Dipl.-Betriebsw. (FH) Manuela Spreitzer
Rz. 181
Die unmittelbare Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern zwischen den jeweiligen Gesamthandsvermögen von Schwesterpersonengesellschaften stellt nach Ansicht der Finanzverwaltung keinen Anwendungsfall des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG dar und ist daher nicht zum Buchwert möglich. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaften handelt. Die Aufzählung in § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG ist abschließend. Die Ansicht der Finanzverwaltung wird jedoch vom IV. Senat des BFH angezweifelt, weshalb die Finanzverwaltung aktuell in solchen Fällen auf Antrag des Steuerpflichtigen vorläufig Aussetzung der Vollziehung gewährt. Die Buchwertfortführung kann in diesen Fällen auch nicht nach § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG erfolgen, da es sich um einen Übertragungsvorgang mit Rechtsträgerwechsel handelt und nicht um einen Überführungsvorgang.
Rz. 182
Überträgt eine Personengesellschaft ein einzelnes Wirtschaftsgut aus ihrem Gesamthandsvermögen in das Gesamthandsvermögen einer anderen Personengesellschaft, an der dieselben Gesellschafter beteiligt sind (Schwesterpersonengesellschaft), so sind folgende Fälle zu unterscheiden:
- Erfolgt die Übertragung der Wirtschaftsgüter entgeltlich zu Bedingungen wie unter Fremden, liegen eine entgeltliche Veräußerung und eine Anschaffung vor. Die stillen Reserven werden aufgedeckt.
- Bei unentgeltlichen Übertragungen sind ebenfalls die stillen Reserven aufzudecken, weil auch diese Fälle nicht unter § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG zu subsumieren sind.
- Bei einer teils entgeltlichen und teils unentgeltlichen Übertragung ist das Rechtsgeschäft nach der Trennungstheorie nach dem Verhältnis der Verkehrswerte aufzuteilen. Auch dies führt i. d. R. insgesamt gesehen zur Aufdeckung der stillen Reserven.
Rz. 183
Im Fall einer sog. Kettenübertragung (auch mehrstufiges Verfahren) wird ein einzelnes Wirtschaftsgut, zur Vermeidung der Versteuerung von stillen Reserven, zunächst aus dem Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft in das Sonderbetriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft übertragen. Anschließend erfolgt die Übertragung des Wirtschaftsguts aus dem Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmerschaft in das Gesamthandsvermögen der (Schwester-)Personengesellschaft.
Rz. 184
Dieses mehrstufige Verfahren ist grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich. Besteht zwischen den Übertragungsschritten jedoch ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang, so steht der Buchwertfortführung die Gesamtplanrechtsprechung des BFH entgegen. Ferner ist zu prüfen, ob andere missbräuchliche Gestaltungen i. S. d. § 42 AO gegeben sind.
Rz. 185
Eine steuerneutrale Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern zwischen 2 Schwesterpersonengesellschaften ist indes dann möglich, wenn das Einzelwirtschaftsgut von der abgebenden Mitunternehmerschaft an die aufnehmende Mitunternehmerschaft veräußert wird und der dabei entstehende Veräußerungsgewinn unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 6b, 6c EStG auf dasselbe Wirtschaftsgut als Reinvestionsgut der aufnehmenden Mitunternehmerschaft übertragen wird. Eine vollständige Gewinnübertragung nach §§ 6b, 6c EStG ist möglich, wenn dieselben Mitunternehmer an beiden Mitunternehmerschaften in demselben Beteiligungsverhältnis beteiligt sind.