Leitsatz
Ist ein Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß, so gilt dies für das gesamte Jahr. Eine monatliche Aufteilung kommt nicht in Betracht.
Sachverhalt
Bei dem Steuerpflichtigen fand im Jahre 2004 eine Lohnsteueraußenprüfung statt. Dabei traf der Prüfer u.a. folgende Feststellungen: Der Steuerpflichtige stellte im Prüfungszeitraum 1. März 2000 bis 29. Februar 2004 der Gesellschafter-Geschäftsführerin einen Pkw zur Verfügung. Eine private Nutzung des Fahrzeugs war nicht ausgeschlossen. Im Jahre 2000 versteuerte der Steuerpflichtige in diesem Zusammenhang einen geldwerten Vorteil von 2.480,- DM. Zum 27. September 2000 erfolgte ein Fahrzeugwechsel. Das Fahrtenbuch für den bis zum 26.09.2000 genutzten Pkw war bei der Vorprüfung (Zeitraum 1. März 1997 bis 29. Februar 2000) nicht als ordnungsgemäß anerkannt worden. Nach dem Jahr 2000 war eine Versteuerung eines geldwerten Vorteils nicht vorgenommen worden, da der Steuerpflichtige vortrug, die Pkws seien ausschließlich betrieblich genutzt worden. Hierzu legte der Steuerpflichtige für die drei im Prüfungszeitraum genutzten Pkw Fahrtenbücher vor. Der Prüfer erkannte die Fahrtenbücher nicht als ordnungsgemäß an, da Fahrten zum Waschen sowie Tankfahrten zum Teil nicht dokumentiert worden seien. Es ergäben sich auch Abweichungen zwischen den Kilometerständen bei Inspektionen und den Kilometerständen laut Fahrtenbuch. Da die Fahrtenbücher nicht anerkannt werden könnten, sei zwingend die 1 % Regelung anzuwenden. Das Finanzamt erließ daraufhin am 29. März 2004 u.a. wegen dieses Sachverhalts einen Haftungsbescheid. Mit der eingereichten Klage trägt der Steuerpflichtige u.a. vor, dass der Haftungsbescheid nicht inhaltlich hinreichend bestimmt sei. Das FA nehme ihn für die Lohnsteuer mehrerer Arbeitnehmer in Anspruch.
Entscheidung
Der Haftungsbescheid ist nicht bereits wegen unzureichender inhaltlicher Bestimmtheit nichtig und die Klage deshalb vollumfänglich begründet. Der Haftungsbescheid ist im Streitfall bereits deshalb hinreichend bestimmt, da es hinsichtlich der Inhaftungnahme für einen geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines Pkw auch für Privatfahrten nur um eine Arbeitnehmerin geht und deshalb die Arbeitslöhne sowie die hierauf entfallende Lohnsteuer eindeutig einer Arbeitnehmerin zugeordnet werden können. Die entsprechenden Beträge ergeben sich auch aus einer eigenen Textziffer des Prüfungsberichts und der Anlage zum Haftungsbescheid. Wird ein Fahrtenbuch wegen Mängel nicht als ordnungsgemäß anerkannt, so gilt dies nach Auffassung des erkennenden Senats für das gesamte Jahr bzw. bis zu einem Fahrzeugwechsel. Das Gesetz will mit der monatsweisen Versteuerung nur erreichen, dass der geldwerte Vorteil jeden Monat und nicht nur einmal im Jahr versteuert wird und nicht zum Ausdruck bringen, dass jeden Monat von der 1 % Regelung zur Fahrtenbuchregelung und umgekehrt gewechselt werden könnte. Dies ergibt sich aus dem mit der Regelung verfolgten Vereinfachungs- und Typisierungsgedanken.
Hinweis
Die allgemeine Lebenserfahrung spricht dafür, dass ein Kfz auch für private Zwecke genutzt wird. Dies kann der Arbeitnehmer nur durch ein im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG ordnungsgemäßes Fahrtenbuch widerlegen. Die Anforderungen an den Nachweis, ein betriebliches Fahrzeug überhaupt nicht privat genutzt zu haben, können nicht geringer sein als die Anforderungen an den Nachweis des Verhältnisses der betrieblichen zu den privaten Fahrten. Andernfalls würden Arbeitnehmer, die behaupten, ein betriebliches Fahrzeug überhaupt nicht privat genutzt zu haben, steuerlich anders behandelt als Arbeitnehmer, die eine anteilige (geringe) private Nutzung vortragen. Für eine solche unterschiedliche Behandlung gibt es keine Rechtfertigung.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 27.04.2006, 10 K 4600/04