1.1 Eine Vielzahl von Beschränkungen und Genehmigungserfordernissen
Der Export und Import von Gütern, Handels- und Vermittlungstätigkeiten, Dienstleistungen und Know-how Transfer im und ins Ausland können zur Durchsetzung wirtschaftspolitischer, außenpolitischer, fiskalischer oder humanitärer Zielsetzungen staatlichen Genehmigungserfordernissen und Beschränkungen unterliegen.
Die Verletzung entsprechender Pflichten ist häufig straf- oder bußgeldbedroht (z. B. Exportkontrollvorschriften nach Außenwirtschaftsgesetz und den EU-Verordnungen). Sie kann ferner den Entzug administrativer Erleichterungen zur Folge haben, die für den Geschäftsbetrieb wesentlich sind (z. B. die Zoll-Erleichterungen für einen Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten oder die Erleichterungen für die Versendung von Luftfracht für einen "behördlich anerkannten Bekannten Versender").
1.2 Operativ übergreifende Zuständigkeit des Zolls und Fachbehörden
Die Beachtung und Kontrolle der Bestimmungen über den Export oder Import von Waren oder Dienstleistungen obliegt in der Regel fachübergreifend den Zollbehörden.
Für die Erteilung der erforderlichen Sammel- oder Genehmigungen und Sanktionen sind häufig Fachbehörden zuständig, wie z. B.
- das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für die Exportkontrolle nach dem Außenwirtschaftsgesetz ( Rüstungsgüter),
- das Luftfahrtbundesamt für Fragen des Luftverkehrssicherheitsgesetzes,
- die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für Genehmigungen beim Import von artengeschütztem Holz nach dem HolzSiG oder bei der Einfuhr von Obst und Gemüse (verschiedene EG-Verordnungen).
1.3 Systemanforderungen und besondere Beauftragte
Anbieter, die von der zuständigen Behörde als zuverlässig anerkannt sind, erhalten aufgrund der neueren EU-weiten Trade Compliance Anforderungen typischerweise wesentliche Verfahrenserleichterungen, z. B. in Form :
- von Sammelgenehmigungen,
- des Verzichts auf Kontrollen oder
- einer vereinfachten Anmeldung.
Als Voraussetzung werden fachbezogene Compliance-Management-Systeme gefordert einschließlich der Benennung besonderer Verantwortlicher auf Geschäftsleitungs- und/oder Fachebene:
So setzt z. B. ein Zuverlässigkeitszertifikat für die Exportkontrolle (§ 2 Abs. 2 Ziffer 6 AWV) die Benennung eines Ausfuhrverantwortlichen auf Geschäftsleiterebene und ein internes Compliance-Programm (ICP) voraus. Das interne Programm beinhaltet Angaben über
- die organisatorischen, personellen und technischen Mittel für die Verwaltung von Verbringungen und Ausfuhren,
- die Verteilung der Zuständigkeiten beim Antragsteller,
- die internen Prüfverfahren,
- die Maßnahmen zur Sensibilisierung und Schulung des Personals,
- die Maßnahmen zur Gewährleistung der physischen und technischen Sicherheit,
- das Führen von Aufzeichnungen,
- die Rückverfolgbarkeit von Verbringungen und Ausfuhren sowie
- die Adresse, unter der die zuständigen Behörden, die Aufzeichnungen einsehen können.
Die Vorgaben für ein Sicherheitsprogramm bzw. einen Sicherheitsbeauftragten müssen auch die Anweisungen des Luftfahrt-Bundesamtes enthalten.
Für die Anerkennung als Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter im Zollverfahren liegt keine durchgehende CMS-Beschreibung vor. Allerdings ergeben sich die Anforderungen aus verschiedenen behördlichen Unterlagen, wie dem Selbsteinschätzungsfragebogen, der Übersicht über die Bewertungskriterien und den Leitlinien der EU-Kommission.