Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.04.2001; Aktenzeichen VI R 2/98)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit von Barlohnumwandlungen in steuerfreie Vergütungen zur Erstattung von Reisekosten.

Die Klägerin vertreibt Getränke. Ihren Arbeitnehmern entstanden für Dienstreisen und Fahrtätigkeiten Verpflegungsmehraufwendungen. Im Einverständnis mit den betreffenden Arbeitnehmern wandelte die Klägerin den ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in nach § 3 Nr. 16 des EinkommensteuergesetzesEStG – steuerfreie Vergütungen zur Erstattung von Reisekosten um. Sie zahlte deshalb ihren Arbeitnehmern von 1991 – 1994 insgesamt 44.918,– DM steuerfrei aus.

Aufgrund einer Lohnsteueraußenprüfung, die den Zeitraum von 1991 bis März 1994 betraf und die ihren Niederschlag im Bericht vom 27.00.1994 fand (vgl. Lohnsteuerakten – Arbeitgeber –, S. 24 – 32) erkannte der Beklagte (das Finanzamt -FA) die Gehaltsumwandlung nicht an (vgl. Tz. 5 des Lohnsteuerberichts). Er behandelte den ausgezahlten Arbeitslohn in vollem Umfang als steuerpflichtig. Auf Antrag der Klägerin nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 EStG ermitttelte er die jeweiligen Nettosteuersätze und berechnete eine pauschale Lohnsteuer für den streitigen Zeitraum (1991 – 04/94) in Höhe von 12.467,67 DM, ev. Kirchensteuer in Höhe von 124,60 DM und Solidaritätszuschlag von 317,39 DM. Hierzu erließ er am 12.00.1994 einen Pauschalierungsbescheid (Nachforderungsbescheid).

Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und meint, die entsprechenden Zahlungen an ihre Arbeitnehmer seien gem. § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei.

Sie beantragt,

den Nachforderungsbescheid vom 12.00.1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.00.1994 aufzuheben, soweit er Lohnsteuernachforderungen wegen Verpflegungsmehraufwendungen sowie ev. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag (Tz. 5 des Berichts über die Lohnsteueraußenprüfung) betrifft.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt es vor, Gehaltsumwandlungen seien steuerlich nicht anzuerkennen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Pauschalierungsbescheid (Nachforderungsbescheid) vom 12.00.1994 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit er die Vergütungen zur Erstattung von Reisekosten als steuerpflichtigen Arbeitslohn erfaßt.

Gemäß § 3 Nr. 16 EStG sind steuerfrei die Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten erhalten, soweit sie die beruflich veranlaßten Mehraufwendungen, bei Verpflegungsmehraufwendungen die Höchstbeträge nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG nicht übersteigen.

Um eine derartige Vergütung handelt es sich auch dann, wenn ohnehin geschuldeter steuerpflichtiger Arbeitslohn in eine steuerbefreite Vergütung umgewandelt wird.

Sogenannte Barlohnumwandlungen oder Gehaltsumwandlungen hält der Bundesfinanzhof – BFH – in ständiger Rechtsprechung zu § 3 Nr. 68 alte Fassung EStG für zulässig (vgl. BFH-Urteile vom 21.10.1994 VI R 12/94, DStR 1995, 210; vom 12.03.1993 VI R 20/92, BStBl II 1993, 881; vom 08.07.1993 VI R 91/92, BFH/NV 1993, 726 und vom 30.07.1993 VI R 111/92, BFH/NV 1994, 99).

Gehaltsumwandlungen sind erst recht bei § 3 Nr. 16 EStG zulässig. Denn der Begriff „Zuschuß” in § 3 Nr. 68 EStG kann sich nach dem möglichen Wortsinn auch auf den Arbeitslohn beziehen, zu dem der Zuschuß hinzuzufügen ist. Im Unterschied dazu kann dem Begriff „Vergütungen” in § 3 Nr. 16 EStG nicht die Bedeutung einer zusätzlichen Zahlung beigemessen werden.

Vor allem spricht für eine auch steuerlich zu beachtende Gehaltsumwandlung, daß die vom Finanzamt bevorzugte Auslegung des § 3 Nr. 16 EStG zur Folge hätte, daß typischerweise in den Vorteil der Steuerbefreiung entweder nur die Arbeitnehmer solcher Arbeitgeber gerieten, denen es wirtschaftlich gut geht, oder solche Arbeitnehmer, die nicht tarifvertraglich gebunden sind und anstelle einer sonst fälligen Gehaltserhöhung eine Reisekostenerstattung individuell vereinbaren können (so auch BFH-Urteil vom 21.10.1994 VI R 12/94 a.a.O., zu § 3 Nr. 68; vgl. auch Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, Komm. zum Einkommensteuergesetz, § 3 Nr. 68 Anm. 10 m.w.N.).

Die Anwendung dieser Rechtsätze im Streitfall führt dazu, die hier tatsächlich ausgezahlten Zuwendungen an die Arbeitnehmer in Höhe von insgesamt 44.918,– DM steuerfrei zu belassen. Denn damit hat die Klägerin – wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen – tatsächlich angefallene Verpflegungsmehraufwendungen aufgrund von Dienstreisen und Fahrtätigkeiten ihrer Arbeitnehmer erstattet. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 3 Nr. 16 EStG liegen – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – vor. Dementsprechend ist der Lohnsteuernachforderungsbescheid (Pauschalierungsbescheid), um den es hier geht, insoweit aufzuheben, als dort für 1994 Lohnsteuer in Höhe von 12.467,67 DM, ev. Kirchensteuer in Höhe von 124,60 DM und Solidaritätszuschlag in Höhe von 317,39 DM nacherhoben wird.

Die Kostenentsche...

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