Für Einzelhändler (einschließlich Einkaufskooperationen), Hersteller, Großhändler und professionelle Verwender wird die Abschreibungsmöglichkeit unter engen, in Anhang 2 der FAQ genannten Voraussetzungen auf das Umlaufvermögen erweitert, sofern es sich um Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware (d. h. saisonale Ware) handelt.
Die Sonderregelung kann in Anspruch genommen werden von Unternehmen des Einzelhandels, Herstellern, Großhändlern und professionellen Verwendern. Das gilt auch für Kooperationen von Einzelhändlern. Dabei darf die Sonderregelung entweder von der Einkaufskooperation oder von dem Einzelhändler in Anspruch genommen werden. Eine Abschreibung derselben Ware sowohl beim Einzelhändler als auch bei der Einkaufskooperation ist nicht zulässig. Eine Abschreibung derselben Ware bei verschiedenen Unternehmen ist nicht gestattet.
Einzelhandelsunternehmen, die in einem Vergleichsmonat in 2019 mindestens 70 % ihres Umsatzes durch stationären Handel erzielten, gelten für die Zwecke dieser Regelung als antragsberechtigt.
Wird die Sonderregelung durch Hersteller, Großhändler oder professionelle Verwender in Anspruch genommen, darf nur Ware angesetzt werden, die nicht bereits von einem Einzelhändler oder einem anderen Unternehmen angesetzt wurde. Es ist nicht zulässig, dass dieselbe Ware auf verschiedenen Wirtschaftsstufen mehrfach abgeschrieben wird. Hersteller haben auf den Fabrikabgabepreis abzustellen.
Bei der nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung vorzunehmenden Warenwertabschreibung können Herbst-/ Wintersaisonwaren zum Ansatz gebracht werden, die vor dem 1.1.2022 eingekauft wurden und bis 31.3.2022 ausgeliefert wurden. Maßgeblich zur Bestimmung des Einkaufsdatums ist der Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung. Aktuelle Saisonwaren umfassen nicht die Ware, die bereits in der vorherigen Herbst-/Wintersaison 2020/2021 oder davor zum Verkauf angeboten wurde.
Saisonware ist Ware, die nicht saisonübergreifend im Sortiment des Händlers bzw. der Einkaufskooperation vorhanden ist und stark überdurchschnittlich in den Herbst- bzw. Wintermonaten abgesetzt wird. Bei Waren, die regelmäßig ein- und verkauft werden, wird keine dauerhafte Wertminderung angenommen.
Die Berechnung der Warenwertabschreibung erfolgt als Differenz der kumulierten Einkaufspreise und der kumulierten Abgabepreise für die gesamte betrachtete Ware. Der Begriff "gesamte betrachtete Ware" bezieht sich auf am Stichtag noch nicht abverkaufte Ware. Ware, die bereits verkauft wurde, bleibt bei der Betrachtung unberücksichtigt. Die gesamte betrachtete Ware bezieht sich hierbei auf förderfähige Ware im Sinne dieser Sonderregelung, also verderbliche Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegende Ware. Sonstige Ware, die nicht als förderfähig im Sinne dieser Sonderregelung gilt, (einschließlich Kommissionsware) bleibt bei der Berechnung der Warenwertabschreibung ebenfalls unberücksichtigt.
Aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten nach § 255 Abs. 1 HGB sind bei der Ermittlung der kumulierten Einkaufspreis zu berücksichtigen. Weitere, als sonstiger Aufwand zu beurteilende Kosten, bleiben hingegen unberücksichtigt. Davon betroffen sind in den meisten Fällen insbesondere Aufwendungen für den sonstigen Einkaufs- und Verkaufsaufwand.
Für die Ermittlung der kumulierten Abgabepreise kann das Unternehmen Wertberichtigungen nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Ermittlung der Warenwertabschreibung heranziehen. Von den so berechneten Warenabschreibungen können 100 % als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden. Zur Vereinfachung können bei Antragstellung für die Wertberichtigung pauschalierte Werte angesetzt werden. Alle Preise sind als Nettogrößen zu verstehen, das heißt Verkaufspreise sind um die Umsatzsteuer und Einkaufspreise um die Vorsteuer zu bereinigen. Dies gilt auch für die aktivierungspflichtigen Anschaffungsnebenkosten nach § 255 Abs. 1 HGB. Als Stichtag, ab dem die Kumulierung der Abgabepreise vorgenommen wird, gilt bei Herbst-/ Wintersaisonware der 31.1.2022 oder ein späterer Zeitpunkt nach Wahl des Antragstellers. Zu diesem Stichtag ist eine Bestandsaufnahme der vorhandenen Saisonware und verderblichen Ware vorzunehmen. Bei der Schlussrechnung ist eine Einzelbewertung der Bestände vorzunehmen. Stichtag für die Bewertung der Herbst-/ Wintersaisonware ist der 30.6.2022. Zu bewerten sind zu diesen Stichtagen die Abgabepreise der betrachteten und veräußerten Waren und etwaige Restwerte noch vorhandener Restbestände der betrachteten Waren. Werterhellende Tatsachen nach den jeweiligen Stichtagen sind nicht zu berücksichtigen.
Die Vernichtung von einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware ist zu vermeiden. Deshalb sind für die Ermittlung des förderfähigen Betrags die kumulierten Abgabepreise mit wenigstens 10 % der kumulierten Einkaufspreise anzusetzen. Wird unverkäufliche Ware für wohltätige Zwecke gespendet, kann ein Abgabepreis von Null ange...