Laufzeit der Überbrückungshilfen wird mit einer "2. Phase" bis Ende des Jahres verlängert
Ende August 2020 wurde das Förderprogramm, das ein gemeinsames Angebot von Bund und Ländern darstellt, verlängert. Die "2. Phase der Überbrückungshilfe" umfasst laut BMWi die Fördermonate September bis Dezember 2020, Förderanträge für die 2. Phase können voraussichtlich ab Mitte Oktober 2020 gestellt werden.
Grundsätzlich sind auch in Phase 2 Unternehmen aller Größen (mit Ausnahme der explizit unter den Ausschlusskriterien genannten Unternehmen unabhängig von der Mitarbeiterzahl), Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen (inkl. landwirtschaftlicher Urproduktion) antragsberechtigt, die mindestens eines der folgenden beiden Kriterien erfüllen:
- Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten. Bei Unternehmen, die nach Juni 2019 gegründet worden sind, sind zum Nachweis des Umsatzeinbruchs von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten als Vorjahresmonate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.
Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.
Unternehmen, die vor dem 1.4.2019 gegründet wurden und aufgrund von starken saisonalen Schwankungen ihres Geschäfts, im Zeitraum April bis August 2019 zusammen weniger als 15 % des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, werden von der vorgenannten Bedingung des Umsatzrückgangs freigestellt.
Der Umsatzrückgang von mindestens 50 % bzw. 30 % muss nicht für jeden einzelnen Monat bestehen – es reicht vielmehr aus, wenn ein durchschnittlicher Umsatzrückgang von mindestens 50 % für zwei zusammenhängende Monate im Zeitraum April bis August 2020 zusammen besteht. Alternativ reicht es aus, wenn ein durchschnittlicher Umsatzeinbruch von mindestens 30 % für den gesamten Zeitraum April bis August 2020 besteht.
Für die Antragsberechtigung sind die Umsätze der Monate April bis August 2020 relevant. Eine Antragsberechtigung liegt nur vor, wenn zusammengenommen ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten innerhalb dieses Zeitraums vorliegt, oder wenn ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 vorliegt (jeweils im Vergleich zu den jeweiligen Vorjahresmonaten, vgl. 1.1).
Unternehmen, die vor dem 1.4.2019 gegründet wurden und aufgrund von starken saisonalen Schwankungen ihres Geschäfts, im Zeitraum April bis August 2019 zusammen weniger als 15 % des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, werden von der vorgenannten Bedingung des Umsatzrückgangs freigestellt.
Die Umsatzeinbrüche in der Zeit nach August 2020 wirken sich bei der Bestimmung der vorgesehenen monatlichen Fördersatze aus.