rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Sicherungsmaßnahmen des mit 11 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH als Werbungskosten. Einkommensteuer 1994, 1995
Leitsatz (amtlich)
1. Schließt eine finanziell angeschlagene GmbH mit schlechten Rendite- und Ausschüttungsperspektiven zur Absicherung von Verbindlichkeiten Risikolebensversicherungen auf den Namen ihrer drei mit jeweils 11 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer ab, so dürfen diese die von ihnen durch Einbehalt vom Arbeitslohn wirtschaftlich getragenen Versicherungsbeiträge als Werbungskosten bei ihren nichtselbständigen Einkünften abziehen.
2. Bei der Abgrenzung, ob Aufwendungen des Gesellschafter-Geschäftsführers zur Sicherung von Darlehen an die GmbH (z.B. Bürgschaften usw.) durch das Arbeits- oder das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, sind alle Umstände des Einzelfalls zum Zeitpunkt des Abschlusses der Sicherungsmaßnahme zu würdigen; dabei sind vor allem die Höhe der Beteiligung und der Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis, die Vermögensverhältnisse, Renditeentwicklungen und -erwartungen der GmbH sowie die mutmaßliche weitere Entwicklung ohne die Sicherungsmaßmaßnahme zu berücksichtigen.
3. Eine wesentliche Beteiligung, die eine Vermutung begründet, dass Sicherungsmaßnahmen des Gesellschafters durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, kann nur angenommen werden, wenn der Gesellschafter auf Grund der Beteiligung in der Lage, die Geschäfte der GmbH entscheidend mit zu beeinflussen. Dabei sind auch die zur vGA entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze zu gleichgerichteten Interessen der Gesellschafter in die Überlegungen miteinzubeziehen, wenn mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer Verbindlichkeiten der GmbH absichern.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 19 Abs. 1, § 12 Nr. 1, § 17 Abs. 1
Tenor
1. Die Einkommensteuerbescheide für 1994 vom 10. Juli 1997, in der geänderten Fassung vom 5. Januar 1998, und für 1995 vom 10. Juli 1997, in der geänderten Fassung vom 11. Januar 1998, beide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 1999, werden dahingehend geändert, dass die Versicherungsbeiträge für eine Risikolebensversicherung für 1994 in Höhe von 3.684,– DM und für 1995 in Höhe von 1.842 DM als weitere Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit bei der Einkommensteuerfestsetzung berücksichtigt werden.
Dem Beklagten wird aufgetragen, die steuerlichen Auswirkungen für das Streitjahr entsprechend den Vorgaben dieses Urteils zu errechnen und den Beteiligten und dem Finanzgericht unverzüglich mitzuteilen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen für eine Lebensversicherung zur Sicherung eines Kredits einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als Werbungskosten.
Der Kläger war in den Streitjahren 1994 und 1995 Gesellschaftergeschäftsführer der ABC GmbH (künftig kurz: ABC) und erzielte hieraus auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Beteiligung betrug vom Beklagten unbestritten von der Ausgründung im Dezember 1991 bis September 1992 33,3 vom Hundert, ab Oktober 1992 bis Februar 1995 11,17 vom Hundert und ab dieser Zeit wieder 33,3 vom Hundert der Gesellschaftsanteile. Im Zeitraum Oktober 1992 bis Februar 1995 waren die Firmen DEF und GHI mit je 33,3 vom Hundert beteiligt.
In den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1994 und 1995 machte der Kläger die Beiträge in Höhe von 3.684 DM für 1994 (Zahlungen am 21. Januar 1994 für 12/1993 bis 11/1994 und am 1. Dezember 1994 für 12/1994 bis 11/1995) und 1.842 DM für 1995 (Zahlung für 12/1994 bis 11/1995) aus einer 1993 mit der …–Versicherung – öffentliche Lebensversicherungsanstalt München – abgeschlossenen Risikolebensversicherung über eine Versicherungssumme von 120.000,–DM als Werbungskosten geltend, weil die Lebensversicherung zur Absicherung eines Kredits der ABC diene. Im Antrag auf Abschluss dieser Lebensversicherung (Blatt 17 der Gerichtsakten) war als Nebenabrede die Abtretung der Versicherungssumme an die Sparkasse AStadt bis zur Kredithöhe von 120.000 DM getroffen worden. Im Versicherungsschein vom 28. Dezember 1993 (Blatt 21 der Gerichtsakten) ist als Versicherungsnehmer die ABC, als versicherte Person der Kläger, als Versicherungssumme 120.000 DM, als Jahresbeitrag 1.842 DM, als Ablauf der Beitragszahlungen der 1. Dezember 1999 und als Ablauf der Versicherung der 1. Dezember 2003 sowie als Tarifbeschreibung „Risikolebensversicherung mit linear fallender Summe” angegeben. Mit Abtretungserklärung vom 4. Januar 1994 (Blatt 22 der Gerichtsakte) hat der Kläger alle sich aus der Versicherung ergebenden gegenwärtigen und künftigen Recht...