Entscheidungsstichwort (Thema)
Erhöhte Investitionszulage gem. § 5 Abs. 2 InvZulG 1993: Auslegung des Begriffs „verarbeitendes Gewerbe”. Investitionszulage 1993
Leitsatz (amtlich)
1. Mangels gesetzlicher Definition richtet sich die Auslegung des Begriffs „verarbeitenden Gewerbes” i.S.d. § 5 Abs. 2 InvzulG nach der Verkehrsauffassung. Hierunter fallen alle Institutionen, deren wirtschaftliche Tätigkeit überwiegend darin besteht, Erzeugnisse zu bearbeiten, um dabei andere Produkte herzustellen.
2. Die Gewährung der erhöhten Investitionszulage setzt jedoch voraus, dass mit den im Investitionszeitraum produzierten Gütern auch tatsächlich Umsätze erzielt wurden, da im Gegensatz zu der ertragsteuerlichen Betrachtungsweise bloße Vorbereitungsmaßnahmen investitonszulagenrechtlich nicht begünstigt sind.
Normenkette
InvZulG 1993 § 5 Abs. 2 Nrn. 1a, 1b; InvZulG § 5 Abs. 2 Nr. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin zum „verarbeitenden Gewerbe” gehört, so daß sich die Investitionszulage von 8. v.H. auf 20 v.H. erhöht.
Unternehmensgegenstand der Klägerin ist der schlüsselfertige Anlagenbau. Sie entwickelt, plant, errichtet und vertreibt „schlüsselfertige” großtechnische Anlagen zur Wärme- und Energieerzeugung (Kraft- Wärmekopplung), Wärmerückgewinnung und Wärmeverteilung und betreut deren Finanzierung.
Im Kalenderjahr 1993, insbesondere im 1. Halbjahr, entwickelte die Klägerin ein eigenes Wärmeanlagensystem als Pilotanlage für den Nachweis ihrer Leistungsfähigkeit. Die Anlagen ließ sie ausschließlich durch Drittfirmen im Wege von Subunternehmerverträgen errichten und verpachteten sie anschließend an die Betreiber. Nach ihrem Vortrag erzielte sie im Streitjahr mit der Verpachtung der von ihr errichteten Anlagen einen Umsatz in Höhe von 103.952 DM. Im Bereich Anlagenbau erzielte sie erstmalig im folgenden Jahr (1994) Umsätze in Höhe von 673.587 DM. Auf den Schriftsatz vom 26.06.1996 Blatt 67 der Akten wird Bezug genommen.
Für die Aufwendungen zur Errichtung der Pilotanlagen in einer Gesamthöhe von X.X13.422,28 DM stellte die Klägerin den Antrag auf eine Investitionszulage, wobei sie neben der Grundzulage in Höhe von 8. v.H. die erhöhte Investitionszulage (20 v.H.) aus einer Bemessungsgrundlage von X.X00.000 DM beantragte. Der Beklagte gewährte demgegenüber die Investitionzulage nur in Höhe von 8 v. H. auf einer Bemessungsgrundlage von X.X62.859,– DM mit der Begründung, daß die Klägerin kein produzierendes Gewerbe ausübe. Zudem erkannte er verschiedene Positionen nicht als förderfähig an. Hinsichtlich des Umfanges wird auf die Anlage zum Investitionszulagenbescheid von 05.08.1994 verwiesen. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.
Mit ihrer Klage bringt die Klägerin vor, daß sie ein Betrieb des verarbeitenden Gewerbes sei und ihr damit die erhöhte Investitionszulage zustehe. Sie betätige sich mit der Entwicklung, der Fertigung und dem Vertrieb von Anlagen zur Energiegewinnung und -verteilung und der damit zusammenhängenden Errichtung von Verteilungsnetzen. Ihre unternehmerische Betätigung bestehe darin, ihren Kunden die kompletten Anlagen anzubieten. Diese erteilten den Auftrag zur schlüsselfertigen Errichtung solcher Auflagen. Dabei würden die Vertragsmodalitäten und die Durchführung des Projektes im Rahmen von Werklieferungsverträgen fixiert. Sie habe das Werk aus selbst zu beschaffenden Stoffen herzustellen. Für die Errichtung der Anlagen bediene sie sich keiner eigenen Arbeitnehmer, sondern sie beauftrage selbständige Subunternehmen als Erfüllungsgehilfen. Diese Nachauftragnehmer stellten einzelne Teile der gesamten Anlage nach ihren Wünschen und unter ihrer Kontrolle her. Das alleinige unternehmerische Risiko läge ausschließlich bei ihr. So übernehme sie die Garantieverpflichtungen auch für die Nachauftragnehmer.
Soweit der Beklagte darauf abstelle, daß sie durch die Verpachtung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erziele, sei dem entgegenzuhalten, daß sie als Kommanditgesellschaft kraft Gesetzes Einkünfte aus Gewerbebetrieb erziele. Da sie eine gemischte Tätigkeit betreibe, komme es bei der Ermittlung des Schwerpunktes ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit entscheidend auf die Wertschöpfungsquote an, die im Streitjahr 1993 ./. 264.225,– DM für die Verpachtung und X.X63.642,– DM für den Anlagenbau betrage. Auf die Berechnung im Schriftsatz vom 26.06.1996 (Blatt 67 der Akten) wird Bezug genommen. Zudem habe das Thüringer Finanzministerium in einem vergleichbaren Sachverhalt, wie sich aus dem vorgelegten Schriftwechsel ersehen lasse, ein Unternehmen, das Anlagen für die chemische Industrie errichte, in Verbindung mit einer Auskunft des Thüringer Landesamtes für Statistik dem produzierenden Gewerbe zugerechnet, obgleich sich diese Unternehmen ebenfalls ausschließlich Nachauftragnehmer zur Errichtung der Anlagen bediene. Dies bestätige die von ihr begehrte Einstufung. So habe das statistische Lan...