rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abschluss einer Investition gem. § 6 Abs. 1 InvZulG 1996. Zeitpunkt der Anschaffung der Erstausstattung einer Apotheke. Annahme der Betriebsbereitschaft einer EDV-Anlage vor der Ausführung unwesentlicher Restarbeiten für die tatsächliche Inbetriebnahme
Leitsatz (redaktionell)
1. Werden die als selbständige Wirtschaftsgüter anzusehenden einzelnen Gegenstände der Erstausstattung einer Apotheke im Jahr vor der –sich verzögernden– Eröffnung der Apotheke angeschafft, weil der künftige Apothekeninhaber in diesem Zeitpunkt die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die betriebsbereiten Wirtschaftsgüter besitzt, steht die spätere Eröffnung der Apotheke ebenso wie die dadurch bedingte verzögerte tatsächliche Inbetriebnahme der Wirtschaftsgüter der Annahme des Abschlusses der Investition i.S. des § 3 Satz 4 InvZulG 1996 nicht entgegen.
2. Eine mit vorinstallierten Programmen ausgestattete EdV-Anlage ist auch dann betriebsbereit i.S. des § 3 Satz 4 InvZulG 1996, wenn nur noch einfache, wenig zeit-, arbeits- und kostenintensive Restarbeiten zur Herstellung der vollständigen Einsatzbereitschaft erforderlich sind (hier: Einspielen des Einrichtervorschlags und der Warenlagerdaten).
Normenkette
InvZulG 1996 § 6 Abs. 1, § 3 S. 4; EStDV § 9a; BGB § 90
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Wirtschaftsgüter zur Erstausstattung einer Apotheke im Jahr 1997, für das ein Investitionszulagenantrag gestellt wurde, angeschafft wurden, oder ob dies bereits im Jahr 1996 geschah, weil sie bereits dort geliefert und betriebsbereit waren.
Mit dem am 10. September 1998 beim Beklagten eingegangenen Antrag auf Investitionszulage für das Kalenderjahr 1997 beantragte die Klägerin Investitionszulage für verschiedene Wirtschaftsgüter, die im Zusammenhang mit der Erstausstattung einer Apotheke angeschafft wurden. Die Apotheke wurde von der Klägerin im Kalenderjahr 1997 eröffnet. Die notwendige Betriebserlaubnis wurde zum 1. September 1997 erteilt (vgl. Blatt 4 und 5 der FA-Akte). Dies lag daran, dass die Klägerin bis zum 30.08.1997 eine andere Apotheke betrieben hatte, nach der gesetzlichen Lage keine zwei Apotheken zeitgleich betrieben werden durften und sich der Verkauf der früheren Apotheke verzögerte.
Ausweislich der vorgelegten Rechnungen für die im Investitionszulagenantrag unter Positionen 1 bis 20 bezeichneten Wirtschaftsgüter wurden diese bereits im Kalenderjahr 1996 geliefert. Da die Klägerin der Aufforderung, nachzuweisen, dass die entsprechenden Wirtschaftsgüter tatsächlich erst im Kalenderjahr 1997 angeschafft worden seien, nicht nachkam, gewährte der Beklagte im Investitionszulagenbescheid für 1997 vom 8.09.1999 lediglich Investitionszulage in Höhe von 492 DM für die Anschaffung des unter Position 23 des Antrages bezeichneten Wirtschaftsgutes. Eine Investitionszulage für die im Antrag unter Positionen 1 bis 20 bezeichneten Wirtschaftsgüter könne dagegen nicht gewährt werden, weil diese bereits im Kalenderjahr 1996 angeschafft worden seien und für einen entsprechenden Investitionszulagenantrag die Antragsfrist zum 30.09.1997 bereits abgelaufen sei.
Mit Einspruchsentscheidung vom 2.04.2002 erhöhte der Beklagte die Investitionszulage 1997 betreffend anderer Wirtschaftsgüter um 820 DM, wies aber im übrigen den Einspruch als unbegründet zurück.
Nach erfolglosem Einspruch macht die Klägerin geltend: Etwaige möglicherweise bereits im Kalenderjahr 1996 gelieferten Wirtschaftsgüter seien aber erst im Kalenderjahr 1997 angeschafft worden, weil sie erst im Zeitpunkt der Eröffnung der Apotheke im Kalenderjahr 1997 betriebsbereit gewesen seien. Ein Wirtschaftsgut sei erst angeschafft, wenn der Erwerber die wirtschaftliche Verfügungsmacht über dasselbe erlangt habe und sich dieses Wirtschaftsgut in einem betriebsbereiten Zustand befinde. Die Anschaffung der strittigen unter Positionen 1 bis 20 des Antrages bezeichneten Wirtschaftsgüter sei erst im Kalenderjahr 1997 erfolgt, weil erst in diesem Jahr die notwendige Betriebserlaubnis für das Betreiben der Apotheke erteilt worden sei. Gemäß dem BMF-Schreiben vom 28.08.1991, BStBl I 1991, 768 seien Wirtschaftsgüter, deren Einsatz einer behördlichen Genehmigung (z.B. Kraftfahrzeug-Zulassung oder TÜV-Abnahme) bedürfe, erst in dem Zeitpunkt angeschafft, in dem die Genehmigung erteilt sei.
Soweit einzelne Wirtschaftsgüter bereits im Jahr 1996 berechnet worden seien, hätten diese jedoch erst im Jahr 1997 entsprechend ihrer Zweckbestimmung eingesetzt werden können. Der für die Frage der Investitionszulage bedeutsame Abschluss des Anschaffungsvorganges habe im Jahr 1997 gelegen, denn erst im Jahr 1997 habe die Betriebsbereitschaft der in Frage stehenden Wirtschaftsgüter hergestellt werden können. Die gesamten Wirtschaftsgüter seien als Sachgesamtheit zu werten, die insgesamt erst fertig gestellt sei, wenn das letzte Wirtschaftsgut dieser Sachgesamtheit fertig...