FinMin Hamburg, Erlaß v. 29.11.2012, 52 - S 2211 - 002/12

Der BFH hat mit Urteil vom 23.5.2012 (Az.: IX R 2/12, BStBl 2012 II S. 674) entschieden, dass Bauzeitzinsen, die während der Herstellungsphase nicht als WK gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar waren, nach § 255 Abs. 3 Satz 2 HGB in die Herstellungskosten und somit in die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung des Gebäudes einbezogen werden können.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Steuerpflichtige erwarb ein unbebautes Grundstück, welches er mit einem Mehrfamilienhaus bebaute. Dieses Mehrfamilienhaus sollte ursprünglich nach Fertigstellung veräußert werden. Der Steuerpflichtige finanzierte Grundstück und Herstellung über ein Darlehen. Die Zinsen (Bauzeitzinsen) während der mehrjährigen Herstellungsphase wurden nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Nachdem ein Verkauf des Mehrfamilienhauses nicht möglich war, wurde es vermietet. Der Steuerpflichtige erklärte entsprechend Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Er machte in der Einkommensteuererklärung Absetzung für Abnutzung geltend, in deren Bemessungsgrundlage auch die nicht berücksichtigten Darlehenszinsen (Bauzeitzinsen) enthalten waren. Das Finanzamt minderte die Bemessungsgrundlage um die Darlehenszinsen. Im Klageverfahren hat sowohl das Finanzgericht als auch der BFH die Auffassung des Steuerpflichtigen bestätigt.

Zur Begründung führte der BFH u.a. aus, dass das handelsrechtliche Wahlrecht für Bauzeitzinsen, welches für bilanzierende Stpfl. gewährt (R. 6.3 (4) 1 EStR) wird, nach dem Prinzip der Gesamtgewinngleichheit auch für die Überschusseinkünfte gelten muss.

Aufwendungen, die bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entstehen, können dann nicht als WK gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sofort abgezogen werden, wenn es sich um HK im Sinne des § 255 Abs. 2 HGB handelt. Zinsen für Fremdkapital sind gem. § 255 Abs. 3 Satz 1 HGB keine HK. Wird das Fremdkapital jedoch zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet, so dürfen die Zinsen angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen (Bauzeitzinsen).

Das BFH-Urteil ist zur Veröffentlichung vorgesehen. Die Grundsätze können in gleichgelagerten Sachverhalten angewendet werden.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1;

HGB § 255

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