§§ 1 - 6 Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

 

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, sicherzustellen, dass bei seiner Anwendung der Wille des Stifters vorrangig beachtet wird.

 

(2) Zweck dieses Gesetzes ist es ebenso, den Bestand und den Erhalt des Stiftungsvermögens zu sichern.

§ 2 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen, die ihren Sitz in Thüringen haben oder ihn dorthin verlegen.

§ 3 Begriffsbestimmungen

 

(1) Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts.

 

(2) Stiftungen des bürgerlichen Rechts sind Stiftungen im Sinne der §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

 

(3) Stiftungen des öffentlichen Rechts können nur Stiftungen sein, die ausschließlich öffentliche Zwecke verfolgen und mit dem Staat, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts in einem organischen Zusammenhang stehen, der die Stiftung selbst zu einer öffentlichen Einrichtung macht.

 

(4) 1Behördenverwaltete Stiftungen sind Stiftungen des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts, die durch das Land, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft des Landes oder eine ihrer Behörden verwaltet werden. 2Absatz 3 bleibt unberührt.

 

(5) Kommunale Stiftungen sind Stiftungen des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts, deren Verwaltung von einer Gemeinde, einem Landkreis, einem Zweckverband oder einer Verwaltungsgemeinschaft nach den für diese jeweils geltenden kommunalrechtlichen Bestimmungen wahrgenommen wird.

 

(6) Kirchliche Stiftungen sind Stiftungen des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts, die

 

1.

ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, Aufgaben einer mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts versehenen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft zu erfüllen und

 

2.

von einer Gemeinschaft nach Nummer 1 errichtet oder organisatorisch mit ihr verbunden oder in der Stiftungssatzung ihrer Aufsicht unterstellt sind oder deren Zweck nur sinnvoll in Verbindung mit einer solchen Gemeinschaft zu erfüllen ist.

§ 4 Stiftungsbehörden

 

(1) 1Die Behörde für die Anerkennung der Rechtsfähigkeit nach § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuches, für das Erstellen oder Ergänzen der Stiftungssatzung bei testamentarischer Errichtung nach § 83 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie für die Zweckänderung oder Aufhebung nach § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist das Innenministerium. 2Die Stiftungsaufsicht nach § 12 erfolgt durch das Landesverwaltungsamt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) 1Für die nach der Abgabenordnung wegen Gemeinnützigkeit steuerbegünstigt anerkannten Stiftungen werden weder für die Anerkennung noch für die Aufsicht Verwaltungsgebühren erhoben. 2Hinsichtlich der sonstigen Stiftungen werden für die von den Stiftungsbehörden erbrachten Leistungen Gebühren nach der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Innenministeriums erhoben.

§ 5 Stiftungsverzeichnis

 

(1) Die Stiftungsaufsichtsbehörde führt ein öffentlich einsehbares Verzeichnis aller Stiftungen (Stiftungsverzeichnis).

 

(2) In das Stiftungsverzeichnis sind einzutragen:

 

1.

der Name und der Sitz der Stiftung sowie die Anschrift der Stiftungsverwaltung,

 

2.

der Stiftungszweck,

 

3.

die Vertretungsberechtigung und

 

4.

die Zusammensetzung der Organe der Stiftung,

 

5.

der Tag der Anerkennung, bei einer öffentlich-rechtlichen Stiftung der Tag der Entstehung,

 

6.

der Tag des Erlöschens der Stiftung und

 

7.

der Tag der Genehmigung von Satzungsänderungen.

 

(3) 1Der Vorstand der Stiftung hat der Stiftungsaufsichtsbehörde die in Absatz 2 genannten Angaben unverzüglich sowie spätere Änderungen innerhalb eines Monats nach Eintritt ihrer Wirksamkeit mitzuteilen. 2Soweit hiermit eine Satzungsänderung verbunden ist, ist diese der Mitteilung beizufügen.

 

(4) 1Die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis ist jedermann gestattet, die Einsicht in die unter Absatz 2 Nr. 4 angeführten Daten nur insoweit, als die Mitglieder des Organs, deren personenbezogene Daten betroffen sind, zugestimmt und dies der Stiftungsbehörde mitgeteilt haben oder soweit ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Daten besteht und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Einsicht hat. 2Von den Eintragungen des Stiftungsverzeichnisses kann eine Abschrift gefordert werden. 3Diese ist auf Verlangen zu beglaubigen. 4Die Einsicht in die Stiftungssatzung ist jedem, der ein berechtigtes Interesse geltend macht, insoweit gestattet, wie dies zur Wahrnehmung dieses Interesses erforderlich ist.

 

(5) Die Stiftungsaufsichtsbehörde stellt auf Antrag eine Bescheinigung zur Vorlage gegenüber Dritten darüber aus, wer nach Maßgabe der Satzung und der von der Stiftung gemachten Angaben zur Vertretung der Stiftung berechtigt ist.

 

(6) Die Eintragungen in das Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.

 

(7) 1Das für das Stiftungsrecht zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und in welchem Umfang das Stiftungsverzeichnis elektronisch geführt wird. 2Hierbei muss gewährleistet sein, dass

 

1.

die Grundsätze einer or...

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