Entscheidungsstichwort (Thema)
Taxi als „öffentliches Verkehrsmittel” im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG
Leitsatz (redaktionell)
Ein Taxi ist ein „öffentliches Verkehrsmittel” im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG; der Steuerpflichtige kann daher die per Taxi durchgeführten Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte nicht nur in Höhe der Entfernungspauschale, sondern in Höhe der tatsächlich angefallenen, die Entfernungspauschale übersteigenden Kosten als Werbungskosten abziehen (Anschluss an das zwischen den Beteiligten für das Vorjahr ergangene Senatsurteil FG Thüringen, Urteil v. 25.9.2018, 3 K 233/18, EFG 2018 S. 1944 sowie FG Düsseldorf, Urteil v. 8.4.2014, 13 K 339/12 E; gegen FG Niedersachsen, Urteil v. 5.12.2018, 3 K 15/18, EFG 2019 S. 349).
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1, Abs. 2 Sätze 2, 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Taxi als „öffentliches Verkehrsmittel” i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG zu qualifizieren ist und damit höhere Aufwendungen als die Entfernungspauschale geltend gemacht werden können.
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten. Der Kläger arbeitet seit 1991 bei einem großen SB Warenhaus in A als Geschäftsleiter in einer führenden Position. Die berufliche Betätigung erfordert ein hohes Maß an Flexibilität, sodass er keine festen Arbeitszeiten mit einem regulären „Acht-Stunden-Arbeitstag” hat. Im Streitzeitraum wohnte der Kläger in B in der Nähe von C. Er musste jeden Arbeitstag pendeln.
Seit 2007 kann der Kläger krankheitsbedingt nicht mehr selbst Auto fahren. Er hat einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 60 % ohne besondere Merkmale.
Da die öffentliche Verkehrsanbindung zeitlich nicht hinreichend flexibel und zu langwie...