Rz. 27

Welches Ausmaß und welche Organisationsform die Rechenschaftslegung haben muss, um die Pflichten des Treuhänders zu erfüllen, regelt sich in Analogie zu den anerkannten kaufmännischen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB). Dazu zählen in formeller Hinsicht Klarheit und Übersichtlichkeit und in materieller Hinsicht Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben sowie bei periodisch wiederkehrender Rechnungslegung die Vergleichbarkeit mit der vorangegangenen Berichtsperiode. Buchführung und Bilanz werden dann als ordnungsgemäß angesehen, wenn in Anlehnung an §§ 238 Abs. 1 Satz 2 und 264 Abs. 2 Satz 1 HGB ein sachverständiger Dritter sich aus den Unterlagen des Rechnungswesens in angemessener Zeit die erforderlichen Informationen zur Beurteilung des Geschäftsablaufs verschaffen kann und dadurch einen möglichst sicheren Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gewinnt.[1]

 

Rz. 28

Bezogen auf Treuhandgeschäfte bedeutet dies, dass es dem Treugeber mithilfe der Rechenschaftslegung möglich sein soll, zu beurteilen, "ob die Erhaltung des dem Treuhänder anvertrauten Vermögens, das in seiner Hand ein Sondervermögen bildet, gewährleistet ist, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Verwaltung befriedigt, ob der Zweck, der mit der Begründung der Treuhandschaft gewollt war, erreicht wurde oder erreicht werden wird".[2] Die jeweils adäquate Organisationsform ist demnach abhängig von Art und Umfang des Treuhandverhältnisses. Sofern eine kleine Anzahl von Geschäftsvorfällen stattfindet, ist zur Erfüllung der Rechenschaftspflicht bereits die Vorlage der Auszüge eines Treuhandkontos mit Hinweis auf die Originalbelege ausreichend. Erfolgen jedoch häufiger Geschäftsvorfälle, die ggf. mit einer Veränderung des Treugutbestands einhergehen, wird eine vollständige Treuhänder-Rechnungslegung erforderlich. Sollte die Verwaltung eines ganzen Unternehmens Inhalt des Treuhandverhältnisses sein, hat der Treuhänder für dieses einen Jahresabschluss zu erstellen, der den durch die Rechtsform des Unternehmens bestimmten Vorschriften entsprechen muss.[3]

[1] Vgl. Wöhe, Günter: Probleme des Treuhandwesens aus betriebswirtschaftlicher und steuerrechtlicher Sicht, StKgR 1979, S. 324.
[2] Mathews, Kurt: Rechnungslegung über Treuhandverhältnisse. Behandlung im Jahresabschluß und im Geschäftsbericht, Herne, Berlin 1978, S. 18.
[3] Vgl. BGH, Urteil v. 10.6.1976, II ZR 175/74, BB 1976, S. 1192 f.

2.2.1 Treuhandkonten

 

Rz. 29

Zur Verwaltung von Geldern oder Wertpapieren bietet es sich für den Treuhänder an, Treuhandkonten zu führen. Abhängig von der rechtlichen Ausgestaltung können hier mehrere Formen unterschieden werden. Wird bei der Eröffnung des Treuhandkontos das Treuhandverhältnis nach außen nicht offenkundig, handelt es sich um ein verdecktes Treuhandkonto. Konten dieser Art werden als reine Privatkonten des Errichters qualifiziert, was bedeutet, dass der Treugeber wichtige Rechte zum Schutz seines Treuguts verliert, da Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- und Pfandrechte in diesem Fall beim Kreditinstitut verbleiben.[1] Die Berechtigung zur Eröffnung eines solchen Kontos sollte vertraglich verankert sein, damit dem Treuhänder nicht vorgeworfen werden kann, dass er gegen das Gebot verstoße, Treuhandvermögen mit dem eigenen zu vermischen bzw. in untreuer Weise über das Treugut zu verfügen. Ein solches Vergehen würde nach Ansicht des BGH nicht nur eine formelle Ordnungswidrigkeit, sondern eine Verletzung der materiellen Pflichten des Treuhänders darstellen.[2]

 

Rz. 30

Im Gegensatz dazu wird bei offenen Treuhandkonten der Treuhandcharakter vom Treuhänder direkt gegenüber dem Kreditinstitut offengelegt und damit bewirkt, dass dieses auf seine Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- und Pfandrechte verzichtet.[3] Treuhandkonten können grundsätzlich von jedermann eingerichtet werden und bieten weitgehende vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten.

 

Rz. 31

Anderkonten hingegen dürfen nur von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen eröffnet werden, denen unterstellt wird, dass berufliche und persönliche Qualifikation sowie Standes- und Berufsaufsicht einen Missbrauch der Treuhänderstellung ausschließen.[4] Hierzu zählen Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sowie Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften.[5] Die Bedingungen zur Eröffnung solcher Konten sind dabei gesondert je Berufsgruppe in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute verankert.

[1] Vgl. Canaris, Claus-Wilhelm: Inhaberschaft und Verfügungsbefugnis bei Bankkonten, NJW 1973, S. 825. Es ist zu beachten, dass auch eine spätere Offenlegung des Treuhandverhältnisses gegenüber dem Kreditinstitut ggf. nicht mehr ausreichend ist, um einen Ausschluss dieser Rechte zu erreichen. Vgl. LG Düsseldorf, Urteil v. 14.7.1982, 12 O 95/82, DB 1982, S. 2181 f.
[2] Vgl. BGH, Urteil v. 21.4.1955, III ZR 203/53, NJW 1955, S. 987 ff.
[3] Vgl. BGH, Urteil v. 25.6.1973, II ZR 104/71, DB 1973, S. 2041 f. Dabei reicht es aus, wenn mit dem Kreditinstitut eine besondere Zweckbindun...

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