Verfahrensgang
LG Meiningen (Urteil vom 14.04.2005; Aktenzeichen 1 O 655/04) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 14.04.2005, Az.: 1 O 655/04, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 EUR des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger erhebt gegen die Beklagte Vollstreckungsabwehrklage.
Er hat gegen sie einen Titel über 122 710,05 EUR aus der notariellen Urkunde der Notarin H. mit Amtssitz in S. vom 29.11.1999 zu deren UR-Nr. …
Die Beklagte hat gegen den Kläger einen Titel aus dem Urteil des Landgerichts Meiningen vom 21.03.2002, Az.: 1 O 623/01, über 89 476,08 EUR; die dagegen eingelegte Berufung des damaligen Beklagten wurde durch Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts vom 07.04.2004 (Az.: 7 U 432/02) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2004 zurückgewiesen (Bl. 269 ff. jener Akte). In jenem Berufungsverfahren hatte der damalige Beklagte auf Seite 8 des Schriftsatzes vom 20.12.2002 (Bl. 119 jener Akte) hilfsweise die Aufrechnung mit seiner Gegenforderung aus der notariellen Urkunde vom 29.11.1999 erklärt. Das OLG wies in der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2003 (Bl. 146 jener Akte) darauf hin, dass es gedenke, die Hilfsaufrechnung(en) gemäß §§ 533, 529 ZPO nicht zum Gegenstand der Berufung zu machen. Im Urteil vom 07.04.2004 fehlt aber eine Entscheidung zu der erklärten Hilfsaufrechnung.
Der Kläger ließ durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Suhl vom 19.04.2002 (Az.: 2 M 450/02), der der Beklagten am 02.05.2002 zugestellte wurde, den gegen ihn durch Urteil des Landgerichts Meiningen vom 21.03.2002 titulierten Anspruch pfänden und sich zur Einziehung überwiesen.
Die Beklagte hatte aufgrund des Urteils des Landgerichts Meiningen vom 21.03.2002 beim Amtsgericht Suhl am 11.06.2002 einen Pfändungsbeschluss nach § 720a ZPO (Sicherungsvollstreckung) in die Konten des Klägers bei der Deutschen Bank und der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG erwirkt (Az.: 2 M 681/02). Mit Antrag vom 17.05.2004 hat sie auch die Überweisung dieser Forderungen zur Einziehung beantragt.
Der Kläger erhebt gegen die Vollstreckung durch die Beklagte aus dem Urteil des Landgerichts Meiningen vom 21.03.2002 Vollstreckungsabwehrklage.
Er hat beantragt,
die von der Beklagten aus dem Urteil des Landgerichts Meiningen vom 21.03.2002, Az.: 1 O 623/01, gegen den Kläger gerichtete Zwangsvollstreckung in die Konten bei der Deutschen Bank 24 AG sowie bei der Bayerischen Hypo-Vereinsbank und Vereinsbank AG für unzulässig zu erklären.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrages wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht Meiningen hat durch Urteil vom 14.04.2005 die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Einwand der Pfändung und der der Aufrechung seien gem. § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert, da der Kläger sie habe im Berufungsverfahren vor dem OLG zum Aktenzeichen 7 U 432/02 geltend machen können. Ferner fehle der Einwand der Pfändung das Rechtsschutzbedürfnis, da der Beklagte damals nicht Vollstreckungsabwehrklage erhoben habe, sondern die Berufung gewählt habe. In der Vollstreckung durch die Beklagte liege weder eine Gläubigerbenachteiligung noch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Die Abtretung (Bl. 74 d.A.) sei ohne Datum versehen; der Betrag, der in der Abtretung genannt sei, sei nicht identisch mit dem Betrag aus dem Vorverfahren. Außerdem bewirke die Pfändung dieses Anspruchs durch den Kläger am 19.04.2002, dass eine Abtretung ihm gegenüber relativ unwirksam sei.
Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 19.04.2005 zugestellt worden ist, hat er mit Schriftsatz vom 18.05.2005, eingegangen beim Thüringer Oberlandesgericht vorab per Fax am selben Tage, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 19.07.2005, eingegangen vorab per Fax am selben Tage, nachdem die Frist zur Berufungsbegründung bis zu diesem Tag verlängert worden war, begründet. Mit der Berufung rügt der Kläger Folgendes:
Er habe im Vorverfahren vor dem Oberlandesgericht nicht den Einwand der Selbstpfändung erheben können, da er dann als Beklagter einen Antrag auf Zahlung an sich selbst hätte stellen müssen.
Aufgrund der Selbstpfändung sei es dem Kläger verboten, an die Beklagte zu zahlen (Arrestatorium).
Aufgrund des Inhibitoriums dürfe die Beklagte die gepfändete Forderung aus dem Urteil des Landgerichts Meiningen vom 21.03.2002 gar nicht einziehen.
Im Verhalten der Beklagte liege eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung.
Außerdem erhebt er den dolo-petit-Einwand gem. § 242 BGB.
Er habe bereits auf Seite 8 im Schriftsatz vom 20.12.2002 im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht zum Aktenzeichen 7 U 432/02 hilfsweise die Aufrechnung ...