Rz. 29
Zur Verwaltung von Geldern oder Wertpapieren bietet es sich für den Treuhänder an, Treuhandkonten zu führen. Abhängig von der rechtlichen Ausgestaltung können hier mehrere Formen unterschieden werden. Wird bei der Eröffnung des Treuhandkontos das Treuhandverhältnis nach außen nicht offenkundig, handelt es sich um ein verdecktes Treuhandkonto. Konten dieser Art werden als reine Privatkonten des Errichters qualifiziert, was bedeutet, dass der Treugeber wichtige Rechte zum Schutz seines Treuguts verliert, da Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- und Pfandrechte in diesem Fall beim Kreditinstitut verbleiben.[1] Die Berechtigung zur Eröffnung eines solchen Kontos sollte vertraglich verankert sein, damit dem Treuhänder nicht vorgeworfen werden kann, dass er gegen das Gebot verstoße, Treuhandvermögen mit dem eigenen zu vermischen bzw. in untreuer Weise über das Treugut zu verfügen. Ein solches Vergehen würde nach Ansicht des BGH nicht nur eine formelle Ordnungswidrigkeit, sondern eine Verletzung der materiellen Pflichten des Treuhänders darstellen.[2]
Rz. 30
Im Gegensatz dazu wird bei offenen Treuhandkonten der Treuhandcharakter vom Treuhänder direkt gegenüber dem Kreditinstitut offengelegt und damit bewirkt, dass dieses auf seine Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- und Pfandrechte verzichtet.[3] Treuhandkonten können grundsätzlich von jedermann eingerichtet werden und bieten weitgehende vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten.
Rz. 31
Anderkonten hingegen dürfen nur von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen eröffnet werden, denen unterstellt wird, dass berufliche und persönliche Qualifikation sowie Standes- und Berufsaufsicht einen Missbrauch der Treuhänderstellung ausschließen.[4] Hierzu zählen Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sowie Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften.[5] Die Bedingungen zur Eröffnung solcher Konten sind dabei gesondert je Berufsgruppe in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute verankert.
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