Leitsatz
Der Beurteilungszeitraum für die Totalgewinnprognose bei einem landwirtschaftlichen Pachtbetrieb erstreckt sich nur auf die Dauer des Pachtverhältnisses. Dies gilt auch dann, wenn das Pachtverhältnis lediglich eine Vorstufe zu der später geplanten unentgeltlichen Hofübergabe ist.
Normenkette
§ 13 Abs. 1, § 15 Abs. 2 EStG
Sachverhalt
Ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb war vom Vater an den Sohn verpachtet worden. Der Sohn erzielte während der 10-jährigen Pachtdauer nur in einem Jahr Überschüsse, ansonsten erhebliche Verluste.
Das FA ging von Liebhaberei aus. So sah es auch das FG (Haufe-Index 1362212, EFG 2005, 946).
Entscheidung
Der BFH hob das FG-Urteil auf und verwies das Verfahren zurück. Zwar sei objektiv kein Gewinn erzielbar gewesen. Hierfür komme es auf die vorgesehene Pachtdauer an. Dass eine spätere Hofübergabe vorgesehen sei, könne nicht berücksichtigt werden.
Keine ausreichenden Feststellungen seien aber dazu getroffen worden, dass die Verluste aus in der Person des Sohns liegenden Gründen in Kauf genommen worden seien. Die vom Sohn ergriffenen Umstrukturierungsmaßnahmen habe das FG nicht hinreichend gewürdigt, auch vor dem Hintergrund, dass die Pachtzinsen in jedem Fall weiter hätten gezahlt werden müssen.
Hinweis
1.Liebhaberei bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft wird meist im Zusammenhang mit der Haltung bestimmter Tiere, insbesondere Reitpferde, oder einem repräsentativen Landsitz diskutiert. Ein regulär bewirtschafteter landwirtschaftlicher Betrieb wird nur ausnahmsweise zur Liebhaberei führen.
Das hängt mit dem vom BFH in den letzten Jahren angewendeten zweigliedrigen Liebhabereibegriff zusammen. Für den Betrieb muss einerseits objektiv eine negative Totalgewinnprognose gestellt werden. Andererseits ist subjektiv festzustellen, dass der Steuerpflichtige die Verluste aus persönlichen Gründen in Kauf genommen hat.
Letzteres nimmt der BFH regelmäßig bei Tätigkeiten an, die typischerweise dazu bestimmt sind, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb des steuerbaren Bereichs zu dienen. Hobbyartig betriebene Tierhaltung gehört nach Meinung des BFH zu diesen Tätigkeiten. Bei planmäßiger Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs bedarf es demgegenüber konkreter Anhaltspunkte für die private Veranlassung. Das gilt auch für einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb.
2. Der Besprechungsfall zeichnet sich dadurch aus, dass der defizitäre Betrieb ein Pachtbetrieb war, den der Sohn vom Vater gepachtet hatte.
a) Objektiv hatte der Sohn ins Feld geführt, für die Totalgewinnprognose müsse berücksichtigt werden, dass ihm der Hof später übergeben werden solle. Deshalb sei eine Veränderung der Kostenstruktur durch Wegfall der Pachtzinsen zu berücksichtigen.
Diese Sichtweise lehnt der BFH aber ab. Bei einem Pachtbetrieb sei der Prognosezeitraum die Pachtdauer. Innerhalb dieses Zeitraums müsse ein Totalgewinn erzielt werden können. Daran wird es jedenfalls fehlen, wenn der Betrieb bereits vor der Verpachtung Verluste erwirtschaftet hat und vom Pächter keine strukturellen Umstellungen zur Verbesserung der Ertragslage vorgenommen werden. Ebenso wenig wie den Wegfall der Pachtzinsen wird man übrigens auch die stillen Reserven des Betriebs berücksichtigen können, denn diese sind während der Pachtdauer dem Verpächter zugeordnet.
b) Subjektiv hatte das FG sich u.a. darauf gestützt, dass der Sohn nicht rechtzeitig mit Umstrukturierungen auf die Verluste reagiert habe. Fehlende Reaktionen auf Verluste sind zwar ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Verluste aus außerbetrieblichen Gründen in Kauf genommen werden. Für sich gesehen reicht ein solches Indiz aber noch nicht aus, um eine subjektive Veranlassung feststellen zu können.
3. Die Entscheidung enthält Hinweise zu der Frage, inwieweit für die Totalgewinnprognose eine generationenübergreifende Betrachtung stattfindet. Einen sog. Generationenbetrieb hat der BFH z.B. bei einem Weingut angenommen (BFH, Urteil vom 24.08.2000, IV R 46/99, BStBl II 2000, 674). Insbesondere müssen Forstbetriebe im Hinblick auf die Umtriebszeiten von z.T. mehr als 100 Jahren generationenübergreifend betrachtet werden. Maßgeblich ist aber jeweils, dass der Betrieb in der Hand des Rechtsvorgängers und Rechtsnachfolgers nach den konkreten Umständen des Einzelfalls als identisch angesehen werden kann. Bei Pacht- und Eigentumsbetrieb – wie im Besprechungsfall – fehlt diese Identität natürlich.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 11.10.2007, IV R 15/05