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Die Berücksichtigung von Treuhandgeschäften im Jahresabschluss wird im deutschen Handelsrecht nicht ausdrücklich geregelt, sondern erfährt lediglich eine vage Einordnung durch Umschreibungen bei den Bilanzvermerken und den Bestimmungen zum Anhang.[1] Aus diesem Grund hat sich eine ordnungsgemäße Bilanzierung von Treuhandvermögen an der Generalnorm nach § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB zu orientieren, nach der der Jahresabschluss "unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage" vermitteln muss.

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