Rz. 7

Da Treuhandverhältnisse entweder durch ein Rechtsgeschäft oder Gesetz bzw. einen Hoheitsakt begründet werden, besteht anhand der Rechtsgrundlage eine erste Möglichkeit zur Systematisierung. Bei der rechtsgeschäftlichen Treuhand wird zwischen Treugeber und Treuhänder ein Treuhandvertrag abgeschlossen, für den das allgemeine Vertragsrecht gilt. Da jeder dieser Treuhandverträge durch die wirtschaftlichen Verhältnisse des zugrunde liegenden Einzelfalls bestimmt wird, ist eine erschöpfende Systematisierung innerhalb der rechtsgeschäftlichen Treuhandverhältnisse nicht möglich.[1]

 

Rz. 8

Gesetzliche oder hoheitliche Treuhandverhältnisse werden hingegen durch Gesetz, V erwaltungsakte oder gerichtliche Anordnungen begründet, sodass keine weitere vertragliche Beziehung zwischen Treugeber und Treuhänder vorzuliegen braucht. Die Aufgaben des gesetzlichen Treuhänders, der statt des Eigentums am Treugut lediglich eine Verwaltungs- oder Verfügungsberechtigung erwirbt,[2] bestehen im Allgemeinen in der Sicherung oder im Schutz unter Kontrolle gestellter Werte im Interesse von Personen, die über diese Werte nicht selbst verfügen können. Sofern bei dieser gesetzlichen Treuhandschaft die Überwachung im Vordergrund steht, bedürfen Rechtshandlungen des Treugebers grundsätzlich der Zustimmung des Treuhänders. Liegt hingegen der Schwerpunkt auf der geschäftsführenden Tätigkeit, so nimmt der Treuhänder die Rechtshandlungen anstelle des Treugebers vor. Dabei darf der Treuhänder grundsätzlich alle Geschäfte abschließen, die eine ordentliche Verwaltung mit sich bringt, kann jedoch auch durch Dienstanweisungen der aufsichtsführenden Behörde oder durch die Bestallungsurkunde in seinen Befugnissen beschränkt werden. Die Gruppe der gesetzlichen Treuhänder wird durch die gesetzlichen Verwalter (z. B. Insolvenzverwalter, Abwickler, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker) ergänzt. Diese haben zwar keine Rechte an den verwalteten Vermögensgegenständen, jedoch besitzen sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften die amtlichen Befugnisse, diese Rechte im eigenen Namen auszuüben.[3]

[1] Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V.: WP-Handbuch, Bd. II, 13. Aufl., Düsseldorf 2008, Rn. H14. Vgl. Rz. 13 ff. bzgl. Näherem zum Treuhandvertrag.
[2] Vgl. Liebich, Dieter/Mathews, Kurt: Treuhand und Treuhänder in Recht und Wirtschaft – ein Handbuch, 2. Aufl., Herne, Berlin 1983, S. 46.
[3] Vgl. Ellenberger, Jürgen: Einf. v. § 164 BGB, in: Palandt, Otto: Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Aufl., München 2010, Rn. 9.

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