Rz. 18

vorläufig frei

 

Rz. 19

Zuletzt wurde der § 6 Abs. 5 EStG durch das Jahressteuergesetz 2010[1] geändert. Zu Zweifelsfragen zur Übertragung und Überführung von einzelnen Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 EStG hat die Finanzverwaltung in einem BMF-Schreiben[2] ausführlich Stellung genommen.

 

Rz. 20

Bei der Überführung eines einzelnen Wirtschaftsguts nach § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 EStG handelt es sich um einen Vorgang, bei dem der Wechsel der steuerlichen Zuordnung zu einem Betriebsvermögen ohne Rechtsträgerwechsel erfolgt.[3] Die Überführung ist als Entnahme i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG aus dem abgebenden Betriebsvermögen und als Einlage i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG in das aufnehmende Betriebsvermögen zu behandeln,[4] deren Bewertung abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 EStG in § 6 Abs. 5 EStG geregelt ist.[5]

[1] Jahressteuergesetz 2010 v. 8.12.2010, BGBl 2010 I S. 1768, BStBl 2010 I S. 1394.
[2] BMF, Schreiben v. 8.12.2011, IV C 6 – S 2241/10/100002, BStBl 2011 I S. 1279.
[5] BMF, Schreiben v. 8.12.2011, IV C 6 – S 2241/10/100002, BStBl 2011 I S. 1279, Rz. 3.

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