Entscheidungsstichwort (Thema)
Bei erstmaliger Pensionsrückstellungsbildung in einem Wirtschaftsjahr, in dem sich die Richttafeln ändern, keine Verteilung eines Unterschiedsbetrags i. S. d. § 6a Abs. 4 Satz 3 EStG
Leitsatz (redaktionell)
Bei erstmaliger Bildung einer Pensionsrückstellung in einem Wirtschaftsjahr, in dessen Verlauf sich die biometrischen Rechnungsgrundlagen für die Rückstellungsberechnung ändern, ist keine Verteilung eines Unterschiedsbetrags i. S. d. § 6a Abs. 4 Satz 3 EStG erforderlich (Anschluss an FG Brandenburg, Urteil v. 23.8.2006, 2 K 2012/03; gegen BMF-Schreiben v. 16.12.2005, IV B 2 – S 2176 – 106/05, BStBl 2005 I S. 1054); bei einer erstmaligen Bildung einer Pensionsrückstellung existiert ein „Unterschiedsbetrag” im Sinne des § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG schlichtweg nicht (im Streitfall: Änderung der „Heubeck-Richttafeln” aus dem Jahr 1998 im Juli 2005, Ersetzung durch die „Richttafeln 2005 G”, erstmalige Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer im Wirtschaftsjahr 2005).
Normenkette
EStG 2005 § 6a Abs. 4 Sätze 3, 2, Abs. 3 S. 3
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist nach einer Teilabhilfe noch die Berechnung einer Pensionsrückstellung.
Die Klägerin betreibt in mehreren Betriebsstätten die Herstellung, die Bearbeitung und den Vertrieb von Metallwaren, insbesondere von Drehteilen. Nach einer Betriebsprüfung änderte der Beklagte die Steuerbescheide vom 31.08.2012 wegen mehrerer Punkte. Nach teilweise erfolglosem Einspruchsverfahren, die Einspruchsentscheidung datiert vom 10.03.2014, wandte sich die Klägerin im Klageverfahren zunächst auch gegen die Bescheide über Körperschaftsteuer 2006, 2007, Gewerbesteuermessbetrag 2006, 2007 sowie gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2008. Nach einer Teilabhilfe bezüglich der Archivierungsrückstellung wurde die Klage bezüglich der Jahre 2006, 2007 und 2008 zurückgenommen. Insoweit erfolgte eine Abtrennung und Einstellung (3 K 237/16).
Die Klägerin erstrebte für 2005 zunächst eine Minderung der Körperschaftsteuer (KSt) auf 52.248 EUR, u. a. wegen der Erhöhung der Rückstellung für Archivierungskosten. Die Betriebsprüfung setzte in 2005 hierfür nur 19.144,42 EUR an (Tz. 28 des Bp-Berichtes). Die Klägerin begehrte im Klageverfahren zunächst 38.522,00 EUR, dann 33.147,26 EUR (Bl. 228 FG-Akte). Im Klageverfahren verständigten sich die Beteiligten nach einem Erörterungstermin auf nunmehr 26.967,55 EUR. Der Beklagte hat diesen Wert in geänderten Bescheiden vom 18.02.2016 (Bl. 258 ff. FG-Akte) der Steuerberechnung zugrunde gelegt und eine KSt in Höhe von 66.908 EUR festgesetzt.
Streitig ist somit noch die ebenfalls im Erörterungstermin diskutierte Frage der Berechnung der Pensionsrückstellung.
Die Klägerin erteilte ihrem zu einem Drittel beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer Herrn A am 18.11.2005 (Blatt 1118 ff Bp-Akte) eine Pensionszusage. Da die der Berechnung der Pensionsrückstellung zugrundeliegenden sogenannten „Heubeck-Richttafeln” von 1998 im Juli 2005 geändert wurden, ging der Beklagte davon aus, dass der Unterschiedsbetrag, der auf der erstmaligen Anwendung der Richttafeln 2005 beruht, gemäß § 6 a Abs. 4 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf drei Jahre zu verteilen sei. Der Unterschiedsbetrag betrage nach der Betriebsprüfung (vgl. Sonderbericht über die steuerliche Behandlung der betrieblichen Altersversorgung und anderer Rentenverpflichtungen vom 14.12.2011) 36.293,00 EUR. Nach Meinung des Beklagten gilt die Verteilungsregelung auch im vorliegenden Fall, in dem die erstmalige Zusage im Jahr 2005 erfolgte.
Die Klägerin trägt hierzu vor, nach dem Urteil des FG Brandenburg vom 23.08.2006 2 K 2012/03 (EFG 2006, S. 1746 zum Übergang der Heubeck-Richttafeln 1983 auf 1998) sei der Differenzbetrag der Pensionsrückstellung zwischen den alten und den neuen Heubeck-Richttafeln für die in 2005 erstmalig gebildete Pensionsrückstellung nicht gemäß § 6 a Abs. 4 Satz 3 EStG zu verteilen. Das Urteil ist, da die zugelassene Revision nicht eingelegt wurde, rechtskräftig.
Die Klägerin möchte, dass die neuen Werte der Richttafeln 2005, veröffentlicht am 06.07.2005, der Berechnung der Pensionsrückstellung zugrunde gelegt werden. Ein Differenzbetrag sei nicht zu berücksichtigen, da es einen Teilwert der Pensionsrückstellung zum Vorjahresstichtag nicht gegeben habe. § 6 a Abs. 4 Satz 2 EStG sei nicht anwendbar.
Die Klägerin beantragt nach der Teilabhilfe,
die angegriffenen Körperschaftsteuerbescheide und Gewerbesteuermessbetragsbescheide für das Jahr 2005, jeweils vom 31.08.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.03.2014, geändert durch Bescheide vom 18.02.2016 dahingehend abzuändern, dass die Pensionsrückstellung um weitere 23.529 EUR erhöht wird und die Körperschaftsteuer 2005 auf 61.837 EUR (25 % aus 247.349 EUR), der Solidaritätszuschlag 2005 auf 3.401 EUR (5.5 % aus 61.837 EUR) und der Gewerbest...