rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Investitionszulage für Umbau leerstehender Verkaufs- und Lagerräume zu einer Wohnung. Ausschluss einer Investitionszulagenförderung bei der Herstellung eines anderen Wirtschaftsguts im ertragsteuerlichen Sinn
Leitsatz (redaktionell)
Werden die im Erdgeschoss eines ansonsten Wohnzwecken dienenden Gebäudes belegenen Räume zunächst als Schule und später zum Verkauf und als Lager genutzt, ist der nach Leerstand erfolgte Umbau in eine Wohnung nicht gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 InvZulG 1999 begünstigt. Bauarbeiten, die zur Entstehung einer von der bisherigen Verwendung abweichenden Nutzung und Funktion und damit eines neuen Wirtschaftsguts im ertragsteuerlichen Sinn führen, sind nicht als begünstigte nachträgliche Herstellungskosten i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 InvZulG 1999 anzusehen. Maßgeblich ist die Nutzung der Räumlichkeiten vor dem Umbau und vor den Leerstandszeiten.
Normenkette
InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Umbau von leerstehenden, zuvor als Verkaufs- und Lagerräume einer Konsumgenossenschaft genutzten Räumlichkeiten zu einer Wohnung investitionszulagenbegünstigt ist.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks in A-Stadt. Das Grundstück ist mit einem Mehrfamilienhaus bebaut, welches vollständig zu fremden Wohnzwecken vermietet wird. Das Grundstück erwarben die Kläger mit notariellem Kaufvertrag vom 10.12.1997 zu einem Miteigentumsanteil von je 50 % von der Gemeinde A-Stadt. Der Kaufpreis betrug 180.000 DM. Im Zeitpunkt des Erwerbs befanden sich im Obergeschoss des Gebäudes bereits durch den Vorbesitzer sanierte Wohnungen und im Erdgeschoss unsanierte Geschäftsräume, nämlich ein Ladenlokal und ein Lagerraum, die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr genutzt wurden und leer standen. In dem Ladenlokal wurde ehemals eine Verkaufsstätte der Konsumgenossenschaft betrieben. Diese Geschäftsräume wurden von den Klägern zu Wohnungen umgebaut. Das Gebäude wurde vor 1935 errichtet und diente ursprünglich als Schule. Es verfügte damals über zehn Räume, von denen neun Räume als Wohnung für den Lehrer und ein Raum im Erdgeschoß des Gebäudes vollständig für Zwecke des Schulunterrichts verwendet wurden. Wie lange das Gebäude als Schule genutzt wurde, lässt sich nicht mehr ermitteln. Nach Übergang des Eigentums von der Kirchgemeinde/Pfarrei A-Stadt auf die Gemeinde A-Stadt mit Wirkung zum 1. Juli 1983 wurde das Gebäude zu einer Verkaufsstelle umgebaut. Der eigentliche Verkaufsladen verfügte über eine Fläche von 50 qm, die verbleibende Fläche von 83 qm im Erdgeschoß wurde als Lager verwendet. Wie lange die Räumlichkeiten im Erdgeschoß als Konsumverkaufsstelle genutzt wurden und ab welchem Zeitpunkt die Räume leer standen, lässt sich nicht mehr ermitteln.
Die Kläger stellten am 26.11.2003 einen Antrag auf Investitionszulage für die beim Umbau der Laden- und Lagerräume im Erdgeschoss zu zwei Wohnungen entstandenen nachträglichen Herstellungskosten in Höhe von 38.974 EUR (vgl. Auflistung Bl. 3 f. der FA-Akte).
Durch die Baumaßnahmen entstanden aus dem Ladenlokal und dem Lagerraum je eine Wohnung mit 60 qm und 65 qm, die die Kläger fremd vermieten. Die Wohnungen wurden durch Trockenbauwände in einzelne Räume aufgeteilt. Sie bestehen jeweils aus zwei Wohnräumen, einer Küche und einem Bad (vgl. Nachschaubericht, Blatt 6 ff. der FA-Akte).
Der Beklagte lehnte die Gewährung von Investitionszulage für diese Aufwendungen ab und setzte mit Bescheid vom 25.02.2004 die Investitionszulage nach § 3 Investitionszulagengesetz 1999 (lnvZulG1999) auf 0 EUR fest. Bei den geltend gemachten Aufwendungen handele es sich nicht um nachträgliche Herstellungskosten, sondern um eine nicht nach § 3 InvZulG geförderte Herstellung eines anderen Wirtschaftsgutes. Das bisherige Gebäude sei durch die Umnutzung der Lagerräume in Wohnungen, welche zu Wohnzwecken vermietet werden, derart in seinem Wesen geändert und so tiefgreifend umgestaltet worden, dass die eingefügten Teile der Gesamtsache das Gepräge gäben und die verwendeten Altteile bedeutungs- und wertmäßig untergeordnet erschienen. Durch die Änderung des bisherigen gemischt genutzten Grundstücks in ein Mietwohngrundstück sei die Funktion und Nutzbarkeit des Gebäudes geändert.
Mit ihrem hiergegen erhobenen Einspruch begehrten die Kläger die Festsetzung der Investitionszulage nach § 3 InvZulG entsprechend ihrem Antrag. Die Aufwendungen für den Umbau des ehemaligen Ladenlokals zu Wohnungen stellten nachträgliche Herstellungskosten dar, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 InvZuIG gefördert würden, da kein Neubau errichtet worden sei. Die Regelung zum Entstehen eines anderen Wirtschaftsgutes nach H 43 Einkommensteuer-Hinweis (EStH) sei unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben vom 28.02.2003 (IV A 5 – InvZ 1272 – 6/03) nicht auf das Investitionszulagengesetz anwendbar. Demnach entstehe ein neues Gebäude nicht, wenn sich die Zweckbestim...