Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine gewinnmindernde Reduzierung der Anschaffungskosten für Waldflächen in den neuen Bundesländern bei Einnahme-Überschussrechnung und zur Reduzierung des vorhandenen Überbestandes an Holz sowie zur Herstellung von Wald- und Rückewegen vorgenommenem Holzeinschlag von weniger als 10 % des hiebreifen Bestands. Einzelner Baum bzw. ein Holzüberbestand kein Wirtschaftsgut
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat ein seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelnder Forstwirt mehrere insgesamt rd. 900 ha umfassende, nach Maßstäben der DDR angelegte, über längere Zeit nicht mehr nachhaltig bewirtschaftete und wegen des Pflegerückstands einen im Vergleich zu einer normalen, laufenden Bewirtschaftung deutlichen Überbestand an Bäumen und Holz beinhaltende Waldbestände mit ursprünglich insgesamt 236.725 Festmeter Holz in den neuen Bundesländern erworben, so berechtigt ihn jedenfalls ein vorgenommener Holzeinschlag von deutlich weniger als 10 % des ursprünglich erworbenen Holzbestandes (im Streitfall: Holzeinschlag von rund 17.055 Festmeter) nicht, gewinnwirksam die Anschaffungskosten für das stehende Holz anteilig zu mindern; das gilt auch dann, wenn der vorgenommene Holzeinschlag infolge des erforderlichen Abbaus der Überbestände und der Schaffung von LKW-befahrbaren Wirtschaftswegen und -plätzen im Wald endgültig ist und es insoweit zu keiner Wiederaufforstung kommt, wenn durch den Holzeinschlag jedoch keine Kahlflächen in einer für die Annahme eines selbständigen Wirtschaftsguts „stehendes Holz” ausreichenden Größe von i. d. R. 1 Hektar entstanden sind.
2. Das stehende Holz ist ein vom Grund und Boden getrennt zu bewertendes Wirtschaftsgut des nicht abnutzbaren Anlagevermögens. Erst mit der Trennung des Holzes von der Wurzel wechselt dieses in das Umlaufvermögen (Anschluss an BFH v. 5.6.2008, IV R 67/05). Eine Zuordnung von Anschaffungskosten kann indes nur bezüglich eines selbstständig bewertbaren Wirtschaftsgutes erfolgen. Die einzelnen Bäume sowie ein Überbestand an Bäumen infolge eines Pflegerückstands sind nicht als jeweils selbstständiges Wirtschaftsgut zu beurteilen.
Normenkette
EStG §§ 13, 6 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 1-2, § 7 Abs. 1, § 4 Abs. 3-4
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist, ob Anschaffungskosten für das stehende Holz eines Forstbetriebes nach einem Holzeinschlag anteilig zu mindern sind.
Der Klägerin unterhält einen Forstbetrieb. Ausweislich des Anlageverzeichnisses vom 1. Oktober 2003 bis 30. September 2004 betragen die hier unter anderem betroffenen Waldflächen in A-Stadt (Anschaffung 30. September 2003) etwa 441,6708 ha und in B-Stadt (Anschaffung 21. Mai 2003) etwa 458,2066 ha. Wegen der genauen Zahlen wird auf das Anlageverzeichnis verwiesen (Bilanzakte 1. Oktober 2003 bis 30. September 2004). Die Gewinnermittlung erfolgt durch Einnahmeüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes – EStG –) für das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr vom 1. Oktober bis 30. September (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 EStG).
Der Beklagte schätze mit Bescheid vom 30. Mai 2005 die Besteuerungsgrundlagen, da die Klägerin ihrer Erklärungspflicht nicht nachkam.
Mit dem Einspruch dagegen, legte die Klägerin ihre Gewinnermittlung 2003/2004 vor. Für das Wirtschaftsjahr 2003/2004 erklärte sie einen Gewinn von 57.555 Euro, der mit 17.619 Euro auf das Kalenderjahr 2003 entfiel. Ausweislich der Gewinnermittlungen machte die Klägerin Abschreibungen für den Holzbestand für das Wirtschaftsjahr 2003/2004 in Höhe von 126.255,71 Euro als Betriebsausgaben geltend. Die Abschreibungen verteilten sich auf die Betriebsteile C-Stadt mit 43,40 Euro, A-Stadt mit 68.476,11 Euro und B-Stadt mit 57.736,20. Die Abschreibungen ermittelte die Klägerin anhand der Anschaffungskosten pro Festmeter und den verkauften Festmetern, die sie um einen jährlichen Zuwachs von 1 v. H. verminderte. Nach den Anlagen zur Einnahme-Überschussrechnung zum 30. September 2004 veräußerte sie aus dem Baumbestand C-Stadt 5,86 Festmeter (fm) von den gekauften Festmetern von 5.976 fm, beim Baumbestand A-Stadt veräußerte sie 7.923 fm von den gekauften Festmetern von 96.767 fm und beim Waldbestand B-Stadt veräußerte sie 9.126,66 fm von den gekauften Festmetern von 133.982 fm. Wegen der genauen Berechnung wird auf die Anlagen verwiesen (Blatt 20 ff der Feststellungsakte 2003).
Die Klägerin verwies in ihrer Einspruchsbegründung auf das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 8. Dezember 2004 – 7 K 7491/00 (Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2005, 523), dem zu entnehmen sei, dass eine Teilwertabschreibung auch bei größeren sonstigen Einschlägen in einem kurz zuvor angeschafften Wald möglich sei. Weiter verwies die Klägerin auf die Ausführungen von Bruckmeier/Kleeberg (Zeitschrift: Die Information über Steuer und Wirtschaft – INF...