rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit einer Bilanzberichtigung nach Ablauf der Berichtigungsfrist des § 36 DMBilG

 

Leitsatz (redaktionell)

Wurde das gem. § 11 Abs. 1 S. 1 und 4 DMBilG zustehende Wahlrecht, eine GmbH-Beteiligung mit dem anteiligen Eigenkapital (sog. Equity-Methode) oder mit dem Verkehrswert zu bewerten, erkennbar nicht ausgeübt, da die Bilanzierung offensichtlich falsch und unzulässig mit dem – keinesfalls dem Verkehrswert entsprechenden – Stammkapitalanteil erfolgte, ist – nach Ablauf der Berichtigungsfrist des § 36 DMBilG – eine ergebnisneutrale Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 S. 1 EStG 1997 in der Anfangsbilanz des Jahres der Veräußerung der Beteiligung in 2001 zulässig.

 

Normenkette

EStG 1997 § 4 Abs. 2 S. 1; DMBilG § 11 Abs. 1 Sätze 1, 3-4, § 36 Abs. 3, 1, 4, § 7 Abs. 1 S. 5, § 50 Abs. 2 S. 3, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1 S. 2, § 17 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 25.08.2010; Aktenzeichen I B 42/10)

 

Tenor

1. Der Bescheid über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag 2001 vom 21. Juli 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. November 2008 wird dahingehend geändert, dass bei der Ermittlung des Steuerbilanzgewinnes ein Verlust aus der Veräußerung der Beteiligung an der X GmbH in Höhe von 453.400 DM berücksichtigt wird.

2. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 KStG zum 30. Juni 2001 vom 21. Juli 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. November 2008 wird dahingehend geändert, dass der berichtigte Bilanzansatz für die Beteiligung an der X GmbH zum 01. Juli 2000 in Höhe von 558.400 DM und der Verlust aus der Veräußerung dieser Beteiligung mit 453.400 DM berücksichtigt wird.

3. Dem Beklagten wird aufgegeben, die festzustellenden Beträge nach Maßgabe der Urteilsgründe in den Bescheiden zu 1) und 2) neu zu errechnen, der Klägerin das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und die geänderte Bescheide nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekanntzugeben.

4. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

5. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

6. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

7. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Strittig ist, ob und in welcher Höhe bei der Veräußerung einer GmbH-Beteiligung ein Verlust entstanden ist.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die zum 1. Juli 2000 aus einer formwechselnden Umwandlung aus der Agrargenossenschaft A hervorgegangen ist. Ihr Wirtschaftsjahr (Wj.) beginnt am 01.07. und endet am 30.06. des Folgejahres. Die Agrargenossenschaft war vordem durch Umwandlung der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) A in eine eingetragene Genossenschaft zum Stichtag 01.10.1991 entstanden.

Die Klägerin war am Stammkapital der X – X Holding GmbH, vormals X GmbH – beteiligt, im Folgenden X genannt.

Die X war eine ehemalige zwischengenossenschaftliche Einrichtung, und zwar die Meliorationsgenossenschaft XX – XXX, die nach den Bestimmungen des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) in eine GmbH umgewandelt worden war. Bei der Umwandlung der X war beschlossen worden, das Stammkapital auf 140.000 DM festzusetzen. Das überschießende Eigenkapital wurde in Rücklagen eingestellt.

Als Rechtsnachfolgerin der LPG (T) A hat die Klägerin im Zuge der Teilung des Trägerbetriebes, der LPG (P) B, die Mitglied der Meliorationsgenossenschaft war, die Beteiligung an der X mit einem Stammkapitalanteil von 20.000 DM erhalten.

Das Eigenkapital der X setzte sich zum 1. Juli 1990 wie folgt zusammen:

Stammkapital

140.000,00 DM

Sonderrücklage nach § 27 Abs. 2 DM – Bilanzgesetz (DMBilG)

Einschl. Sonderrücklage nach § 17 Abs. 4 DMBilG

3.768.968,66 DM

Eigenkapital

3.908.968,66 DM

In der DM-Eröffnungsbilanz der Klägerin zum 1. Juli 1990 (nach Berichtigung im Wj. 1992/1993, die auf die DM-Eröffnungsbilanz zurückwirkte) war die Beteiligung mit einem Wert von 20.000,00 DM angesetzt, der bis zum Bilanzstichtag 30.06.2000 beibehalten wurde.

In der Anfangsbilanz zum 01.07.2000 erhöhte sie den Beteiligungswert im Wege einer Bilanzberichtigung erfolgsneutral auf 105.000,00 DM. Am 13. Dezember 2000 veräußerte sie ihren Anteil an der X für einen Verkaufspreis von 105.000,00 DM an diese selbst. Von dem Veräußerungserlös bezogen sich 40.000,00 DM auf die Vereinnahmung einer Ausschüttung von Altkapital (Ausschüttung aus EK 04) und 65.000,00 DM auf den Preis für die Stammeinlage.

Nach einer Betriebsprüfung erkannte der Beklagte die erfolgsneutrale Werterhöhung der Beteiligung nicht an und erhöhte für das Wirtschaftsjahr den Gewinn aus Gewerbebetrieb um 85.000,00 DM (105.000 DM Erlös abz. 20.000 DM Buchwert).

Gegen die geänderten Steuerbescheide wandte sich die Klägerin zunächst mit ...

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