Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderabschreibung nach § 4 Fördergebietsgesetz nach Gesellschafterwechsel einer GbR. Nichtigkeit eines Feststellungsbescheids. Feststellungsbescheid 1997

 

Leitsatz (redaktionell)

Geben die früheren Gesellschafter einer GbR nach dem Verkauf ihrer Anteile die Feststellungserklärung für ein vor dem Verkauf liegendes Wirtschaftsjahr und nehmen sie dabei entgegen den vertraglichen Vereinbarungen mit den Anteilserwerbern die Sonderabschreibung nach § 4 FördG in Anspruch, so ist der auf dieser Basis ergangene, an die früheren Gesellschafter gerichtete und bestandskräftig gewordene Feststellungsbescheid nicht nichtig. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem FA bei Erlass des Feststellungsbescheids weder der Gesellschafterwechsel noch die Absprache zu § 4 FördG bekannt war (Ausführungen zur anspruchsberechtigten „Gesellschaft” i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 2 FördG).

 

Normenkette

AO 1977 § 125 Abs. 1, §§ 119, 179 Abs. 2 S. 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; FördG § 1 Abs. 1 S. 2, § 4

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 24.11.2016; Aktenzeichen IV R 46/04)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung für die A und B GbR, vormals Mustermann Vermögens- und Verwaltungs GbR, die Höhe der nach § 4 des Fördergebietsgesetzes(FördG) im Jahr 1997 zulässigen Sonderabschreibung umstritten. An der Mustermann Vermögens- und Verwaltungs GbR (im Folgenden M – GbR) waren ursprünglich die Herren Jürgen, Paul und Frank Mustermann zu je 1/3 beteiligt. Diese erwarben 1993 ein Grundstück in A-Stadt und errichteten darauf in der Folgezeit ein Wohn- und Geschäftshaus mit dem Ziel der gewerblichen Vermietung, das 1994 fertig gestellt wurde. Auf Grund des privatschriftlichen Vertrages vom 18. Juli 1996, später bestätigt durch notarielle Urkunde vom 16. September 1996 schieden zunächst Paul und Frank Mustermann aus der Gesellschaft aus und übertrugen ihre Anteile auf die Klägerin. Mit weiterem Vertrag vom 28. November/16. Dezember 1997 übertrug Jürgen Mustermann seinen Anteil auf Frau Claudia B, die Tochter der Klägerin. In diesem Vertrag wurde in § 1 u. a. Folgendes vereinbart:

„Mit übertragen wird die Berechtigung der Gesellschaft, die bislang unverändert gebliebene 100% ige Fördergebiets-Afa auf die Investitionen der Mustermann Vermögens- und Verwaltungs GbR geltend zu machen. Die steuerlichen Wirkungen der erhöhten Absetzung für Abnutzung für die Immobilieninvestitionen der GbR im Fördergebiet verbleiben also der Gesellschaft in ihrem neuen Bestand, bestehend aus Frau A und Frau B. Die Fördergebiets – Afa wird für die Veranlagungszeiträume bis 1996 nicht geltend gemacht. Der ausscheidende Gesellschafter Mustermann verpflichtet sich, die Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung für die Veranlagungszeiträume bis 1996 nach Vorgabe der Gesellschaft zu unterzeichnen und einzureichen.”

Diese Vereinbarung wurde in einer weiteren Vereinbarung vom 16. Dezember 1997, die dazu dienen sollte, die zwischen den Herren Mustermann einerseits und den Eheleuten A andererseits bestehenden vertraglichen Beziehungen vergleichsweise zu regeln und zu beenden, in Abschnitt IX sinngemäß wiederholt. Hier heißt es wie folgt:

„Die früheren Gesellschafter der Mustermann Vermögens- und Verwaltungs GbR, Jürgen Mustermann, Paul Mustermann und Frank Mustermann verpflichten sich, die Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung für die vorangegangenen Veranlagungszeiträume (1994 – 1996) wie von den neuen Gesellschaftern A erstellt und vorgelegt, soweit notwendig, zu unterzeichnen und diese für die Einreichung bei der Finanzverwaltung vorzusehen ….

Am 19. Januar 1998 reichten die Herren Mustermann die Feststellungserklärung für den Veranlagungszeitraum 1995 beim Beklagten ein, in der sie die Berücksichtigung der Sonder-Afa nach § 4 FördG in Höhe von 1.523.505 DM geltend machten. Der Beklagte folgte diesem Begehren und stellte mit Bescheid vom 19. Februar 1998 für 1995 den Verlust aus Gewerbebetrieb unter Berücksichtigung der Sonder – Afa in der beantragten Höhe fest. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

Mit der Feststellungserklärung für den Veranlagungszeitraum 1997, beim Beklagten eingegangen am 28. Juli 1999 beantragte die Klägerin für die GbR die Berücksichtigung der Sonder – Afa nach § 4 FördG in Höhe von 1.683.920,38 DM und insgesamt die Feststellung eines Verlustes bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 1.665.579 DM. Der Beklagte stellte im Bescheid vom 9. Dezember 1999 jedoch nur einen Verlust in Höhe von 149.677 DM fest (laufender Gewinn 18.972 ./. Sonderabschreibung 168.649). In einer Anlage zum Bescheid führte er zur Begründung aus, dass von der insgesamt möglichen Sonderabschreibung von 1.795.009 DM bereits 1.626.360 DM in den Vorjahren (1994 und 1995) in Anspruch genommen worden seien. Daher sei für 1997 nur noch ein Abzugsb...

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