rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Artfortschreibung eines mit einem unbewohnbaren Einfamilienhaus bebauten Grundstücks im Beitrittsgebiet als unbebautes Grundstück
Leitsatz (redaktionell)
Ein im Beitrittsgebiet gelegenes Grundstück, das mit einem in der DDR als Kindergarten genutzten und zum Bewertungsstichtag - aufgrund fehlender Räume, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung auf Dauer zugeführt werden könnten - unbewohnbaren Einfamilienhaus bebaut ist, kann als unbebautes Grundstück fortzuschreiben sein.
Normenkette
RBewDV § 33a; BewG 1991 § 22 Abs. 2, § 129 Abs. 2 Nr. 2; BewG-DDR §§ 53, 10; RBewDV § 32 Abs. 1 Nrn. 5, 4
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Bewertung eines Grundstücks, das mit einem gegenwärtig nicht als Einfamilienhaus genutztem Gebäude bebaut ist.
Die Kläger erwarben in 1993 das im Jahr zuvor auf die Mutter des Klägers nach dem Vermögensgesetz rückübertragene Grundstücke, Tal, Ortsteil A-Dorf, Auf dem Berg 7 (vormals Dorfstraße 85), Flur 2, Flurstücke 000 und 000 mit 2308 m². Nutzen und Lasten gingen mit Übergabe auf die Erwerber über. Bei dem Haus handelt es sich um ein in 1938/1939 als Einfamilienhaus errichtetes Gebäude, bestehend aus Keller/Souterrain, Erdgeschoss mit Anbau (1970), 1. Stock und teilweise ausgebautem Dachgeschoss. Das Gebäude wurde zu DDR-Zeiten als Kindergartengebäude genutzt. Ein Einheitswert war für das Grundstück nicht mehr festgesetzt, da es in das Eigentum des Volkes überführt worden war.
Das Finanzamt führte gegenüber der Mutter des Klägers eine bestandskräftige Neuveranlagung auf den 1. Januar 1993 mit der sich zum 1. Januar 1940 aus den Bewertungsakten ergebenden Grundstücksart „Einfamilienhaus” mit einem Einheitswert in Höhe von 18.400 DM durch (Bl. 3 R und 9 der Bewertungsakten).
In 1994 übertrug der Kläger den ihm gehörenden Anteil des Grundstücks auf die Klägerin. Unter Berufung auf einen gegenüber dem Vater des Klägers ergangenen Grundsteuermessbescheid aus dem Jahre 1940, woraus sich eine Einheitswertfestsetzung für den Bauplatz, „Straße der …” in Höhe von 2300,– Reichsmark ergibt, beantragte die Klägerin in 1996 die Festsetzung des Einheitswertes für das Hausgrundstück in dieser Höhe. Zum Nachweis des nach ihrer Auffassung nicht mehr bewohn- und nutzbaren Gebäudes lies sie ein Gutachten durch einen Architekten erstellen, das den Bautenzustand in 1993 und 1998 u.a. mit Fotos dokumentierte (Bl. 40 bis 54 der Bewertungsakten). Nach der Aussenansicht der in 1993 aufgenommenen Fotos erscheint das Haus weitgehend unversehrt. Zwischen den Parteien unstreitig lassen die vom Innenbereich aufgenommenen Fotos jedoch umfangreiche Wasserschäden an den Zimmerdecken im Ober- bzw. Dachgeschoss erkennen. Der Deckenputz ist dort stellenweise durch die Wassereinwirkung herabgefallen, die Dachbalken um den Kamin herum und im Bereich der Mittelpfette sowie Bretterverschalungen sind erkennbar angefault, der Kamin ist versottet. Die Schäden, insbesondere die Durchfeuchtungen an den Decken, sprechen für eine zerstörte Dacheindeckung. In dem später errichteten Anbau fehlt der Estrich. Dessen Boden und ca. 1/3 der Wandhöhe zeigen aufsteigende Feuchtigkeit. Heizung und Elektroinstallation waren nach der Beschreibung im Gutachten und auf den Fotos erkennbar unbrauchbar, so dass nach Auffassung des Gutachters das Haus nicht mehr bewohnbar sei.
In 1994/1995 wurde das Gebäudeäußere zum Schutz vor weiterem Verfall instandgesetzt. Das Dach wurde saniert und neue Fenster eingebaut. Danach begann die Wiederherstellung des Innenraums (Abriss von Fußböden, Installationsarbeiten, Trockenbau). Diese Arbeiten sind nach den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung überreichten Fotos aus dem Jahr 1999 noch nicht abgeschlossen.
Das Finanzamt (FA) folgte dem Gutachten nach Besichtigung des Gebäudes durch seinen Bausachverständigen im April 1999 nur insoweit, als es das Gebäude im Bescheid vom 20. Mai 1999 zum 01. Januar 1994 auf Grund der Schäden nicht mehr als Einfamilienhaus, sondern im Wege der Wert- und Artfortschreibung als sonstiges bebautes Grundstück (Lagergebäude) bewertete. Den Einheitswert setzte es auf 16.200 DM fest. Die Zurechnungsfortschreibung auf die Kläger führte es zu diesem Zeitpunkt noch nicht durch. Auf den Bericht zur Prüfung der Wertfortschreibung Bl. 57 bis 65 der Bewertungsakte wird Bezug genommen.
Mit beim Beklagten am 2. Juni 1999 eingegangenem Schreiben erhoben die Kläger Einspruch gegen den Bescheid. Zur Begründung beriefen Sie sich auf § 72 des Bewertungsgesetzes (BewG), wonach das Gebäude seit 1992 leer und unbewohnbar sei. Da es nicht mehr benutzt werden könne liege ein unbebautes Grundstück vor. Mit Änderungsbescheid vom 23. Juni 1999 führte das FA die bislang unterbliebene Zurechnungsfortschreibung durch. Die im Bescheid vom 20. Mai 1999 über den Wert und die Art des Grundstücks getroffenen Feststellungen wiederholte es in dem Änderungsbescheid (Bl. 78 der Bewertungsakte). Mit Bescheid vom 23. Juni 1999 führt...