rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung für das noch laufende Jahr nach § 70 Abs. 4 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

War der Familienkasse bei der Prognoseentscheidung über die voraussichtliche Höhe der Einkünfte und Bezüge des volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindes zwar bekannt, dass das Kind vom Arbeitsamt Berufsausbildungsbeihilfe bezog, und hat sie gleichwohl ohne Ermittlungen zur Höhe dieser Beihilfe vor Beginn des Jahres Kindergeld festgesetzt, so kann diese Festsetzung noch während des laufenden Jahres nach § 70 Abs. 4 EStG 2002 aufgehoben werden, wenn nachträgliche Ermittlungen ergeben, dass die Beihilfe zur Überschreitung des kindergeldrechtlichen Grenzbetrags im laufenden Jahr führt. Die Regelung des § 70 Abs. 4 EStG ist auch anwendbar, wenn während des laufenden Kalenderjahres der Familienkasse Tatsachen bekannt werden, die mit Sicherheit das Über- bzw. Unterschreiten des Jahresgrenzbetrages bewirken werden.

 

Normenkette

EStG 2002 § 70 Abs. 4, § 32 Abs. 4 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 29.05.2007; Aktenzeichen III B 141/06)

BFH (Beschluss vom 29.05.2007; Aktenzeichen III B 141/06)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum Januar 2003 bis einschließlich Juni 2003 und die Rückforderung von überzahltem Kindergeld für diesen Zeitraum in Höhe von 924 Euro wegen Überschreitung des Grenzbetrages.

Die Klägerin ist die Mutter des am 17. Oktober 1980 geborenen Kindes A. Das Kindergeld für den streitigen Zeitraum wurde an den Kindesvater als Kindergeldberechtigten ausgezahlt. Dieser ist am 1. Juni 2003 verstorben und hinterließ kein Testament. Gesetzliche Erben sind die Klägerin und die Söhne A und B X.

Der Sohn A befand sich im Kalenderjahr 2003 in Berufsausbildung und erhielt eine Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von 621,30 Euro monatlich zuzüglich monatlicher Reisekostenerstattung in Höhe von 77,40 Euro. Ab Juni erhielt er zusätzlich eine Halbwaisenrente in Höhe von monatlich 102,92 Euro inklusive Beitragsanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung. Beiträge zur Sozialversicherung waren nur im Bereich der Einnahmen aus der Halbwaisenrente zu berücksichtigen. Bei der Berufsausbildungsbeihilfe fielen keine Beiträge an.

Die im August 2002 noch vom Kindesvater bei der Beklagten eingereichte Ausbildungsbescheinigung vom 7. August 2002 enthielt keine konkreten Angaben zur Höhe der Einkünfte des Kindes. Es war hierzu lediglich vermerkt: „Der Auszubildende erhält keine Ausbildungsvergütung durch das Bildungs-Center XX e. V., sondern Ausbildungsgeld/Übergangsgeld durch die Leistungsabteilung des Arbeitsamtes AStadt (siehe Bewilligungsbescheid).” Ein Bewilligungsbescheid war dem Kindergeldantrag nicht beigefügt.

Unter dem 6. Juni 2003 bat die Beklagte beim Arbeitsamt A-Stadt um Mitteilung der Höhe einer für den Sohn gewährten Berufsausbildungsbeihilfe. Nach Übersendung einer am 18. Juni 2003 erstellten Zweitschrift eines Bewilligungsbescheides vom 12. September 2002 erfuhr die Beklagte von der Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe.

Aufgrund der eingetretenen Veränderung in den Einkommensverhältnissen und einer durchgeführten Prognoseberechnung für das Jahr 2003 (vgl. Blatt 63 der Kindergeldakte), wonach die Summe der Einkünfte und Bezüge des Kindes mit 7.997,59 Euro den maßgeblichen Grenzbetrag überschreiten, setzte die Beklagte ab Juli 2003 kein Kindergeld fest und stellte die Zahlung ein.

Mit Bescheid vom 26. November 2003 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für den Zeitraum von Januar 2003 bis Juni 2003 gegenüber der Klägerin auf.

Nach erfolglosem Einspruch verfolgt die Klägerin ihr Begehren mit der Klage weiter.

Sie macht im Wesentlichen geltend, der Bescheid sei bereits deshalb rechtswidrig, weil er gegenüber der aus der Klägerin und ihren Söhnen B und A bestehenden Erbengemeinschaft habe bekannt gegeben werden müssen. Die Rückforderung habe gegenüber der Erbengemeinschaft geltend gemacht werden müssen. Die Rückforderung gegen die Klägerin sei unberechtigt, da das Kindergeld vom mittlerweile verstorbenen Kindesvater bezogen worden sei. Die geleisteten Zahlungen seien im Übrigen verbraucht. Ferner werde bestritten, dass die im Rahmen der Prognoseberechnung der Beklagten berücksichtigte Kostenpauschale von 180 Euro für besondere Ausbildungskosten ausreichend sei. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung und Rückforderung des Kindergeldes ab Januar 2003 lägen nicht vor, da für den Zeitraum ab Januar 2003 keine nachträgliche Änderung in den Einkommensverhältnissen des Sohnes der Klägerin eingetreten sei, diese hätten sich erst ab Juni 2003 nach dem Tod des Kindesvaters und auf der Grundlage der deshalb gezahlten Halbwaisenrente ergeben. Bei ordnungsgemäßer Prognose unter Berücksichtigung aller im Januar 2003 maßgebenden Daten habe die Beklagte das Kindergeld ab Januar 2003 nicht mehr gewähren dürfen.

Die Klägerin beantragt,

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