Ass. jur. Viola C. Didier
Leitsatz
Übernachtet ein Kraftfahrer in der Schlafkabine seines Lkw, sind die Pauschalen für Übernachtungen bei Auslandsdienstreisen nicht anzuwenden. Liegen keine Nachweise vor, sind die Werbungskosten zu schätzen.
Sachverhalt
Ein Kraftfahrer im internationalen Fernverkehr hatte die Möglichkeit, in der Schlafkabine des von ihm gefahrenen Lkw zu übernachten. In seiner Einkommensteuererklärung machte er unter anderem Übernachtungspauschalen i. H. v. 5,00 EUR für 220 Tage = 1.100,00 EUR geltend. Die Übernachtungskosten wurden vom Finanzamt nicht berücksichtigt. Hiergegen legte der Fahrer erfolglos Einspruch ein. Das Finanzamt ist jedoch der Ansicht, dass ein pauschaler Werbungskostenabzug nicht in Betracht komme. Der Fahrer habe das Vorliegen derartiger Aufwendungen weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Übernachtungskosten könnten grundsätzlich nur in Höhe nachgewiesener bzw. glaubhaft gemachter Beträge berücksichtigt werden.
Entscheidung
Vor Gericht hatte der Kraftfahrer Erfolg. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Übernachtungskosten als zusätzliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) zu, entschieden die Richter. Übernachtungskosten können nur i. H. d. nachgewiesenen, bzw. glaubhaft gemachten Betrages berücksichtigt werden. Da der Kläger keine Belege für die geltend gemachten Aufwendungen eingereicht hat, sind die Werbungskosten in diesem Fall zu schätzen. Denn es ist davon auszugehen, dass typischerweise bestimmte Kosten - hier für Dusche, Toilette, Reinigung der Schlafgelegenheit - entstehen. Der vom Kläger i. R. seiner eigenen Schätzung angesetzte Betrag erschien in diesem Zusammenhang nicht überhöht (BFH, Urteil v. 28.3.2012, VI R 48/11, BFH/NV 2012 S. 1234). Das FG schätzte die täglich anfallenden Kosten der Übernachtungsnebenkosten dementsprechend auf 5 EUR pro Tag. Dabei wurde davon ausgegangen, dass für jeden Duschgang im Durchschnitt 2 EUR anfallen und teilweise auch Toilettengänge sowohl im Inland als auch im Ausland kostenpflichtig sind. Darüber hinaus fallen bei der Benutzung der Schlafkabine im Lkw zwangsläufig auch Kosten für die Reinigung der Bettwäsche bzw. der Schlafgelegenheit an. Insgesamt sei daher ein durchschnittlicher Kostenaufwand von zumindest 5 EUR glaubhaft.
Hinweis
Das BMF hat sich zum Nachweis der Reisenebenkosten von Lkw-Fahrern, die in der Schlafkabine ihres Lkw übernachten, im BMF, Schreiben v. 4.12.2012 klärend geäußert: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2012-12-04-LKW-Fahrer-uebernachtungspauschalen.html
Aufwendungen eines Kraftfahrers, der anlässlich seiner auswärtigen Fahrtätigkeit in der Schlafkabine seines LKW übernachtet, können als Reisenebenkosten in vereinfachter Weise ermittelt werden. Als Reisenebenkosten in diesem Sinne kommen z. B. Gebühren für die Benutzung der sanitären Einrichtungen auf Raststätten in Betracht. Aus Gründen der Vereinfachung ist es ausreichend, wenn der Fahrer die ihm entstandenen und regelmäßig wiederkehrenden Reisenebenkosten für einen Zeitraum von drei Monaten durch entsprechende Aufzeichnungen glaubhaft macht. Der sich aus den Rechnungsbeträgen ergebenden Durchschnittsbetrag kann für den Ansatz von Werbungskosten oder auch für die steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber so lange zu Grunde gelegt werden, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern.
Beispiel : Nachweis durch Belege des Arbeitnehmers
- Monat Oktober 2012: Aufwendungen gesamt 60 EUR (20 Tage Auswärtstätigkeit)
- Monat November 2012: Aufwendungen gesamt 80 EUR (25 Tage Auswärtstätigkeit)
- Monat Dezember 2012: Aufwendungen gesamt 40 EUR (15 Tage Auswärtstätigkeit)
Summe der Aufwendungen: 180 EUR: 60 Tage Auswärtstätigkeit = 3 EUR täglicher Durchschnittswert. Der so ermittelte Wert kann bei Lkw-Fahrern, die in ihrer Schlafkabine übernachten, für jeden Tag der Auswärtstätigkeit als Werbungskosten geltend gemacht oder steuerfrei durch den Arbeitgeber erstattet werden.
Link zur Entscheidung
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 27.09.2012, 5 K 99/12