Probleme ergeben sich, wenn Warenumschließungen äußerlich gleich aussehen, aber zeitlich wechselnd Waren beinhalten, deren Lieferungen sowohl dem Regelsteuersatz als auch dem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden können. Auf den ersten Blick scheint dieses sachliche Steuersatzproblem in der praktischen Umsetzung für den rücknehmenden Unternehmer nicht zu lösen, da er bei Rücknahme der Pfandgegenstände nicht feststellen kann, zu welchem Steuersatz diese ursprünglich versteuert worden sind. In Anbetracht der Tatsache, dass der Ursprungsumsatz auch nicht zwingend von ihm ausgeführt worden sein muss, ist die Ermittlung des zutreffenden Steuersatzes für den Unternehmer zu diesem Zeitpunkt unmöglich.
Dieses Problem hat die Verwaltung ebenfalls erkannt und gesteht dem rücknehmenden Unternehmer daher eine sachgerechte Aufteilung der Entgeltminderungen zu. Eine Zuordnung der Entgeltminderungen in sachgerechter Weise soll laut Verwaltungsauffassung dann vorliegen, wenn die Aufteilung im gleichen Verhältnis wie bei den Vollgutlieferungen erfolgt. Der Anwendungserlass schweigt allerdings darüber, welche weiteren Methoden eine sachgerechte Aufteilung darstellen können, weshalb keine allgemeine rechtssichere Aussage darüber getroffen werden kann, wie das Finanzamt bei abweichender Handhabung seitens des rücknehmenden Unternehmers reagiert. Soweit ein System, z. B. durch spezifische Warenumschließungen, eine genaue Zuordnung erlaubt, dürfte dies nicht beanstandet werden. Auch lässt sich aus den Aussagen nicht ableiten, bezogen auf welchen Zeitraum das Verhältnis von ermäßigt besteuerten zu dem Regelsteuersatz unterliegenden Vollgutlieferungen zu ermitteln ist. Am sinnvollsten erscheint es hier, soweit möglich diese Ermittlung anhand der Werte des vorangegangen Kalenderjahres zu treffen, da bei Bezugnahme auf den laufenden bzw. abgelaufenen Voranmeldungszeitraum durchaus je nach Branche saisonale Unterschiede auftreten können.
Unterschiedliche Steuersätze (Fortführung)
Das Café hat im abgelaufenen Kalenderjahr mit "Außer Haus"-Verkäufen insgesamt EUR 90.000 EUR zu 19 % und 10.000 EUR zu 7 % umgesetzt. Ein Kunde bringt nun 5 Mehrwegbecher zurück und erhält dafür 5 EUR.
Der Unternehmer hat im laufenden Voranmeldungszeitraum seine Umsätze nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG zu berichtigen. Dabei sind die Umsätze zum Regelsteuersatz um 4,50 EUR (0,72 EUR steuerliche Auswirkung) und die Umsätze zum ermäßigten Steuersatz um 0,50 EUR (0,03 EUR steuerliche Auswirkung) zu senken.
Nachweis
Entscheidend dürfte eine gesonderte fortlaufende Aufzeichnungsführung der vereinnahmten Pfandentgelte sein, die den zugrunde gelegten Aufteilungsmaßstab für die zuständige Behörde schlüssig und nachprüfbar darlegt.