Verhandelt
zu ...
am ...
vor dem/der unterzeichnenden Herrn/Frau ...,
erschienen:
Frau ...
- ausgewiesen durch ... -
und
Herr ...
- ausgewiesen durch ... -
Der Notar/Die Notarin fragte die Beteiligten vor der Beurkundung, ob er/sie oder eine Person, mit der er/sie sich zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit der er/sie gemeinsame Geschäftsräume hat, bereits außerhalb seiner/ihrer Amtstätigkeit in derselben Angelegenheit tätig war oder ist, soweit diese Tätigkeit nicht im Auftrag aller Beteiligten ausgeübt wurde. Die Beteiligten erklärten, dass dies nicht der Fall ist.
Die Ehegatten erklären:
...
Wir haben am ... vor dem Standesbeamten des Standesamtes in ... zur Registernummer ... die Ehe geschlossen. Einen Ehevertrag haben wir bisher nicht errichtet. Aus der Ehe sind gemeinsame Kinder hervorgegangen. Und zwar:
Name: |
... |
Geburtsdatum: |
... |
Alter: |
... |
Das Kind/Die Kinder hat seinen/haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei ....
Wir leben seit dem ... voneinander getrennt.
Alternativ
Wir beabsichtigen, uns zu trennen.
Nach Ablauf der einjährigen Trennungsfrist soll das Scheidungsverfahren eingeleitet werden.
Alternativ
Wir beabsichtigen derzeit nicht, ein Scheidungsverfahren einzuleiten.
Für die Zeit des Getrenntlebens treffen wir folgende
§ 1 Elterliche Sorge
Alternativ
Variante 1: Gemeinsames Sorgerecht
Wir erklären hiermit übereinstimmend, dass die elterliche Sorge für das Kind/die Kinder während der Zeit der Trennung beiden Ehegatten gemeinsam verbleibt. Wir sind uns über das Fortbestehen der gemeinsamen elterlichen Sorge einig.
Für den Fall der Scheidung behalten wir uns eine abweichende Regelung vor.
Alternativ
Variante 2: Alleiniges Sorgerecht
Die Ehefrau/Der Ehemann wird den Antrag gemäß § 1671 Abs. 1 BGB auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts für das Kind/die Kinder stellen. Der Ehemann/Die Ehefrau erklärt bereits jetzt seine/ihre Zustimmung gemäß § 1671 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu diesem Antrag.
Die Ehefrau/Der Ehemann wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht hinsichtlich des Kindes/den Kindern alleine ausüben.
Alternativ
Variante 3: Gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht
Die Parteien werden das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeinsam, nach jeweiliger Rücksprache, ausüben.
Die Ehegatten sind sich darüber einig, dass die Ehefrau/der Ehemann das Erziehungsrecht alleine ausübt.
Alternativ
Variante 4: Entscheidungen über Alltagsangelegenheiten ohne Rücksprache
Die Ehegatten sind sich darüber einig, das Erziehungsrecht auch künftig gemeinsam auszuüben.
Die Ehefrau/Der Ehemann ist berechtigt, Entscheidungen über Alltagsangelegenheiten alleine ohne Rücksprache mit dem Ehemann/der Ehefrau zu treffen.
Alternativ
Variante 5: Entscheidungen über Alltagsangelegenheiten nach Rücksprache
Die Parteien werden Entscheidungen über Alltagsangelegenheiten gemeinsam, nach jeweiliger Rücksprache, treffen.
Alternativ
Variante 6: Entscheidungen über Alltagsangelegenheiten je nach Obhut
Entscheidungen über Alltagsangelegenheiten werden jeweils von dem Ehegatten getroffen, in dessen Obhut sich dasKind/die Kinder befinden.
Diese Vereinbarungen sind zunächst bis zur Rechtskraft einer etwaigen Scheidung begrenzt.
§ 2 Umgangsregelung
Alternativ
Variante 1: Allgemeine Umgangsregelung
Das Umgangsrecht des Ehemanns/der Ehefrau mit dem Kind/den Kindern soll großzügig und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse aller Beteiligten wie folgt ausgeübt werden:
...
Alternativ
Variante 2: Konkrete Umgangsregelungen
Die Parteien regeln das Umgangsrecht des Ehemanns/der Ehefrau wie folgt:
Der Ehemann/Die Ehefrau ist berechtigt, das gemeinsame Kind/die gemeinsamen Kinder jede ... Woche jeweils am ... in der Zeit von ... bis ... Uhr zu sich zu nehmen.
Die Parteien vereinbaren im Rahmen des Umgangsrechts des Ehemanns/der Ehefrau folgende Ferienregelung: Der Ehemann/Die Ehefrau ist berechtigt, das gemeinsame Kind/die gemeinsamen Kinder wie folgt zu sich zu nehmen:
...
Der Ehemann/die Ehefrau ist weiter berechtigt, das gemeinsame Kind/die gemeinsamen Kinder an den folgenden Feiertagen ... jeweils in der Zeit von ... bis ... zu sich zu nehmen.
Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes/der Kinder zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.
§ 3 Kindesunterhalt
Alternativ
Variante 1: Kindesunterhalt Standardregelung
Der Kindesunterhalt wird nach der Tabelle, ausgehend von einem bereinigten Nettoeinkommen der Ehefrau/des Ehemanns in Höhe von ... EUR geschuldet.
Das staatliche Kindergeld erhält die Ehefrau/der Ehemann. Es beträgt zurzeit ... EUR. Das Kindergeld wird bedarfsmindernd berücksichtigt.
Auf dieser Berechnungsgrundlage zahlt einen am 3. eines jeden Monats im voraus fällig werdenden Kindesunterhalt
für ... in Höhe von (Bedarf - Kindergeldanteil) |
... EUR |
für ... in Höhe von (Bedarf - Kindergeldanteil) |
... EUR |
... |
|
Der insgesamt zu zahlende Kindesunterhalt beträgt |
... EUR |
Alternativ
Variante 2: Kindesunterhalt mit Sonderbedarf
Der Ehemann/Die Ehefrau verpfli...