Dipl.-Betriebsw. (FH) Manuela Spreitzer
Rz. 76
Nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 EStG gilt § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG entsprechend, wenn ein Mitunternehmer ein Wirtschaftsgut seines Sonderbetriebsvermögens auf einen anderen Mitunternehmer überträgt, der das Wirtschaftsgut, wie vorher der Veräußerer, der Personengesellschaft zur Nutzung überlässt oder bei dem das Wirtschaftsgut wie beim Veräußerer der Beteiligung dient. Aufgrund des Rechtsträgerwechsels kommt es zu einem Überspringen der stillen Reserven, während das übertragene Wirtschaftsgut steuerliches Betriebsvermögen der Personengesellschaft bleibt. Steuerlich wird dieses Wirtschaftsgut nicht mehr dem Veräußerer, sondern dem Erwerber zugerechnet.
Rz. 77
Abweichend von den Fällen des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1, 2 EStG kommt nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 EStG die Buchwertfortführung nur in Betracht, wenn das Wirtschaftsgut unentgeltlich übertragen wird. Sofern die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 EStG vorliegen und die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist, muss das übertragene Wirtschaftsgut mit dem Buchwert angesetzt werden.
Rz. 78
Eine Übertragung in das Sonderbetriebsvermögen eines anderen Mitunternehmers liegt zum einen vor, wenn der Empfänger bereits vor dem Zeitpunkt der Übertragung Mitunternehmer der Personengesellschaft ist. Dieses Merkmal ist aber auch dann erfüllt, wenn der Empfänger erst zeitgleich mit der Übertragung des Wirtschaftsguts in die Personengesellschaft eintritt.
Rz. 79
Vater V und Sohn S betreiben eine GbR mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. V scheidet aus der GbR aus. S erhält im Rahmen der Aufgabe der land- und forstwirtschaftlichen GbR zusätzlich zu den gesamten Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens auch die im Sonderbetriebsvermögen des V stehende Hofstelle. V behält lediglich den Grund und Boden und überträgt ihn nicht auf S.
Lösung:
Durch das Ausscheiden des V wird die GbR beendet und der Anteil wächst auf S zu einem Einzelunternehmen an. Eine Übertragung zwischen 2 Sonderbetriebsvermögen (des V und des S) ist damit begrifflich nicht mehr möglich, so dass die Übertragung der Hofstelle von V auf S nicht zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 EStG erfolgen kann. Die in der Hofstelle enthaltenen stillen Reserven sind daher aufzudecken.
Rz. 80
Vater V und Sohn S betreiben eine GbR mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Bevor V aus der GbR ausscheidet, überträgt er die in seinem Sonderbetriebsvermögen befindliche Hofstelle in das Sonderbetriebsvermögen des S. S erhält im Rahmen der Aufgabe der land- und forstwirtschaftlichen GbR sämtliche Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens. V behält lediglich den Grund und Boden zurück.
Lösung:
Die Übertragung der Hofstelle aus dem Sonderbetriebsvermögen des V in das Sonderbetriebsvermögen des S erfolgt zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 EStG. Durch das Ausscheiden des V wird die GbR beendet und der Anteil wächst auf S zu einem Einzelunternehmen an. Bei der Übertragung der Wirtschaftsgüter aus dem Gesamthandsvermögen der GbR in das Betriebsvermögen des Einzelunternehmens des S sind nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG zwingend die Buchwerte fortzuführen, vorausgesetzt S hat im Rahmen der Übertragung keine Verbindlichkeiten übernommen. Mangels Betriebsaufgabe liegt keine steuerneutrale Realteilung i. S. v. § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG vor. Es liegt auch kein Fall des § 6 Abs. 3 EStG vor, da V zwar seinen gesamten Anteil am Gesamthandsvermögen auf S übertragen, jedoch mit dem Grund und Boden eine wesentliche Betriebsgrundlage seines Sonderbetriebsvermögens zurückbehalten hat.