Die Überbrückungshilfe III unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberufler, die von der Corona-Pandemie besonders stark betroffen sind. Sie schließt an die Überbrückungshilfe II an und wird vom 1.11.2020 – 30.6.2021 gewährt. Ein Sonderfall darin ist die Neustarthilfe bzw. Neustarthilfe Plus für Soloselbstständige. Es liegen bundesweit einheitliche Voraussetzungen vor, Vorgaben erfolgen durch BMWi und BMF, die zentrale Zuständigkeit liegt beim Bund. Die Beantragung erfolgt über das bekannte zentrale digitale Antragsportal. Der Zugang zum Antragsportal ist identisch zum Portalzugang bei den außerordentlichen Wirtschaftshilfen und ÜH I und ÜH II und erfolgt ausschließlich durch prüfende Dritte. Als Nachfolgeprogramm wurde die Überbrückungshilfe III Plus augegelegt – zuerst für den Zeitraum Juli 2021 bis September 2021, dann erweitert bis einschließlich Dezember 2021. Es existieren für die Überbrückungshilfe III Plus eigene FAQ des BMWi, die jedoch inhaltlich stark an die FAQ zur Überbrückungshilfe III angelehnt sind.
Die Anspruchsvoraussetzungen zur Überbrückungshilfe III bzw. Überbrückungshilfe III Plus werden deutlich vereinfacht. Antrags- und förderberechtigt sind demnach Unternehmen, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Diese Unternehmen können die Überbrückungshilfe III für den betreffenden Monat beantragen. Eine Unterscheidung "von Schließung betroffen/nicht von Schließung betroffen" entfällt, ebenso wie der Nachweis von Umsatzeinbrüchen außerhalb des Förderzeitraums.
In dem Beitrag werden die Kriterien für die Antragsberechtigung, das Antragsverfahren, die Förderhöhe und Fristen nach Stand vom 2.12.2021 vorgestellt. Die umfassenden Aktualisierungen und Änderungen mit der Überarbeitung der FAQ vom 13.4. bzw. vom 28.5.2021 und 30.6.2021 beinhalten
- die Erhöhung des Fördersatzes in Monaten mit mindestens 70 % Umsatzrückgang auf bis zu 100 % (statt zuvor bis zu 90 %),
- den neu eingeführten Eigenkapitalzuschuss,
- die Ausweitung der Sonderregel für den Einzelhandel (Abschreibungen auf Saisonware). Die Ausweitung ermöglicht nun eine Inanspruchnahme dieser Sonderregel auch durch Hersteller, Großhändler und professionelle Verwender.
Aufgrund des weiter anhaltenden "Lockdown" und der massiven Betroffenheit des Handels kann im Rahmen der o. g. Sonderregelung neben der "Wintersaisonware" auch Frühlings- sowie Sommersaisonware angesetzt werden. Eine weitere zentrale Änderung ermöglicht die Berücksichtigung alternativer Vergleichszeiträume im Jahr 2019 bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen. Die generelle Antragsberechtigung von Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften wurde nun ebenfalls eingeführt.
Der maximale Zuschuss wurde von 1,5 Mio. EUR auf nunmehr bis zu 10 Mio. EUR pro Fördermonat erhöht. Die Erhöhung ergibt sich auf Basis der allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich COVID-19. Diese Erhöhung gilt gleichsam für Einzelanträge als auch für verbundene Unternehmen. Eine Auszahlung der Förderung erfolgt bis zu den durch das europäische Recht vorgegebenen beihilferechtlichen Obergrenzen und nur soweit diese noch nicht verbraucht sind. Die maximale Gesamthöhe der Überbrückungshilfe auf Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, beträgt 40 Mio. EUR. Der maximal zulässige Höchstbetrag beträgt für den gesamten Förderzeitraum der Überbrückungshilfe-Programme nunmehr bis zu 52 Mio. EUR.
Die letzten Aktualisierungen der FAQ zur ÜH III Plus brachten unter anderem Aufschluss über den Wechsel zwischen ÜH III und Neustarthilfe sowie das Verhältnis zwischen ÜH III Plus und Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen. Des Weiteren erfolgte eine Verlängerung der ÜH III Plus um die Monate Oktober bis Dezember 2021. Die Antragstellung der ÜH III Plus umfasst nun die Monate Juli bis Dezember 2021, die Antragsfrist läuft am 31.12.2021 ab. Dies bedeutet, dass es im Gegensatz zur ÜH III nicht möglich sein wird, den Antrag vollumfänglich auf Basis von Ist-Zahlen zu stellen, da das Ende des letzten potenziellen Fördermonats und das Ende der Antragsfrist auf den 31.12.2021 fallen. Somit wird teilweise mit Schätzzahlen gearbeitet werden müssen, was jedoch erfahrungsgemäß auch bei der ÜH III vielfach praktiziert wurde, um durch eine möglichst rasche Antragstellung dringend erforderliche Liquidität für die betroffenen Unternehmen zu generieren.
Drüber hinaus wurden Erleichterungen für Unternehmen, die in vom Hochwasser im Juli 2021 betroffenen Regionen in Bayern, Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und Sachsen ansässig sind, geschaffen. Dies betrifft insbesondere die Voraussetzungen im Bereich der FAQ 2.4. (angeschaffte Wirtschaftsgüter müssen im Zeitpunkt der Schlussabrechnung noch im Betriebsvermögen vorhanden sein) sowie zur Unternehmensfortführung bzw. dauerhaften Schließung des Geschäftsbetriebes (FAQ 5.1. und 5.7.).
Die letzten Überarbeitungen der FAQ zur ÜH III Plus bis einschli...