bestimmt, daß der Lieferumfang durch Vereinbarungen bestimmt wird, die in Protokollen fixiert und zum Bestandteil dieses Vertrages gemacht werden. Unter Punkt 4 war geregelt, daß die Lieferanten ab Inbetriebnahme das Recht hatten, die Anlage mit anderen Interessenten während der normalen Geschäftszeit zu besichtigen, wobei dadurch der Produktionsablauf nicht eingeschränkt werden durfte. Unter Punkt 7 waren die Zahlungsbedingungen dahingehend bestimmt, daß 30 % Anzahlung gegen Bankgarantie sofort zu leisten waren, 60 % vor Auslieferung und 10 % nach Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls. Nach Punkt 10 des Vertrages beträgt die Garantiezeit für die Anlage 12 Monate nach Unterzeichnung des Übernahmeprotokolls.
Die Maschine wurde auftragsgemäß in der Folgezeit montiert. Lt. Mitteilung der Lieferfirma vom 30.05.1994 erfolgte die komplette Montage am 08. Juni 1992. Die erste Inbetriebnahme habe dann am folgenden Tag, dem 09. Juni 1992, stattgefunden. Die Anlage sei sehr schnell ins Laufen gekommen und bereits am 15. Juni 1992 sei annähernd die garantierte Produktionsleistung erreicht worden. Am 25. Juni 1992 sei dann zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin, Herrn …, und Herrn und Frau … die mündliche Übernahme bei der Klägerin vereinbart worden. Die Restzahlung sei aber erst nach Beseitigung kleinerer Mängel fällig gewesen. Aus von der Klägerin vorgelegten Produktionsberichten geht hervor, daß mit der hier strittigen Maschine bereits im Juni die Produktion durchgeführt wurde. Außerdem liegen Rechnungen über gelieferte Dachpappe vom Juni 1992 vor.
Am 31.07.1992 wurde bei der Klägerin das schriftliche Übernahmeprotokoll erstellt. Die Garantiezeit begann ab diesem Zeitpunkt für 12 Monate zu laufen. In diesem Protokoll erklärt die Klägerin, die im Rahmen des Vertrages von der Firma … gelieferte Anlage zur Erzeugung von Dachdichtungsbahnen mit Wirkung zum 01.08.1992 zu übernehmen.
Mit Antrag vom 26.09.1991 beantragte die Klägerin für das Jahr 1990 Investitionszulage für die Anzahlung auf diese Maschine in Höhe von … DM mit einem Investitionszulagensatz von 12 %. Die Investitionszulage wurde dem folgend vom Finanzamt auf… DM festgesetzt. Mit Änderungsbescheid vom 11.05.1994 wurde mit der Begründung, daß die Maschine nach dem 30.06.1992 geliefert worden sei, Investitionszulage nur noch in Höhe von 8 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Es ergab sich ein Investitionszulagensatz … DM und ein Rückzahlungsbetrag in Höhe von … DM. Darüber hinaus wurden Zinsen in Höhe von 11.960 DM festgesetzt.
Mit Antrag vom 12.02.1992 beantragte die Klägerin für das Jahr 1991 Investitionszulage aufgrund von Anschaffungs- und Herstellungskosten in Höhe von … DM, die nach Überprüfung um … DM auf…… DM reduziert wurden, in Höhe von 12 % dieser Investitionskosten. Das Finanzamt setzte dem folgend eine Investitionszulage in Höhe von … DM fest. Mit Änderungsbescheid vom 11.05.1994 wurde mit der gleichen Begründung wie für den Bescheid 1990 für eine Investitionsbemessungsgrundlage in Höhe von … DM nur noch eine Investitionszulage mit 8 % gewährt. Da die Investitionszulage jetzt nur noch … DM betrug, wurden ein Rückzahlungsbetrag in Höhe von … DM und Zinsen in Höhe von … DM f...