Sofern die Erstantragstellung bis zum 31.3.2022 erfolgt, werden in einem zweistufigen Verfahren zunächst Abschlagszahlungen i. H. v. 50 % der beantragten Förderung gewährt, begrenzt auf maximal 100.000 EUR für einen Monat. In Summe für den gesamten Förderzeitraum somit 300.000 EUR.

Die Abschlagszahlung wird auf Grundlage des regulären Antrags gewährt – ein separater Antrag auf Abschlagszahlung ist nicht vorgesehen und auch nicht notwendig. Wenn ein Antrag im Rahmen des Stichprobenverfahrens oder aufgrund konkreter Anhaltspunkte einer vertieften Überprüfung durch die jeweilige Förderstelle unterzogen wird, hemmt dies die Auszahlung der Abschlagszahlung. Eine sofortige Auszahlung erfolgt in diesen Fällen nicht, erst nach erfolgter Überprüfung kann die Auszahlung der Abschlagszahlung erfolgen. In einer zweiten Stufe werden die Antragsdaten automatisiert mit den beim Finanzamt gespeicherten Daten abgeglichen.

Eine Vorfinanzierung durch Kreditinstitute ist auch bei Abschlagszahlungen bei der Überbrückungshilfe IV zulässig. Eine Auszahlung der Überbrückungshilfe erfolgt nur auf die beim zuständigen Finanzamt hinterlegte Bankverbindung des Antragsstellers.

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