Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulagenrechtliche Verbleibensvoraussetzung bei Strukturwandel. Investitionszulage 1996
Leitsatz (redaktionell)
Wirtschaftsgüter, die für einen Handelsbetrieb angeschafft wurden, erfüllen nicht die Verbleibensvoraussetzungen des § 5 Abs. 4 Nr. 2 InvZulG 1996, wenn sich die Struktur des Betriebes und der Betriebsstätte innerhalb von drei Jahren nach dem Anschaffungszeitpunkt in einen nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 InvZulG 1996 förderungswürdigen Betrieb des verarbeitenden Gewerbes wandelt. Der Übergang von einer förderungswürdigen hin zu einer anderen, gleichermaßen förderungswürdigen Betätigung führt zum Verlust der ursprünglichen Förderung.
Normenkette
InvZulG 1996 § 5 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob bei einem Strukturwandel von einem Handelsbetrieb in einen Betrieb des verarbeitenden Gewerbes die besonderen Verbleibensvoraussetzungen des Investitionszulagerechts für Wirtschaftsgüter, die für das Handelsgewerbe angeschafft worden waren, eingehalten sind.
Die Klägerin betrieb ursprünglich in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ein Handelsgewerbe mit Agrarprodukten. Im Jahr 1997 – das ist zwischenzeitlich unstreitig – erfolgte ein Strukturwandel in ein Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes. Gegenstand des Unternehmens ist jetzt nach dem am 28. Oktober 1997 notariell geänderten Gesellschaftsvertrag „die Verarbeitung landwirtschaftlicher Rohprodukte, Aufbereitung, Lagerung und Handel mit Agrarprodukten sowie Produkten aus den vor- und nachgelagerten Produktionsbereichen”.
Die Klägerin stellte am 16. September 1997 für das Kalenderjahr 1996 einen Antrag auf Investitionszulage nach dem Investitionszulagegesetz 1996 (InvZulG). Sie beantragte als Betrieb des Groß- und Einzelhandels die auf 10 vom Hundert erhöhte Investitionszulage aus einer (Gesamt)Bemessungsgrundlage von 250.000 DM für einen JCB Telescop-Lader, eine Silozange, einen Computer mit Drucker und für Ausrüstungsmaterial für eine Trocknungsanlage. Bei den Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Trocknungsanlage handele es sich um die Leistung von Anzahlungen. Auf den Antrag und die dazugehörigen Anlagen wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Da die Klägerin der Aufforderung, eine Wertschöpfungsberechnung für das Kalenderjahr 1996 vorzulegen, um ihren Betrieb entsprechend ihrer überwiegenden Tätigkeit in die Klassifikation der Wirtschaftszweige einordnen zu können, nicht nachkam, setzte der Beklagte die Investitionszulage mit Bescheid vom 6. April 1998 für das Kalenderjahr 1996 auf 0 DM unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Mit Schreiben vom 26. Mai 1998 beantragte die Klägerin die Änderung der Festsetzung der Investitionszulage für das Kalenderjahr 1996. Zur Begründung trug sie vor, sie habe als Handelsbetrieb Anspruch auf Investitionszulage in Höhe von 10 vom Hundert auf eine Bemessungsgrundlage von 250.000 DM. Die Erfüllung der weiteren Voraussetzungen habe sie durch Ankreuzen der Zeilen 52 bis 56 des Investitionszulageantrages bestätigt. Die Bescheinigung der Stadt R, dass die Betriebsstätte im Zeitpunkt des Investitionsabschlusses nicht in einem Gebiet gelegen habe, das durch Bebauungsplan oder sonstige städtebauliche Satzung als Industriegebiet, Gewerbegebiet oder als Sondergebiet festgesetzt sei, reichte die Klägerin nach.
Mit Bescheid vom 10. Juli 1998 änderte der Beklagte die Festsetzung der Investitionszulage für das Kalenderjahr 1996 und setzte die Investitionszulage nach der Regelung für Betriebe des Groß- und Einzelhandels in § 5 Abs. 4 InvZulG in Höhe von 10 vom Hundert aus einer Bemessungsgrundlage von 250.000 DM, also in Höhe von 25.000 DM fest.
Am 7. Juli 1998 beantragte die Klägerin für das Kalenderjahr 1997 als Betrieb des verarbeitenden Gewerbes Investitionszulage in Höhe von 10 vom Hundert aus einer Bemessungsgrundlage von 1.199.569 DM. Hauptbestandteil des Antrages waren die Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten der oben bereits beschriebenen Trocknungsanlage. Der Beklagte lehnte die Gewährung der Investitionszulage für das Kalenderjahr 1997 zunächst ab, weil er davon ausging, dass das Unternehmen der Klägerin ein Handelsbetrieb sei und die dann notwendige Bescheinigung über die Lage der Betriebsstätte nicht vorgelegt worden sei. Im Rechtsbehelfsverfahren wies die Klägerin nach, dass ihr Unternehmen jetzt ein Betrieb des verarbeitenden Gewerbes ist. Dem Einspruch wurde deshalb mit der Begründung abgeholfen, durch die Investitionsmaßnamen sei der Übergang vom Handels- in einen Produktionsbetrieb vollzogen worden. Es habe sich in Folge der getätigten Investitionen und der Umprofilierung der Geschäftstätigkeit nunmehr eine überwiegende Wertschöpfung des Unternehmens aus dem Verarbeitungssektor ergeben.
Nach schriftlichem Hinweis setzt der ...