rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen sowie Sonderabschreibungen nach § 7g EStG wegen Betriebsaufgabe im auf das Jahr der Investition folgenden Kalenderjahr
Leitsatz (redaktionell)
Ein Investitionsabzugsbetrag ist nicht allein deshalb rückgängig zu machen, weil der Betrieb im Laufe des auf das Wirtschaftsjahr der Anschaffung des geförderten Wirtschaftsguts folgenden Wirtschaftsjahrs aufgegeben wird. Die Verbleibensvoraussetzung des § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG ist erfüllt, wenn das geförderte Wirtschaftsgut im auf das Jahr der Investition folgenden Kalenderjahr wegen der Betriebsaufgabe zu bildenden Rumpfwirtschaftsjahr ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird.
Normenkette
EStG § 7g Abs. 2, 4; EStDV § 8b
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht einen Investitionsabzugsbetrag sowie Sonderabschreibung nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) wegen Betriebsaufgabe und Nichteinhaltung der Nutzungsvoraussetzungen nach § 7g Abs. 4 EStG rückgängig gemacht hat, und insbesondere über die Frage, ob ein Rumpfwirtschaftsjahr ein vollgültiges Wirtschaftsjahr auch für Zwecke des § 7g EStG n. F. ist.
Die in Rheinland-Pfalz wohnende Klägerin betrieb als Einzelunternehmen für Arbeitsmedizin und erzielte daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie erklärte zum 15. Juli 2015 die Betriebsaufgabe. Den Gewinn ermittelte sie durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.
Für das Jahr 2012 erklärte die Klägerin einen Gewinn von 35.296,65 Euro. Bei den Betriebsausgaben setzte sie u. a. für eine beabsichtigte Anschaffung eines VW Sharan mit voraussichtlichen Anschaffungskosten von ca. 36.000 Euro einen Investitionsabzugsbetrag von 14.400 Euro (40 % von 36.000 Euro) nach § 7g Abs. 1 EStG a. F. an.
Der Beklagte setzte ausgehend von einem Gewinn von 34.788 Euro mit Bescheid vom 16. April 2014 den Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2012 mit 357 Euro fest.
Die Klägerin erwarb am 13. Mai 2014 einen neuen VW Sharan. Ausweislich des Anlageverzeichnisses für 2014 setzte sie den VW Sharan mit Anschaffungskosten von 33.334,03 Euro an.
Die Klägerin erklärte in der (geänderten) Einnahmenüberschussrechnung 2014 vom 31. August 2016 einen steuerlichen Gewinn von 48.857,56 Euro. In der Gewinnermittlung setzte sie den Investitionsabzugsbetrag mit 13.333,61 Euro an und rechnete die Auflösung (§ 7g Abs. 2 Satz 1 EStG) in gleicher Höhe hinzu. Ferner berücksichtige sie die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG mit 1.601 Euro.
Der Beklagte setzte mit Änderungsbescheid vom 16. Juni 2016 gestützt auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) den Gewerbesteuermessbetrag 2012 ausgehend von einem Gewinn von 49.696 Euro auf 878 Euro herauf. Zur Begründung führte er aus, dass der Investitionsabzugsbetrag (IAB) rückgängig zu machen sei. Gemäß Rz. 58 des Schreibens des Bundesministeriums für Finanzen – BMF – vom 20. November 2013 (BStBl I 2013, 1493) liege eine im Sinne des § 7g Abs. 4 EStG schädliche Verwendung vor, da der Betrieb vor dem Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres aufgegeben worden sei (Anschaffung am 13. Mai 2014 und Betriebsaufgabe 15. Juli 2015). Der Gewinn betrage nach Auflösung des IAB (35.296,65 Euro + 14.400 Euro) 49.696,65 Euro.
Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 16. Juni 2016 für 2014 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen den Gewinn aus Gewerbebetrieb mit 53.169,57 Euro unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) fest. Mit weiterem Bescheid vom 16. Juni 2016 stellte er entsprechend den Gewerbesteuermessbetrag für 2014 mit 997 Euro fest.
Die Klägerin legte gegen alle Bescheide vom 16. Juni 2016 Einspruch ein und machte u. a. geltend, dass die Rückgängigmachung des IAB wegen der schädlichen Verwendung rechtswidrig sei. Das Wirtschaftsjahr 2015 sei ein Rumpfwirtschaftsjahr. Das Investitionsgut sei bis zum Ende des Rumpfwirtschaftsjahres betrieblich verwendet worden. Nach § 8b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) umfasse ein Wirtschaftsjahr im Jahr der Betriebsgründung und Betriebsaufgabe weniger als 12 Monate. Der Gesetzgeber habe sich im § 7g Abs. 4 EStG bewusst auf das Wirtschaftsjahr und nicht auf ein volles Wirtschaftsjahr bezogen. Dies lasse sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Dezember 2006 – X R 31/03 (Bundessteuerblatt – BStBl – Teil II 2007, 862) entnehmen, zu dem das BMF beigetreten war.
Der Beklagte stellte mit Änderungsbescheid vom 9. August 2016 für 2014 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen den Gewinn aus Gewerbebetrieb mit 50.826 Euro fest und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Ferner setzte er mit Änderungsbescheid vom 9. August 2016 den Gewerbesteuermessbetrag 2014 entsprechend mit 917 Euro fest.
Mit Einspruchsentscheidung vom 24. Mai 2017 wies der Beklagte die Einsprüche der Klägerin als unbegründe...