Rz. 134

Die unentgeltliche Übertragung eines einzelnen Wirtschaftsgut aus dem Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft ins Privatvermögen eines Mitunternehmers stellt eine Entnahme gem. § 4 Abs. 1 EStG dar. Das Wirtschaftsgut ist im Zeitpunkt der Entnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit dem Teilwert zu bewerten. Eine Entnahme, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit dem Teilwert zu bewerten ist, liegt auch vor, wenn die Personengesellschaft durch die unentgeltliche Übertragung eine gegenüber dem erwerbenden Mitunternehmer bestehende rechtliche Verpflichtung erfüllt.[1]

 

Rz. 135

Die stille Reserve des Wirtschaftsguts wird somit im Gesamthandsvermögen in voller Höhe aufgedeckt. Beim erwerbenden Mitunternehmer fallen im Privatvermögen Anschaffungskosten in Höhe des Entnahmewertes zuzüglich anfallender Erwerbsnebenkosten an.

 

Rz. 136

Soweit eine Kapitalgesellschaft an der Personengesellschaft beteiligt ist, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Die Entnahme einer 100 %-igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 3 Satz 1 EStG als Aufgabe eines Teilbetriebs anzusehen. Das gilt auch für die Entnahme aus dem Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft.[2]

[2] Zimmermann/Hottmann u. a., Die Personengesellschaft im Steuerrecht, 12. Aufl. 2017, B. Rz. 376.

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