Rz. 18
vorläufig frei
Rz. 19
Zuletzt wurde der § 6 Abs. 5 EStG durch das Jahressteuergesetz 2010[1] geändert. Zu Zweifelsfragen zur Übertragung und Überführung von einzelnen Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 EStG hat die Finanzverwaltung in einem BMF-Schreiben[2] ausführlich Stellung genommen.
Rz. 20
Bei der Überführung eines einzelnen Wirtschaftsguts nach § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 EStG handelt es sich um einen Vorgang, bei dem der Wechsel der steuerlichen Zuordnung zu einem Betriebsvermögen ohne Rechtsträgerwechsel erfolgt.[3] Die Überführung ist als Entnahme i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG aus dem abgebenden Betriebsvermögen und als Einlage i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG in das aufnehmende Betriebsvermögen zu behandeln,[4] deren Bewertung abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 EStG in § 6 Abs. 5 EStG geregelt ist.[5]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen