BMF, Schreiben v. 20.4.1998, VI C 4 - S 7117 - 9/98, BStBl I 1998, 579

Der EuGH hat mit Urteil vom 26.9.1996 Rs. C-327/94 entschieden, daß tontechnische Leistungen, die im Zusammenhang mit künstlerischen oder unterhaltenden Leistungen unerläßlich sind, nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. c erster Gedankenstrich der 6. EG-Richtlinie an dem Ort erbracht werden, an dem die Dienstleistung tatsächlich bewirkt wird. Es handelt sich um Tätigkeiten, die i.S. von Art. 9 Abs. 2 Buchst. c erster Gedankenstrich der 6. EG-Richtlinie mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Künste oder der Unterhaltung zusammenhängen. Daher sind tontechnische Leistungen, die ein Unternehmer mit Sitz im Inland bei Konzerten im Ausland erbringt, auch im Ausland zu besteuern.

§ 3 a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG enthält im Gegensatz zu Art. 9 Abs. 2 Buchst. c erster Gedankenstrich der 6. EG-Richtlinie nicht ausdrücklich das Tatbestandsmerkmal der mit künstlerischen oder unterhaltenden Leistungen gegebenenfalls zusammenhängenden Tätigkeiten. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung des § 3 a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgendes:

Die mit künstlerischen oder unterhaltenden Leistungen zusammenhängenden tontechnischen Leistungen sind im Weg der richtlinienkonformen Auslegung des § 3 a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG unter den Begriff der „ähnlichen Leistungen” zu subsumieren, wenn sie im Zusammenhang mit künstlerischen oder unterhaltenden Leistungen unerläßlich sind. Solche tontechnischen Leistungen werden gem. § 3 a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG an dem Ort erbracht, an dem die Dienstleistung tatsächlich bewirkt wird.

 

Normenkette

6. EG-Richtlinie Art. 9 Abs. 2 c

 

Fundstellen

BStBl I, 1998, 579

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge