rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbliche Einkünfte bei der Errichtung und Veräußerung von 3 Mehrfamilienhäusern mit 27 Wohneinheiten. Einheitlicher und gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung 1993
Leitsatz (amtlich)
1. Die Errichtung und Veräußerung von 3 Mehrfamilienhäusern mit 27 Wohneinheiten führt für eine BGB-Gesellschaft jedenfalls dann zu gewerblichen Einkünften, wenn zwischen Grundstückskauf, Bebauung und Verkauf ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht, die Verkaufabsicht gegenüber dem allgemeinen Markt erklärt wird und die Veräußerung der Gesamtobjekte zu einem Festpreis erfolgt, da sich die Gesellschaft insoweit wie ein Bauunternehmer oder Bauträger verhält.
2. Auf die Frage der Anwendbarkeit der „Drei-Objektgrenze” auf Mehrfamilienhäuser kommt es Jedenfalls dann nicht an, wenn sich die Überschreitung der Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zur Gewerblichkeit bereits daraus herleitet, dass die Umschichtung von Vermögenswerten gegenüber der Nutzung durch Fruchtziehung aus vorhanden Substanzwerten im Vordergrund steht.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 2, 1 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Kläger in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit im Rahmen des gewerblichen Grundstückhandels gewerblich oder lediglich vermögensverwaltend tätig wurden.
Die Kläger sind Gesellschafter bürgerlichen Rechts. Aufgrund des notariellen Vertrages vom 26.05.1992 erwarben die Kläger zu 1 und zu 2 ein Grundstück von der Mutter des Klägers zu 2. Gegen Zahlung von 50.060,– DM übertrugen sie durch notariellen Vertrag vom 17.04.1993 einen Miteigentumsanteil von 1/3 an die Klägerin zu 3 (Vertrag UR 000/93, Bl. 101 ff der Finanzgerichtsakte – GA –). Unter anderem im Rahmen der Flurbereinigung wurde das Grundstück aufgeteilt, und zwar in das Grundstück ………, Flur 00, Flurstück 2217 mit 2.670 m² (im folgenden Flurstück 2217) und ………, Flur 00, Flurstück 2210 mit 1.049 m² (im folgenden Flurstück 2210).
Mit notariellen Verträgen vom 29.09.1993 veräußerten die Kläger beide Grundstücke an die Fa. ABC GmbH. Die Kläger verpflichteten sich in dem notariellen Vertrag Urkundenrolle Nr. 000/93 auf dem Grundstück 2210 „ein Wohnhaus mit insgesamt 9 Wohnungen, wie es aus der Baubeschreibung, mit Berechnung der Wohn- und Nutzfläche, den Bauzeichnungen und dem Lageplan hervorgeht. Die Baubeschreibung und Bauzeichnungen beinhalten den gesamten zugrundeliegenden Leistungsumfang, daneben richtet sich die Ausführung nach eventuellen Auflagen des Bauamtes sowie der statischen Berechnungen” (Bl. 30 ff GA). Als Kaufpreis wurde ein Festpreis vereinbart, der „die schlüsselfertige Errichtung des Hauses einschl. der PKW-Abstellplätze sowie alle in Ziff. 1 beschriebenen Leistungen umfaßt.” Der Kaufpreis beträgt 1.738.000,– DM. Dem Vertrag waren beigelegt die Baubeschreibung nebst Plänen, die die Klägerin als Bauherrin ausweist. In der gleichen Weise verpflichteten sich die Kläger im notariellen Vertrag mit der Urkundenrolle Nr. 000/93, auf dem Grundstück – Flurstück 2217 – „zwei Wohnhäuser mit insgesamt 18 Wohnungen zu errichten, wie es aus der Baubeschreibung, mit Berechnung der Wohn- und Nutzfläche, den Bauzeichnungen und dem Lageplan hervorgeht” (vgl. Blatt 56 ff GA). Auch dieser Kaufpreis war ein Festpreis, der die schlüsselfertige Errichtung einschl. PKW-Abstellplätze sowie aller in Ziffer 1 beschriebenen Leistungen umfaßte und betrug 3.476.000,– DM.
In ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr (1993) erklärten die Kläger sonstige Einkünfte (Spekulationsgewinn) in Höhe von 314,– DM. Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) folgte dem nicht und qualifizierte die Einkünfte im Bescheid vom 28.06.1995 in solche aus Gewerbebetrieb um. Der Einspruch, der im Namen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erhoben wurde, wurde als unzulässig verworfen.
Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter und meinen, es liege kein gewerblicher Grundstückshandel vor, weil sie die sogenannte „Drei-Objekt-Grenze” nicht überschritten hätten. Sie, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erzielte sonstige Einkünfte. Ihre Tätigkeit sei auch nicht nachhaltig gewesen, weil die Grundstücke am selben Tag an einen einzigen Erwerber verkauft worden seien. Deshalb liege auch eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht vor.
Die Kläger beantragen,
den Feststellungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1993 vom 28.06.1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben und statt der festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb sonstige Einkünfte aus Spekulationsgeschäften in gleicher Höhe für jeden Gesellschafter festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, es liege ...