Rz. 13

Im Gegensatz zur gesetzlichen oder hoheitlichen Treuhandschaft[1] resultieren die Rechte und Pflichten der einzelnen Parteien bei rechtsgeschäftlichen Treuhandverhältnissen aus dem Treuhandvertrag.[2] Dabei ist generell festzulegen, welche wirtschaftlichen Ziele mit der Treuhandschaft verfolgt werden und welche Rechtsstellung der Treuhänder erhalten soll. Es eröffnen sich verschiedene Möglichkeiten, da der Treugeber bspw. im Außenverhältnis dem Treuhänder die vollen Eigentumsrechte am Treugut übertragen kann oder er ihn lediglich ermächtigt, im eigenen Namen darüber zu verfügen. Zudem kann im Innenverhältnis unterschieden werden, ob der Treuhänder Weisungen des Treugebers oder eines Dritten (z. B. Kreditgeber) zu befolgen hat oder ob ihm die vertraglich vereinbarte Beziehung gestattet, Entscheidungen nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu treffen.[3]

[1] Vgl. Rz. 8.
[2] Vgl. Wöhe, Günter: Probleme des Treuhandwesens aus betriebswirtschaftlicher und steuerrechtlicher Sicht, StKgR 1979, S. 311 ff.
[3] Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V.: WP-Handbuch, Bd. II, 13. Aufl., Düsseldorf 2008, Rn. H3.

1.3.1 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

 

Rz. 14

Der Vertragstyp "Treuhandvertrag" ist dem BGB nicht bekannt,[1] sodass sich sein Inhalt jeweils durch die Verhältnisse des Einzelfalls ergibt. Sofern die Treuhandschaft unentgeltlich durchgeführt wird, leiten sich die anzuwendenden gesetzlichen Rechte und Pflichten aus den Vorschriften des BGB über den Auftrag ab (§§ 662ff. BGB). Liegt hingegen Entgeltlichkeit vor, sind die Vorschriften über den Geschäftsbesorgungsvertrag zu berücksichtigen (§§ 675ff. BGB), die sich im Allgemeinen ebenfalls auf die Vorschriften des Auftragsrechts beziehen.[2]

 

Rz. 15

Gem. § 662 BGB ergibt sich für den Beauftragten die Pflicht, "ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen". Dabei hat der Treuhänder jedoch grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz aller Aufwendungen, die ihm zur ordnungsgemäßen Durchführung des Treuhandvertrags entstanden sind. Die Ausführung des Auftrags darf gem. § 664 BGB im Zweifel nicht einem Dritten übertragen werden, sodass der Treuhänder seine Pflichten aus dem Treuhandvertrag selbst erfüllen muss. Dabei sind die Interessen des Treugebers zu wahren. Diesem ist über den Stand der Geschäfte Auskunft zu geben sowie über die Ausführung des Vertrags Rechenschaft abzulegen.[3] Zudem ist der Treuhänder gem. § 667 BGB verpflichtet, alles, was er aus der Ausführung des Treuhandvertrags erhält und erlangt, an den Treugeber herauszugeben. Einzig bei der eigennützigen Sicherungstreuhand besitzt er das Recht, seine Ansprüche ggf. aus dem Treuhandvermögen zu befriedigen, da sich in diesem Fall der Herausgabeanspruch des Treugebers auf den Überschuss des verwerteten Treuguts über die Forderung des Treuhänders beschränkt.

 

Rz. 16

Zwar kann somit das Rechtsverhältnis zwischen Treuhänder und Treugeber aus dem Auftragsverhältnis hergeleitet werden, jedoch sollten zusätzlich im Treuhandvertrag Bestimmungen über eine Anzahl von Fragen getroffen werden.[4] Dazu zählen neben einer genauen Fixierung des wirtschaftlichen Zwecks der Treuhandschaft insbesondere Vereinbarungen über das Treugut, die Art seiner Verwaltung, den Umfang der Verfügungsmacht des Treuhänders, die Herausgabe des Treuguts nach Beendigung des Treuhandverhältnisses, die Art und den Umfang der Rechenschaftslegung des Treuhänders sowie das Treuhandhonorar.

[1] Vgl. Rz. 2.
[2] Vgl. Sprau, Hartwig: § 675 BGB, in: Palandt, Otto: Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Aufl., München 2010, Rn. 6.
[3] Vgl. Rz. 22 ff.
[4] Vgl. Berger, Kurt: Treuhandschaften, in: Seischab, Hans/Schwantag, Karl: Handwörterbuch der Betriebswirtschaftslehre, 3. Aufl., Stuttgart 1962, Sp. 5446.

1.3.2 Schutz des Treuhandvermögens gegen Zugriff Dritter

 

Rz. 17

Bei einem Treuhandgeschäft geht i. d. R. das Eigentum am Treugut im rechtlichen Sinne auf den Treuhänder über. Da auf diese Weise dessen Rechtsstellung nach außen unbeschränkt ist und seinen Geschäftspartnern und Gläubigern normalerweise die schuldrechtlichen Beziehungen des Innenverhältnisses unbekannt sind, vertrauen sie auf seine Verfügungsmacht über das entsprechende Vermögen. Daher stellt sich die Frage, welche Ansprüche die genannten Personengruppen besitzen und wie das Treugut vor deren Zugriff geschützt werden kann. Dabei ist hinsichtlich des wirtschaftlichen Zwecks und der Rechtsstellung des Treuhänders zu differenzieren.

 

Rz. 18

Bei der uneigennützigen Verwaltungstreuhand gehört das Treugut wirtschaftlich zum Vermögen des Treugebers, sodass dieser bei Insolvenz des Treuhänders gem. § 47 InsO hinsichtlich des Treuhandvermögens ein Aussonderungsrecht besitzt.[1] Im Falle der Zwangsvollstreckung durch Gläubiger des Treuhänders kann der Treugeber durch die Möglichkeit der "Drittwiderspruchsklage" gem. § 771 ZPO erreichen, dass die Zwangsvollstreckung in das Treugut für unzulässig erklärt und die Pfändung aufgehoben wird.

 

Rz. 19

Bei der eigennützigen Sicherungstreuhand hingegen stehen dem Treugeber die Rechte gem. § 47 InsO und § 771 ZPO nur dann ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge