Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage 1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.09.2000; Aktenzeichen III R 48/97)

 

Tenor

1. Die Investitionszulage für 1994 wird unter Abänderung des Investitionszulagenbescheids 1994 vom 22.09.1995, geändert durch Bescheid vom 18.01.1996, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.07.1996 auf 26.856,– DM, entsprechend einer Erhöhung um 9.293,– DM festgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob für die Anschaffung eines Späneofens eine Investitionszulage zu gewähren ist.

Der Kläger betreibt eine Tischlerei und Zimmerei. Im Streitjahr ließ er einen zentralen Späneofen einschl. Heizkessel zu einem Gesamtpreis von 46.465,75 DM einbauen, mit dem Abfälle in Form von Spänen und Abfallholz durch Verbrennung entsorgt werden. Durchschnittlich fallen pro Tag 250 – 300 kg Späne und zusätzlich ca. 150 kg Abfallholz an, die in einem Zentralsilo gesammelt und anschließend dem Späneofen zur Abfallbeseitigung zugeführt werden. Mit dem Späneofen wird zugleich die Werkstatt und das Büro beheizt. Die private Wohnung verfügt über eine Elektroheizung.

Auch außerhalb der Heizperiode werden die Späneabfälle durch Verbrennung im Späneofen entsorgt. Die dabei abgegebene Heizwärme wird für die Nachtrocknung von Holz sowie zur Unterstützung der Verleimung bei Tischlerarbeiten eingesetzt. Vor Anschaffung des Späneofens erfolgte die Entsorgung der Holzabfälle zum Teil durch Verbrennung in Kleinöfen und teilweise durch Entsorgung mittels Containern auf Deponien. Der Handwerksbetrieb ist im Streitjahr expandiert, was zu einem höheren Späneaufkommen geführt hat. Außerdem forderte die Brandschutzbehörde eine zentrale Verbrennungsanlage.

Die Investitionszulage für den Späneofen wurde vom Beklagten versagt, der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.

Der Kläger ist der Auffassung, daß es sich bei dem Späneofen um eine Betriebsvorrichtung im Sinne des § 68 Abs. 2 BewertungsgesetzBewG – handele, da ein besonders enger Zusammenhang zwischen dieser Anlage und dem Betriebsablauf bestehe. Der Späneofen diene unmittelbar und ausschließlich dem Gewerbebetrieb. Der Kläger trägt hierzu vor, daß der technologische Ablauf des Betriebs die tägliche Produktionsabfallbeseitigung erfordere. Die einzige Alternative wäre die kosten- und lagerplatzaufwendige Entsorgung mit Containern durch Fremdfirmen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Investitionszulage für 1994 unter Abänderung des Investitionszulagenbescheids 1994 vom 22.09.1995, geändert durch Bescheid vom 18.01.1996, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.07.1996 auf 26.856,– DM, entsprechend einer Erhöhung um 9.293,– DM festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, daß es sich bei dem Späneofen nicht um eine Betriebsvorrichtung, sondern aufgrund des Nutzungs- und Funktionszusammenhangs mit dem Betriebsgebäude um einen wesentlichen Gebäudebestandteil handele, der als unbewegliches Wirtschaftsgut nicht zulagenbegünstigt sei. Zwar würden nach ständiger Rechtsprechung Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehörten, selbst dann, wenn sie wesentliche Grundstücksbestandteile darstellten, als Betriebsvorrichtungen gelten, erforderlich sei aber, daß zwischen Anlage und Betriebsablauf ein besonders enger Zusammenhang bestehe, wie er bei einer Maschine üblicherweise gegeben sei.

Diese Voraussetzungen lägen im Streitfall nicht vor. Ein enger Zusammenhang zwischen der betrieblichen Heizungsanlage und dem tatsächlichen Betriebsablauf sei nicht gegeben, weil die Zuführung von Holzabfällen zur Feuerung und Beheizung für den eigentlichen Produktionsablauf eines Tischlerei- bzw. Zimmereibetriebes nicht unabdingbar oder zwingend sei. Der Beklagte führt unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 25.08.1989 (Bundessteuerblatt -BStBl – II 1990, 79) weiter aus, daß zwar die Lagerung der Holzabfälle als letzter Teil des Produktionsablaufprozesses anzusehen sei, deren Verbrennung aber nur eine von einer Betriebsanlage losgelöste Beseitigungsmöglichkeit, die auch durch herkömmlichen Abtransport zu bewerkstelligen sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Beklagte hat die Festsetzung einer Investitionszulage für die Anschaffungskosten des Späneofens zu Unrecht abgelehnt, denn es handelt sich hierbei um ein bewegliches Wirtschaftsgut.

Gemäß § 2 Satz 1 Investitionszulagengesetz vom 23.09.1993 – InvZulG 1993 -(Bundesgesetzblatt I – BGBl – 1993, 1650) ist die Anschaffung eines Wirtschaftsgutes nur dann begünstigt, wenn es sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut handelt. Da das InvZulG den Begriff des beweglichen bzw. des unbeweglichen Wirtschafts...

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