Entscheidungsstichwort (Thema)
Entlastungsberechtigter Unternehmer bei Übertragung der Wasserversorgung durch Betriebsführungsvertrag auf eine GmbH
Leitsatz (redaktionell)
Überträgt ein Wasserversorger seine öffentlichen Versorgungsaufgaben durch Betriebsführungsvertrag auf eine GmbH, so entnimmt nicht der Versorger, sondern die GmbH den im Zusammenhang mit der Wasserversorgung verbrauchten Strom für eigenbetriebliche Zwecke. Auf den Umstand, dass allein der Versorger gegenüber den Wasserabnehmern in Erscheinung tritt und er den Produktionserfolg herbeiführt, kommt es nicht an.
Normenkette
StromStG § 9b Abs. 1, 3, § 2 Nr. 4
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch auf Entlastung von der Stromsteuer
Der Kläger ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, dessen satzungsgemäßer Zweck darin besteht, für die öffentliche Wasserversorgung durch seine Verbandsmitglieder, die i.d.R. selbst Zweckverbände sind, Trinkwasser bereit zu stellen. Hierfür errichtet, betreibt und unterhält der Kläger Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung, überregionalen Weiterleitung, Speicherung und Verteilung des Wassers einschließlich der erforderlichen Hilfsanlagen. Personal hält der Kläger nicht vor (Blatt 20 der Rechtsbehelfsakte des Hauptzollamts). Die dem Kläger nach der Satzung obliegenden Aufgaben, wie der laufende Betrieb, die Wartung und Instandhaltung sowie den Ausbau der Fernwasseranlagen, lässt er seit dem Jahr 1994 im Wege eines Betriebsführungsvertrags von der X-GmbH (nachfolgend: GmbH) erbringen. Die GmbH erhielt vom Kläger sämtliche wasserwirtschaftliche und sonstigen Anlagen und Gebäude zur Verwaltung übertragen. Nach § 2 des Betriebsführungsvertrags erbrachte die GmbH eigenständig alle bei einem Fernwasserunternehmen üblicherweise anfallenden kaufmännischen und technischen Leistungen im Interesse, im Namen und für Rechnung des Klägers. Nach dem Vertrag hat die GmbH die Anlagen des Klägers zu erneuern und zu erweitern. Die Verkehrssicherungspflicht oblag der GmbH. Ferner traf sie die Entscheidungen über die laufende Betriebsführung und über Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung, wozu ihr der Kläger eine Generalhandlungsvollmacht zur Vertretung erteilt hatte. Für spezielle Aufgaben, wie z.B. die Programmierung automatisiert ablaufender Prozesse für die Steuerung der Anlagen und ihrer Störungsüberwachung, nimmt der Kläger nicht die GmbH, sondern externe Spezialisten in Anspruch. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der in der Satzung und in dem Betriebsführungsvertrag geregelten Rechte und Pflichten, wird auf Blatt 5-8 sowie 39-43 der Rechtsbehelfsakte des Hauptzollamts verwiesen.
Der Bezug des für den Betrieb der Anlagen benötigten Stroms erfolgte auf der Grundlage eines zwischen dem Kläger und dem Energieversorger vereinbarten Stromliefervertrags. Der Versorger rechnete die Stromlieferungen gegenüber dem Kläger ab, der sie bezahlte. Die Stromkosten behandelte der Kläger als eigenen Aufwand.
Für den in den Anlagen eingesetzten Strom beantragte der Kläger im August 2011 eine Entlastung nach § 9b Stromsteuergesetz (StromStG) für das 1. Halbjahr 2011 in Höhe von 30.530,00 EUR. Den Antrag bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 17.08.2011. Die Festsetzung erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO).
Am 07.06.2012 beantragte der Kläger unter Beifügung der nötigen Unterlagen u.a. die Entlastung von Stromsteuer für das gesamte Jahr 2011 nach § 9b StromStG in Höhe von 60.990,98 EUR (Blatt 18 der Einspruchsakte des Hauptzollamts).
Mit Bescheid vom 26.09.2012 – V 4260 B – 4047 – B 210701 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, nach dem Betriebsführungsvertrag habe nicht der Kläger, sondern die GmbH den Strom zu betrieblichen Zwecken entnommen. In der Anlage zum Bescheid setzte der Beklagte die Entlastung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StromStG auf 0 EUR fest (Blatt 36 der Einspruchsakte). Den für den Zeitraum 1.1. bis 30.06.2011 gewährten Entlastungsbetrag forderte der Beklagte unter Hinweis auf die nicht erfüllten Tatbestandsvoraussetzungen des § 9b Abs. 1 StromStG zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid auf Blatt 33 f. der Rechtsbehelfsakte Bezug genommen.
Der Einspruch blieb erfolglos. Unter Bezugnahme auf die Gründe des Urteils des FG Hamburg vom 24.10.2013 (4 K 137/12) begründete der Beklagte die Einspruchsentscheidung vom 21.10.2016 damit, der Kläger sei nicht nach § 9b Abs. 3 StromStG entlastungsberechtigt. Nach Würdigung der Gesamtumstände sei die GmbH die kleinste rechtlich selbstständige Einheit im Sinne von § 2 Nr. 4 StromStG, die den Strom für ihre betrieblichen Zwecke entnommen habe. Diese sei Letztverbraucher. Für den Entnahmebegriff komme es nicht auf vertragliche, wirtschaftliche oder sachenrechtliche Umstände an. Der zwischen dem Kläger und ...