rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bei Erwerb eines Miteigentumsanteils an der gemeinsamen Familienwohnung vom anderen Ehegatten zur Vermeidung einer Zwangsversteigerung keine Ausnahme vom Ausschluss eines Eigenzulageanspruchs nach § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Erwirbt ein Ehegatten vom anderen Ehegatten einen hälftigen Miteigentumsanteils an der von den Ehegatten gemeinsam bewohnten Immobilie zu einem Zeitpunkt, zu dem die Ehegatten einkommensteuerlich die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllen, so schließt dieser Ehegatten-Erwerb den Anspruch auf Eigenheimzulage auch dann nach § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG aus, wenn er nach der Anordnung einer Zwangsversteigerung nur zur Abwendung dieser Zwangsversteigerung erfolgt ist.

2. Die Motive, die zum Erwerb des Miteigentumsanteils des Ehegatten geführt haben, sind im Rahmen von § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG grundsätzlich unbeachtlich (Anschluss an BFH-Rechtsprechung). Lediglich im Fall des Erwerbs der zur Konkursmasse des anderen Ehegatten gehörenden Familienwohnung oder bei einem Erwerb durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung liegt ausnahmsweise kein Erwerb i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG vor.

 

Normenkette

EigZulG § 2 Abs. 1 S. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.08.2008; Aktenzeichen IX R 6/08)

BFH (Urteil vom 19.08.2008; Aktenzeichen IX R 6/08)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Strittig ist der Anspruch der Klägerin auf Eigenheimzulage für den Erwerb eines hälftigen Miteigentumsanteils an einem bebauten Grundstück von ihrem Ehegatten.

Die Klägerin und ihr Ehemann X waren zu je 1/2 Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in A-Stadt mit einer Fläche von 501 qm (Grundbuch von A-Stadt, Flur 10, Flurstück 168/3).

Der Ehemann war Geschäftsführer und Gesellschafter der X-GmbH B-Stadt. Für dieses Unternehmen schloss er am 06. September 1996 einen Darlehensvertrag in Höhe von 3.000.000,00 DM mit der Sparkasse B-Stadt-C-Stadt. Als Sicherheiten wurde u. a. die Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 100.000,00 DM in das o. g. Grundstück vereinbart (Bl. 39 d. Gerichtsakten – GA –). Die Eheleute gaben am 23. Mai 1996 für das Grundstück eine sog. Negativerklärung als Grundeigentümer und eine Zweckerklärung für Grundschulden zur Sicherung der Geschäftsverbindung gegenüber der Sparkasse ab. Sie bestellten am 24. Mai 1996 mit Urkunde des Notars Y in B-Stadt eine Buchgrundschuld über 100.000,00 DM, die am 29. Juli 1996 zugunsten der Sparkasse in das Grundbuch eingetragen wurde.

Nachdem für die X-GmbH des Ehemannes Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden war, kündigte die Sparkasse B-Stadt-C-Stadt mit Schreiben vom 27. Oktober 1999 die Geschäftsverbindungen mit der Gemeinschuldnerin. Die Klägerin wurde mit Schreiben vom gleichen Tag davon unterrichtet und zugleich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie das Grundstück nur mit Zustimmung der Sparkasse verkaufen dürfe. Am 15. Februar 2000 erfolgte die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek in Höhe von 80.000 DM am Grundstücksanteil des Ehemannes.

Auf weiteren Antrag der Sparkasse B-Stadt-C-Stadt wurde durch Beschluss des Amtsgerichts (AG) B-Stadt vom 27. April 2000 die Zwangsversteigerung angeordnet. Das beklagte Finanzamt trat der Zwangsversteigerung bei.

Im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens wurde ein Verkehrswert in Höhe von 329.000,00 DM festgelegt. Nach dem Beschluss des AG B-Stadt vom 04. Oktober 2000 sollte der Versteigerungstermin am 29. März 2001 stattfinden.

In der Zwischenzeit allerdings, am 07. Dezember 2000, schloss die Klägerin vor dem Notar Y in B-Stadt einen Grundstückskaufvertrag mit ihrem Ehemann über dessen hälftigen Grundstücksanteil. Als Kaufpreis wurde ein Betrag in Höhe von 250.000,00 DM vereinbart. Zugleich nahm sie bei der B-Stadt Bank e.G. Darlehen in Höhe von 173.000,00 DM und 77.000,00 DM auf. Als Darlehenszweck war u. a. auf den Verträgen vermerkt: Kauf eines Einfamilienhauses, Ablösung der Verbindlichkeiten bei der B-Stadt Bank und der Sparkasse B-Stadt-C-Stadt sowie Zahlung von 17.000 DM an das Finanzamt. Die Darlehen wurden gesichert durch Abtretung der eingetragenen Buchgrundschuld von 100.000 DM und Eintragung einer weiteren Grundschuld über 76.700 EUR, Abtretung von Miet- und Pachtforderungen aus dem Wohnhaus, Abtretung der Eigenheimzulage von 2.500 DM für acht Jahre ab dem Jahr 2000, Verpfändung der Rechte aus einem Bausparvertrag und einer Risiko-Lebensversicherung sowie einer selbstschuldnerischen Bürgschaft der Tochter XX über 250.000 DM.

Am 23. Januar 2001 nahm das Finanzamt seinen Antrag auf Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren zurück. Das Verfahren wurde durch Beschluss des AG B-Stadt vom 21. Februar 2001 einstweilen eingestellt, weil die Sparkasse B-Stadt-C-Stadt als der betreibende Gläubiger dies bewilligt hatte. Der Versteigerungstermin wurde aufgehoben (Bl. 70 der GA). Ein Antrag auf Fortsetzung ...

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