Aufgrund der in der Rentenversicherung von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abweichenden versicherungsrechtlichen Beurteilung war es notwendig, auch bei der beitragsrechtlichen Behandlung zu differenzieren.
3.1 Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung
Bei Arbeitnehmern, die am 30.9.2022 ein regelmäßiges Arbeitsentgelt i. H. v. 450,01 EUR bis 520 EUR erzielten, wurde das beitragspflichtige Arbeitsentgelt seit dem 1.10.2022 in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nach folgender Formel bestimmt:
FÜ x 450 + ([1.300 / (1.300 – 450)] – [450 / (1.300 – 450)] x FÜ) x (AE – 450)
Definition des Faktors "FÜ"
Der Faktor "FÜ" wurde ermittelt, indem der Wert 30 durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres (2023: 40,45 %; 2022: 39,95 %) dividiert wird. Für die Zeit vom 1.10.2022 bis 31.12.2022 betrug der Faktor "FÜ" (30 : 39,95 % =) 0,7509. Vom 1.1.2023 bis 31.12.2023 betrug der Faktor "FÜ" (30 : 40,45 %) = 0,7417. Der Faktor "FÜ" hat sich durch die zum 1.7.2023 eingetretene Erhöhung des Beitragssatzes in der Pflegeversicherung nicht verändert.
Vereinfachte Übergangsbereichsformel
In den folgenden Beispielen wird die vereinfachte Übergangsbereichsformel für 2023 angewendet:
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt = 1,136747 x Arbeitsentgelt – 177,7908114
3.2 Berechnung der Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung
Von dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt waren zunächst die vollen Beiträge je Versicherungszweig zu berechnen. Hierzu wurde die Bemessungsgrundlage mit dem halben Beitragssatz des jeweiligen Sozialversicherungszweigs (z. B. KV: 14,6 % : 2 = 7,3 %) multipliziert und anschließend verdoppelt.
Im nächsten Schritt wurde der Arbeitgeber-Beitragsanteil auf Basis des tatsächlichen Arbeitsentgelts ermittelt. Der Arbeitnehmer-Beitragsanteil ergab sich durch folgende Rechnung:
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Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf Basis der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme |
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- |
Arbeitgeberbeitrag auf Basis des tatsächlichen Arbeitsentgelts |
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= |
Arbeitnehmerbeitrag |
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Die Berechnung war für jeden einzelnen Sozialversicherungszweig getrennt durchzuführen.
Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge
Ein Arbeitnehmer ist seit dem 1.7.2022 beschäftigt und erzielt ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt i. H. v. 510 EUR. Das Beschäftigungsverhältnis unterliegt der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitnehmer ist Mitglied einer Krankenkasse; es gilt der allgemeine Beitragssatz i. H. v. 14,6 %.
Die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung hat der Arbeitnehmer nicht genutzt.
Ergebnis
Die Beitragsbemessungsgrundlage für den Arbeitnehmer errechnete sich im Jahr 2023 nach der vereinfachten Formel wie folgt:
1,136747 x 510 EUR – 177,7908114 = 401,97 EUR
Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge:
Gesamtbeitrag zur KV: 401,97 EUR x 7,3 % x 2 = 58,68 EUR
Arbeitgeberbeitrag: 510 EUR x 7,3 % = 37,23 EUR
Arbeitnehmerbeitrag: 58,68 EUR – 37,23 EUR = 21,45 EUR
Für den von der Krankenkasse des Arbeitnehmers erhobenen kassenindividuellen Zusatzbeitrag galten für die Berechnung die oben erwähnten Regelungen. Die Beiträge zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung berechneten sich auf die gleiche Weise.
Hinsichtlich der Pflegeversicherung galten Besonderheiten: Für kinderlose Mitglieder galt ggf. zusätzlich ein Beitrag i. H. v. 0,6 %. Mitglieder mit Kindern erhielten seit dem 1.7.2023 einen Abschlag von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind. Dies galt vom 2. bis zum 5. Kind und bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Die Beitragsberechnung fand auch hier vom reduzierten Arbeitsentgelt statt.
Berechnungsformel bei Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze
In den Monaten, in denen das tatsächliche Arbeitsentgelt 450,01 EUR gelegentlich unterschritten hat, war für die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme das tatsächliche Arbeitsentgelt mit dem Faktor "FÜ" (2023: 0,7417; 2022: 0,7509) zu multiplizieren:
Beitragspflichtige Einnahme = tatsächliches Arbeitsentgelt x FÜ
3.3 Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts in der Rentenversicherung
Die bei gewerblichen Arbeitgebern geringfügig entlohnten Beschäftigten wurden von der Übergangsregelung nicht erfasst. Ihre Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung wurden auf Grundlage ihres tatsächlichen Arbeitsentgelts berechnet.
Regelung für Privathaushalte
Für geringfügig entlohnt Beschäftigte in Privathaushalten, die sich nach dem 30.9.2022 nicht von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung als geringfügig Beschäftigte befreien ließen, galten die für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung geltenden Regelungen.
3.4 Berechnung der Beiträge zur Rentenversicherung
Bei rentenversicherungspflichtig beschäftigten Minijobbern erfolgte keine hälftige Beitragslastverteilung. Der Arbeitgeber hatte grundsätzlich einen Betrag i. H. v. 15 % des Arbeitsentgelts als Beitrag zu tragen; den Restbeitrag, also 3,6 %, hatte der geringfügig Beschäftigte aufzubringen.
Ließ sich der Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien, e...