(1) Für die Stellung des Antrags ist das Recht des Vollstreckungsstaats maßgebend.

 

(2) Der Antragsteller hat im Bezirk des angerufenen Gerichts ein Wahldomizil zu begründen. Ist das Wahldomizil im Recht des Vollstreckungsstaats nicht vorgesehen, so hat der Antragsteller einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

 

(3) Dem Antrag sind die in Artikel 53 angeführten Urkunden beizufügen.

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