rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des Thüringer KiStG bei glaubensverschiedenen Ehegatten. keine Klagebefugnis des konfessionslosen Steuerpflichtigen gegen KiSt-Bescheid
Leitsatz (redaktionell)
1. § 5 des Thüringer Kirchensteuergesetzes, der die Bemessung der Kirchensteuer bei glaubensverschiedener Ehe regelt, verstößt nicht deshalb gegen Verfassungsrecht, weil für die Bemessung der Kirchensteuer an den Einkommensteueranteil des kirchenangehörigen Ehegatten bei fiktiver getrennter Veranlagung angeknüpft wird.
2. Es auch nicht zu beanstanden, wenn der kirchenangehörige Ehegatte einer glaubensverschiedenen Ehe höher besteuert wird, als ein Ehegatte einer Ehe, in der beide Ehegatten kirchenangehörig sind (strukturell gleiche Vorschrift im Bayerischen, Baden Württembergischen, Nordrhein-Westfälischen KiStG).
3. Der nicht kirchenangehörige Ehegatte kann nicht gegen den Kirchensteuerbescheid des Ehegatten klagen.
Normenkette
ThürKiStG § 5; GG Art. 4 Abs. 2, 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 6; FGO § 40 Abs. 2; EStG § 26
Nachgehend
Tenor
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Kirchensteuerfestsetzung, insbesondere über die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des Thüringer Kirchensteuergesetzes.
Der Kläger war in den Streitjahren 2004 bis 2008 Mitglied der evangelischen Kirche in Thüringen. Seine Ehefrau, die Klägerin, mit der der Kläger zusammen veranlagt wurde, gehörte keiner steuererhebenden Kirche an (glaubensverschiedene Ehe).
Der Beklagte veranlagte die Kläger gemeinsam zur Einkommensteuer für die Streitjahre 2004 bis 2006 und setzte in zusammengefassten Bescheiden gegenüber dem Kläger Kirchensteuer fest. Überdies erließ er gegenüber dem Kläger für die Streitjahre 2007 und 2008 Kirchensteuervorauszahlungsbescheide. Die Kirchensteuer und Kirchensteuervorauszahlungen berechnete er aus dem Teil der gemeinsamen Einkommensteuer der Eheleute, der bei einer fiktiven getrennten Veranlagung auf den Kläger entfiel. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Kläger blieb erfolglos.
Mit ihrer Klage rügen die Kläger eine Verletzung des Grundrechts der Religionsfreiheit sowie eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Die Bemessung der Kirchensteuer nach den Regeln des Thüringer Kirchensteuergesetzes berücksichtige nicht die wahren Einkommensverhältnisse von Ehemann und Ehefrau. Sie erfolge nicht allein nach dem Einkommen bzw. den Einkünften des Ehemannes. Vielmehr würden im Ergebnis Einkommensteile der nicht kirchensteuerpflichtigen Ehefrau in die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer des Ehemannes mit einfließen und bei diesem zu einer ungerechtfertigt hohen Kirchensteuer führen. Für den Fall, dass das Einkommen der nicht kirchenangehörigen Ehefrau – wie im Jahr 2005 – unterhalb des Grundfreibetrages liegt, würde dieses faktisch vollständig in die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer des Ehemannes einbezogen. Auf diesen würden bei der – für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage – einfachrechtlich gebotenen, fiktiven getrennten Veranlagung 100 v. H. der gemeinsamen Einkommensteuer entfallen, obwohl die Ehefrau einen Teil des gemeinsamen Einkommens beziehe.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
die Kirchensteuerbescheide für 2004 vom 29. August 2005, für 2005 vom 5. Februar 2008, für 2006 vom 23. Juni 2008 und die Kirchensteuervorauszahlungsbescheide für 2004 bis 2008, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Juni 2008, insoweit aufzuheben, als faktisch Einkommensteile der Klägerin in die Bemessungsgrundlage für die Bemessung der Kirchensteuer des Klägers einbezogen wurden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die angefochtenen Bescheide für verfassungsgemäß und hält an seiner Einspruchsentscheidung fest.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage der Klägerin ist unzulässig. Die Klägerin ist nicht klagebefugt. Klagebefugt ist gem. § 40 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) nur derjenige, der geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies ist in Person der Klägerin nicht der Fall. Beschwert durch die angefochtenen Bescheide ist ausschließlich der Kläger als deren Inhaltsadressat, nicht aber die Klägerin. Eine subjektive (Dritt-) Betroffenheit der Klägerin durch den an ihren Ehemann gerichteten Bescheid ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erkennbar. Die von den Klägern behauptete faktische Einbeziehung des Einkommens der Klägerin in die Bemessungsgrundlage für die gegenüber dem Kläger festgesetzte Kirchensteuer kann sich allenfalls gegenüber dem Kläger auswirken.
II.
1. Die Klage des Klägers ist unzulässig, soweit sie gegen d...