Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine nachträglichen Anschaffungskosten für GmbH-Anteile durch auf gesellschaftsvertraglicher Haftung beruhende Zahlung für noch ausstehende Stammeinlage eines Mitgesellschafters
Leitsatz (redaktionell)
Haftet der wesentlich beteiligte Gesellschafter einer GmbH aufgrund gesellschaftsvertraglicher Regelung für die noch ausstehende Stammeinlage eines Mitgesellschafters, wird er hierfür später im Rahmen des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der GmbH in Anspruch genommen, erhöht sich dadurch der Wert seiner Beteiligung nicht und ist auch sein Regressanspruch gegen den Mitgesellschafter wertlos, so führt diese Zahlung nicht zu im Rahmen des § 17 EStG berücksichtigungsfähigen nachträglichen Anschaffungskosten der GmbH-Anteile.
Normenkette
EStG § 17 Abs. 1-2, 4
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Erbringung der noch ausstehenden Stammeinlage für einen Mitgesellschafter im Rahmen des Gesamtvollstreckungsverfahren einer GmbH nachträgliche Anschaffungskosten darstellen und im Rahmen des § 17 Abs. 1, 2 und 4 EStG berücksichtigungsfähig sind.
Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit auch Einkünfte aus Kapitalvermögen. Daneben macht er in seiner Einkommensteuererklärung Verluste aus Gewerbebetrieb in Höhe von 72.000 DM geltend. Diese resultieren aus Veräußerungsverlusten aus seiner Beteiligung an der Firma C Hotel- und Gaststätten GmbH. An dieser GmbH war der Kläger als Gesellschafter seit deren Gründung am 1. April 1996 neben Frau B jeweils zu 49 % und Frau D zu 1 % beteiligt. Die Stammeinlage betrug laut Gesellschaftsvertrag 50.000 DM wovon 50 % jeweils sofort in bar zu leisten waren. In dem Gesellschaftsvertrag (Urkundenrolle Nr. 668 für 1996) wies der Notar unter III. d) darauf hin, dass jeder Gesellschafter für einen Fehlbetrag an der Stammeinlage eines anderen Gesellschafters hafte und dass von dieser Haftung keine Befreiung möglich sei. Nachdem 1997 über das Vermögen der GmbH das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet wurde, zahlte der Kläger, nach Aufforderung durch den Gesamtvollstreckungsverwalter, sowohl seine noch ausstehende Stammeinlage in Höhe von 12.250 DM als auch die der Mitgesellschafterin B, ebenfalls in Höhe von 12.250 DM, da diese mittlerweile vermögenslos geworden war und eine eidesstattliche Versicherung abgelegt hatte. Darüber hinaus zahlte der Kläger noch aus einer für die GmbH übernommenen selbstschuldnerischen Bürgschaft 35.000 DM an die H AG. Nachdem das Gesamtvollstreckungsverfahren im April 1999 mangels Masse eingestellt wurde, wurde die Gesellschaft am 9. Juli 2000 im Handelsregister gelöscht.
In dem vom Beklagten erlassenen Einkommensteuerbescheid berücksichtigte dieser lediglich einen Veräußerungsverlust in Höhe von 59.500 DM. Mit der Begründung, es handele sich um nichtabziehbaren Drittaufwand und somit nicht um nachträgliche Anschaffungskosten im Sinne des § 17 des EStG, ließ der Beklagte die vom Kläger geleistete Einzahlung der ausstehenden Stammeinlage der Mitgesellschafterin B, unberücksichtigt.
Der dagegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.
Mit seiner Klage macht der Kläger im W esentlichen geltend, dass die Zahlung der restlichen Stammeinlage für die Gesellschafterin B für ihn nachträgliche Anschaffungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 EStG darstellen, die mit der Ablehnung der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens im April 1999 realisiert worden seien. Zwar bestehe ein Ausgleichsanspruch gegenüber der Mitgesellschafterin B; dieser sei jedoch derzeit nicht durchsetzbar, da Frau B vermögenslos sei. Bei der von ihm geleisteten weiteren Zahlung auf die Stammeinlage handele es sich um eine originäre Gesellschafterschuld und nicht um Drittaufwand.
Der Kläger beantragt,
- den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 27. Juli 2000, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Juli 2001, dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer 1999 auf 12.310 DM festgesetzt wird,
- die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren als notwendig zu erklären,
hilfsweise, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, die Revision gegen die Entscheidung des Finanzgerichts zum Bundesfinanzhof zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist weiterhin der Ansicht, dass es sich bei den klägerischen Aufwendungen für die Gesellschafterin B i. H. v. 12.250,– DM um nicht zu berücksichtigenden Drittaufwand handele und verweist insoweit auf die Einspruchsentscheidung vom 16. Juli 2001. Darüber hinaus macht er geltend, dass der Kläger sich auch nicht darauf berufen könne, dass die Geschäftsanteile der Gesellschafterin B gem. §§ 21 ff GmbHG auf ihn übergegangen seien, da der nach § 21 GmbHG mögliche Ausschluss von Gesellschaftern wegen nicht rechtzeitiger Einzahlung von Stammeinlagen ein eigenständiges Verfahren darstelle und nicht mit der im Gesellschaftervertrag vereinbarten Haftung der übrigen Gesellschafter gleichzustellen sei. Dem Klä...