Leitsatz
1. "Beförderungspapier" i.S.d. Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 ist nur eine über den Transport der Ware betreffenden Frachtvertrag ausgestellte Urkunde, die den ganzen Transportweg abdeckt, nicht auch ein Dokument, aus dem lediglich hervorgeht, dass die Ware an einen Frachtführer übergeben worden ist. Eine lediglich von dem Frachtführer unterzeichnete Übernahmequittung auf dem CMR-Formular genügt als Nachweis der Beförderung der Erstattungsware zum Drittlandsempfänger deshalb nicht.
2. Es bleibt offen, ob eine etwaige Verletzung sich für das HZA aus § 25 VwVfG ergebender Verfahrenspflichten dazu führt, dass trotz Fehlens der gemeinschaftsrechtlich festgelegten Erstattungsvoraussetzungen Ausfuhrerstattung zu gewähren ist.
Normenkette
Art. 16 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3665/87 , Art. 18 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 3665/87 , Art. 23 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3665/87 , Art. 47 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3665/87 , Art. 6 CMR , § 25VwVfG , § 28 VwVfG , § 45 VwVfG , § 46 VwVfG , § 100 Abs. 1 FGO , § 118 Abs. 2 FGO
Sachverhalt
Ein Exporteur ließ 1996 verschiedene Sorten Käse zur Ausfuhr abfertigen. Das HZA gewährte ihm dafür antragsgemäß Ausfuhrerstattung als Vorschuss. 1998 setzte das HZA jedoch die zu gewährende Ausfuhrerstattung wegen Überschreitung der Frist zur Vorlage der Zolldokumente auf 0 DM fest und forderte den vorschussweise gewährten Betrag zuzüglich eines Zuschlags von 15 % zurück. Es berief sich dabei zunächst auf Mängel der Erstattungsunterlagen, die es jetzt nicht mehr beanstandet.
Im Klageverfahren hat das HZA jedoch darauf hingewiesen, dass in dem vorgelegten Frachtbrief Name und Anschrift des Frachtführers nicht vermerkt seien und dieser Umstand ebenfalls erstattungsschädlich sei; die Klägerin hat daraufhin den Frachtführer und seine Anschrift nachträglich benannt. Erst im Revisionsverfahren hat sie einen vollständig ausgefüllten CMR-Frachtbrief vorgelegt, den sie sich inzwischen von ihrem Abnehmer beschafft hatte; dieser hatte den betreffenden Frachtführer damit beauftragt, die ihm "ab Werk" verkaufte Ware bei der Klägerin abzuholen. Bei der Abholung war der Klägerin nur ein mit einer Übernahmequittung versehenes Formular des CMR-Frachtbriefs überlassen worden.
Entscheidung
Der Klage war auch vor dem BFH kein Erfolg beschieden. Zwar ist das vorgelegte Papier ein nach dem für einen CMR-Frachtbrief vorgeschriebenen Muster ausgestelltes Dokument. Dieses verbriefte jedoch keinen Frachtvertrag zwischen dem Exporteur und einem Frachtführer und auch keinen Frachtvertrag, der zwischen diesem und dem Käufer der Ausfuhrware abgeschlossen worden ist, sondern stellte lediglich eine Quittung (§ 368 BGB) darüber dar, dass die Ware übernommen worden ist.
Von einem wirklichen Frachtbrief unterschied sich das Dokument insbesondere dadurch, dass Name und Anschrift des Frachtführers sowie Angaben über die mit der Beförderung verbundenen Kosten, ferner die Bestätigung des Empfängers, die Ausfuhrware erhalten zu haben, fehlten. Die Erstattungsvoraussetzungen waren mithin nicht gegeben, der Vorschuss nebst Zuschlag zurückzufordern.
Hinweis
1. Unterscheiden Sie Fälle (weltweit) einheitlich festgesetzter Erstattungssätze und die sog. (nach dem Bestimmungsland) differenzierte Erstattung. Beachten Sie dabei, dass ggf. der Ausschluss eines einzigen Landes von der Erstattungsgewährung die Erstattung zu einer "differenzierten" werden lässt!
Bei einheitlichen Erstattungssätzen genügt grundsätzlich der Nachweis der Ausfuhr aus der Gemeinschaft, um Ausfuhrerstattung zu erhalten; bei differenzierten Erstattungssätzen nach Art. 16 Abs. 1, Art. 18 Abs. 3 VO Nr. 3665/87 (siehe heute die VO Nr. 800/1999) muss der Ausführer ein sog. "Beförderungspapier" vorlegen.
2.Beförderungspapier ist (nur) eine anlässlich des Transports der Ware ausgestellte Urkunde (z.B. nach § 408 HGB), nicht etwa auch eine nachträglich erstellte Urkunde, in welcher der Transport rückschauend bezeugt wird. Die vorgelegten Beförderungspapiere müssen ferner den ganzen Transportweg abdecken, nicht nur einzelne Teilstrecken. Erst recht nicht reicht folglich ein Papier, aus dem lediglich hervorgeht, dass die Ware an einen Frachtführer übergeben worden ist. Sinn und Zweck: es soll ein (ggf. zusätzlicher) Nachweis darüber vorliegen, dass die betreffende Ware das Bestimmungsland erreicht hat, für das der jeweils in Anspruch genommene Erstattungssatz festgelegt ist.
Offen ist, wie dieser zusätzliche Nachweis in dem Fall zu führen wäre, dass der drittländische Abnehmer die Ware bei dem Exporteur selbst abholt, ein "Beförderungspapier" in Gestalt eines Frachtbriefs oder dergleichen also gar nicht anfällt. Kann man dann von dieser Erstattungsvoraussetzung absehen oder muss der Exporteur dann zumindest z.B. eine entsprechende Abholungs- und Ankunftsbestätigung seines Abnehmers vorlegen (deren Beweiswert sicher noch geringer wäre als der des Frachtbriefs eines Dritten, des Frachtführers)?
Dem Vernehmen nach will sich die Zollverwaltung die vorgenannten strengen, aus dem Begriff des "Bef...