4.2.1 Phase 1
Zurückgezahlte bzw. ausgebliebene Provisionen für Reisebüros oder Margen für Reiseveranstalter für Pauschalreisen, die vor dem 18.3.2020 gebucht wurden, seit dem 18.3.2020 im Zusammenhang mit coronabedingten Reisewarnungen des Auswärtigen Amts bzw. innerdeutschen Reiseverboten oder temporären Grenzschließungen storniert wurden (Rücktritt vom Reisevertrag) und die bis zum 31.8.2020 von den Reisenden angetreten worden wären.
Förderfähig sind u. a.:
- Für Reisebüros: Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund coronabedingter Stornierungen zurückgezahlt oder zurückzuzahlen haben bzw. die wegen einer coronabedingten Stornierung einer Pauschalreise ausbleiben.
- Für Reiseveranstalter bis 249 MA: kalkulierte Margen analog § 25 UStG für Pauschalreisen, die Corona-bedingt nicht realisiert werden konnten. Die Veranstalter-Marge ist um die entfallenen Reisebüro-Provisionen zu vermindern, wenn die Reise über ein Reisebüro verkauft wurde.
- Als Corona-bedingte Stornierungen werden jeweils solche Stornierungen anerkannt, die sich aufgrund einer Reisewarnung des Auswärtigen Amts bzw. innerdeutschen Reiseverboten oder temporären Grenzschließungen ergeben haben.
Rücktritt von Pauschalreisevertrag
Ein Kunde bucht am 3.3.2020 eine Südafrika-Rundreise (Pauschalreise) mit Abreise am 16.6.2020. Am 10.6.2020 wird entschieden, die Reisewarnung für Drittstaaten außerhalb der EU und des Schengen-Raums bis vorerst 31.8.2020 zu verlängern. Der Kunde tritt daraufhin vom Pauschalreisevertrag zurück bzw. der Reiseveranstalter sagt die Reise ab. Der Reiseveranstalter kann seine durch die Stornierung entfallene Marge (wie in § 25 Abs. 3 UStG) für diese Reise geltend machen, sowohl bei Direktvertrieb als auch bei Vertrieb über Reisebüros. Im letzteren Fall hat er die für den Vertriebsweg Reisebüro kalkulierte Provision von seiner Marge abzuziehen; die verbleibende Marge kann er dann geltend machen. Das Reisebüro kann seinerseits die ausgebliebene Provision geltend machen, unabhängig davon, ob sie bereits erhalten und zurückgezahlt/zurückzuzahlen oder entfallen ist.
Nachweis für die Erstattung der ausgebliebenen Margen: Die Reiseveranstalter erstellen eine Stornoliste aus ihrem jeweiligen Buchungssystem. Danach legen die Unternehmen ihrem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer (im Folgenden: prüfender Dritten) die Einkaufspreise (für die Reisevorleistungen) und die ursprünglichen Verkaufspreise der jeweiligen Pauschalreisen vor und lassen sich die Marge testieren. Diese zugrundeliegenden Informationen sind in den touristischen Buchungssystemen verfügbar.
Nicht förderfähig sind u. a.:
- Provisionen/Margen für nach dem 18.3.2020 gebuchte Pauschalreisen oder für Pauschalreisen, die nach dem 31.8.2020 angetreten worden wären.
- Zurückgezahlte bzw. ausgebliebene Provisionen oder Margen für Pauschalreisen, die nicht aufgrund von Stornierungen basierend auf Reisewarnungen des Auswärtigen Amts bzw. innerdeutschen Reiseverboten oder temporären Grenzschließungen ausgeblieben oder zurückgezahlt wurden.
- Buchungen von Reiseeinzelleistungen oder sonstigen Reiseleistungen, die keine Pauschalreise darstellen.
Beispiele zum Umgang mit Reisestornierungen
- Ein Kunde bucht am 15.2.2020 im Reisebüro eine Pauschalreise nach Mallorca mit Reiseantritt am 25.7.2020. Die Reisewarnung für Spanien wird am 15.6.2020 aufgehoben. Der Kunde tritt am 25.6.2020 vom Reisevertrag zurück. Die Provision kann nicht geltend gemacht werden, da keine Reisewarnung mehr vorliegt.
- Der Kunde bucht im Reisebüro nur eine Hotelübernachtung in Griechenland. Die Provision kann nicht geltend gemacht werden, da nur eine Einzelleistung gebucht wurde.
- Der Reiseveranstalter hat Pauschalreise nicht in Eigenleistung (Direktvertrieb), sondern über ein Reisebüro verkauft (Bsp.: für 1.200 EUR Endkundenpreis). Die in seiner Marge (Bsp.: 200 EUR bei Einkauf von Reisevorleistungen für 1.000 EUR) enthaltene Provision für das Reisebüro (Bsp.: 130 EUR) kann der Reiseveranstalter nicht geltend machen (sondern lediglich 70 EUR).
4.2.2 Phase 2
Unter die Förderung fallen grundsätzlich Provisionen für Reisebüros oder Margen für Reiseveranstalter für Pauschalreisen, die zwischen dem 18.3. und 18.9.2020 gebucht wurden oder zwar vor dem 18.3. gebucht, aber erst nach dem 31.8. angetreten worden wären und seit dem 18.3.2020 storniert wurden (Rücktritt des Reiseveranstalters oder des Reisenden vom Pauschalreisevertrag) und die bis zum 31.12.2020 von den Reisenden angetreten worden wären.
Ganz konkret bedeutet das hinsichtlich der förderfähige Kosten in Phase 2:
- Für Reisebüros: Provisionen für stornierte Pauschalreisen. Es wird unwiderleglich vermutet, dass die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern die Provisionen aufgrund coronabedingter Stornierungen zurückgezahlt oder zurückzuzahlen haben bzw. die Provisionen wegen einer coronabedingten Stornierung einer Pauschalreise ausbleiben. Reisebüros im Sinne der Überbrückungshilfe sind alle Vermittler von Pauschalrei...