Überbrückungshilfe kann für diejenigen Monate im Zeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 beantragt werden, in denen ein coronabedingter Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erreicht wird.
Bei den Umsatzrückgängen ist genau abzugrenzen, ob diese coronabedingt sind oder nicht.
Von der Förderung ausgeschlossen sind demnach Umsatzausfälle, die nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten. Auch Umsatzeinbrüche auf wirtschaftlichen Faktoren allgemeiner Art basieren (z. B. Problem bei der Personalbeschaffung, Liefer- oder Materialengpässe) oder die sich daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben, sind nicht förderfähig. Auch im Falle von Betriebsferien sind die Umsatzausfälle grundsätzlich nicht coronabedingt. Eine Sonderregelung bei freiwilliger Schließung gibt es allerdings für die Monate Januar und Februar 2022. Diese Regelung gab es bereits im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus für die Monate November und Dezember 2021.
Sonderregel für Januar und Februar 2022 bei freiwilliger Schließung
- Freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre, schließen die Annahme eines coronabedingten Umsatzeinbruchs nicht aus und beeinträchtigen die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht.
- Der Antragsteller hat die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs dem prüfenden Dritten gegenüber glaubhaft darzulegen. Dabei legt er dar, inwiefern staatliche Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbare Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) seinen Geschäftsbetrieb wirtschaftlich beeinträchtigen.
Der prüfende Dritte prüft die Angaben der Antragsstellenden auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor. Diese Regelung gilt für den Zeitraum 1.1 bis 28.2.2022.
Noch stärker als bei der Plausibilisierung des cononabedingten Umsatzrückgangs ist der prüfende Dritte auch hier in der Verantwortung. Um eine Unwirtschaftlichkeit des Geschäftsbetriebes darzustellen, sind umfangreiche Nachweise notwendig. Es ist davon auszugehen, dass diese Fälle im Fokus der Förderstellen stehen werden.
Es ist Aufgabe des prüfenden Dritten, bei allen Anträgen die Angaben des Antragsstellers, die Begründung, warum der Umsatzrückgang coronabedingt sein soll, auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität zu überprüfen. Die Angaben des Mandanten nimmt er zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor.
Sorgfaltspflicht bei der Prüfung des Corona-bedingten Umsatzrückgangs durch den prüfenden Dritten
Die Coronabedingtheit des Umsatzrückgangs ist eine zentrale Antragsvoraussetzung der ÜH IV. Von Programm zu Programm wurden die Anforderungen präziser und anspruchsvoller, mittlerweile existieren die oben beschriebenen Negativabgrenzungen. Eine entsprechende Begründung durch den Antragsteller und deren Prüfung auf Plausibilität sowie auf Nachvollziehbarkeit ist durch den prüfenden Dritten definitiv schlüssig zu dokumentieren.
Im Antragsformular ist darüber hinaus eine Erklärung abzugeben, dass der Umsatz im Jahr 2020 niedriger als der Umsatz des Jahres 2019 war oder dass ein Nachweis geführt wurde, dass die in Ansatz gebrachten monatlichen Umsatzrückgänge tatsächlich coronabedingt sind. Im Antragsformular ist aktiv ein Kreuz durch den prüfenden Dritten zu setzen- eine entsprechende, schlüssige und nachvollziehbare Dokumentation in den Arbeitspapieren sollte deshalb selbstverständlich sein.